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Steuerrecht
29.09.2017
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Anteilsvereinigung durch die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als zum Teil steuerbefreiter Vorgang (hier: Grunderwerbsteuer)

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.8.2017 – 7 K 471/17 GE - wie folgt entschieden:

1. Für die Anwendung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG auch auf Anteilsvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist maßgebend, dass nur ein Lebenssachverhalt – die freigebige Zuwendung eines Anteils an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft – gegeben ist, der der Schenkungsteuer unterliegt.

2. Die durch die schenkweise Zuwendung eines Anteils ausgelöste Anteilsvereinigung ist – zur Vermeidung der Doppelbelastung – insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf dieser freigebigen Zuwendung beruht.

3. Entsprechendes gilt für die vorhergehenden Anteilserwerbe desjenigen, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen; beruhen diese Erwerbe auf einer freigebigen Zuwendung, unterliegen sie – unabhängig von ihrer grunderwerbsteuerrechtlichen Relevanz – der Schenkungsteuer.

4. Tritt durch den letzten Anteilserwerb eine Anteilsvereinigung i.S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein, wird die Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand besteuert.

5. Die früher erworbenen Anteile sind jedoch weiterhin damit behaftet, dass ihr Erwerb der Schenkungsteuer unterlag.

Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist es deshalb gerechtfertigt, die durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht.

6. Für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer durch den ausschließenden Vorrang der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt es nicht auf die Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und deren tatsächlicher Höhe an.

(Leitsätze der Redaktion)

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