R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
12.05.2017
Steuerrecht
BFH: Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären – Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO

Der BFH hat mit Urteil vom 9.2.2017 – V R 70/14 - wie folgt entschieden:

1. Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck „Schach“ ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist.

2. Eine „entsprechende“ Förderung i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt, dass der Zweck die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise fördert wie die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25AOgenannten Zwecke.

3. Erfüllt der von einer Körperschaft verfolgte Zweck die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, ist er für gemeinnützig zu erklären; ein Ermessen der Verwaltung besteht nicht.

4. Bei dem Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit Verwaltungsaktqualität.

5. Kommt ein Landes-Finanzministerium seiner Verpflichtung zur Bestimmung einer Behörde nach § 52 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nach, ist das jeweilige Finanzministerium als oberste Finanzbehörde des Landes zuständig.

 

stats