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Steuerrecht
04.05.2017
Steuerrecht
EuGH-Schlussantrag: Auslegung eines DBA – Besteuerung bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente (Genussscheine)

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Die in Art. 11 Abs. 2 des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthaltene Wendung „Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ ist dahin auszulegen, dass sie Einkünfte erfasst, die dem Gläubiger einen Anteil am Gewinn des Schuldners verschaffen, nicht aber Einkünfte, die nur im Fall von Verlusten des Schuldners variieren können.

GA Mengozzi, Schlussantrag vom 27.4.2017 – C-648/15, Republik Österreich

 --> Nach Auffassung des GA sind der Begriff „Zinsen“ sowie die Formulierung „Einkünfte aus Forderungen […] mit [Beteiligung am Gewinn des Schuldners]“ autonom und nicht nach dem innerstaatlichen Recht der streitbeteiligten Mitgliedsstaaten auszulegen. Art. 11 Abs. 2 DBA D/A sei eng auszulegen, denn es handele sich um eine Ausnahme zum in Art. 11 Abs. 1 DBA D/A verankerten Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art. 11 Abs. 2 DBA D/A sei der Höhe nach nicht beschränkt, so dass das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates bei weiter Auslegung der Vorschrift vollständig ausgehöhlt werden – abweichend vom OECD-MA, demzufolge das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 10 % beschränkt ist. Eine Gewinnbeteiligung liege nur dann vor, wenn dem Gläubiger ein Anteil am Gewinn des Schuldners zustehe, aber nicht bereits dann, wenn die Einkünfte im Falle von Verlusten des Schuldners variieren könnten. Die streitgegenständlichen Genussscheine sähen keine gewinnabhängige, sondern eine Festverzinsung vor, so dass Art. 11 Abs. 1 DBA D/A maßgeblich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verzinsung unter den Genussscheinen bis auf 0 % reduziert werden konnte, falls dem Genussscheinemittenten Verluste entstanden. Hierbei handele es sich – aufgrund der Nachzahlungsverpflichtung – im Ergebnis eher um eine Zinsstundungsklausel, als um eine Klausel, die eine Gewinnbeteiligung begründet. Dass der BFH in seinem Urteil vom 26.8.2010 (I R 53/ 09, BFH/NV 2011, 135) zu partiarischen Darlehen eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, sei irrelevant. Denn der EuGH sei daran nicht gebunden.

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