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Steuerrecht
29.08.2014
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Grunderwerbsteuer – Keine leichtfertige Steuerverkürzung durch Verletzung der Anzeigepflicht bei vorheriger Einholung eines Rechtsgutachtens

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.3.2014 – 7 K 1884/13 GE – wie folgt entschieden:

1. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG ist ein nach § 19 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang, zu der der Steuerpflichtige verpflichtet ist, wenn § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht ist.

2. Eine unterlassene Anzeige kann zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung führen, wenn der Steuerpflichtige nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Der Steuerpflichtige hat sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen.

3. Aus der von einer renommierten Steuerberatungsgesellschaft verfassten Untersuchung, die zu dem Ergebnis kommt, dass „auf Basis der derzeitigen Rechtslage … u. E. davon auszugehen [ist], dass keine Anzeigepflicht besteht, da zum Vermögen der Klägerin – aufgrund eines Überganges der Verwertungsbefugnis auf die A GmbH – kein inländisches Grundvermögen besteht“, kann der Steuerpflichtige ohne Leichtfertigkeit ableiten, dass er zu einer Anzeige nicht verpflichtet ist. Die Einschränkung„ u. E.“ führt nicht zum Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens. Es ist dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass anwaltliche oder steuerberatende gutachterliche Stellungnahmen üblicherweise mit sogenannten Weichmacherklauseln in ihrer Aussagekraft relativiert werden.

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