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Steuerrecht
15.09.2014
Steuerrecht
FG Münster: Besteuerung von Personenbeförderungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer nicht selbst im Besitz einer Taxikonzession ist, sondern die Leistungen von einem Dritten einkauft?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.6.2014 – 15 K 3100/09 U – wie folgt entschieden: Der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist unabhängig davon anwendbar, ob der Unternehmer selbst im Besitz einer Taxikonzession ist. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines personenbezogenen Merkmals derart, dass nur der Inhaber der Taxi-Genehmigung selbst in den Genuss der Steuervergünstigung kommen soll. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerermäßigung für die Personenbeförderung an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (Nahverkehr oder Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km). Beides sind objektiv an die Leistung und nicht an den Leistungserbringer anknüpfende Merkmale. Soweit das Personenbeförderungsrecht die Beförderungsleistung und die Person des sie ausführenden Taxenunternehmers dahin verknüpft, dass nur fachlich geeignete Personen eine für die Personenbeförderung notwendige Genehmigung erhalten (§ 13 Abs. 1 PBefG), liegen dem spezifisch polizeirechtliche, nicht aber steuerliche Gründe zugrunde.

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