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Steuerrecht
12.01.2018
Steuerrecht
FG Münster: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz

Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.10.2017 – 13 K 2554/15 G,F - wie folgt entschieden:

1. Wenn Gegenstand der Lizenzvereinbarung ausschließlich das Recht sei, hieraus abgeleitet ein bestimmtes Recht des Lizenzgebers weiter zu veräußern, handle es sich wirtschaftlich betrachtet um einen reinen Vertriebsvertrag, so der Gesetzentwurf. Dieser unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

2. Allerdings greift diese Ausnahmeregelung nach den hierzu von der Verwaltung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen nicht mehr ein auf der letzten Stufe der „Überlassungskette“, denn hier finde eine Verwertung und damit eine Nutzung des Rechts statt.

3. Darüber hinaus sind von der Ausnahme nur Lizenzen erfasst, die ausschließlich zur Überlassung an Dritte berechtigen („Ausschließlichkeitsgebot“); ein gemischter Lizenzvertrag, der auf die eigene Nutzung etwa durch Weiterentwicklung und zusätzlich auf eine mögliche Überlassung gerichtet ist, ist demnach auch nicht teilweise begünstigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG hat der Sortenschutz die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen.

5. Darüber hinaus ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortSchG allein der Sortenschutzinhaber berechtigt, Handlungen nach Nr. 1 vorzunehmen mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

6. Jedoch endet der Sortenschutz gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG mit dem „Inverkehrbringen“ des Vermehrungsmaterials.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen, da Sache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als das Verhältnis zwischen dem Sortenschutzgesetz und der Hinzurechnung gem. § 8 GewStG bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist.

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