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Steuerrecht
10.01.2008
Steuerrecht
: Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten nach § 15a EStG

Im dem dem Urteil vom 11.10.2007 - IV R 38/05 zu § 15a EStG zugrundeliegenden Fall hatte ein Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, von ihm noch nicht erbrachten Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage in Form einer Immobilie geleistet. Der BFH hat entschieden, dass der Kommanditist durch eine negative Tilgungsbestimmung der Gesellschaft weiteres Eigenkapital zuführt kann, ohne dass die Forderung aus der Pflichteinlage erlischt. Auf diese Weise kann die Sacheinlage im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindern und nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führen. Im Streitfall war - so der BFH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (FG Hamburg) - eine Verrechnung der Einlage des Grundstücks mit der Pflichteinlage nicht gewollt, d. h. die Forderung aus der Pflichteinlage ist durch die Einlage des Grundstücks nicht erloschen . Als Beweis hierfür war die Bilanz der Klägerin - eine GmbH & Co. KG - ausreichend, in der die Einlageverpflichtung des Kommanditisten als Forderung ausgewiesen war.

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