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Steuerrecht
27.12.2017
Steuerrecht
BMF: Vereinfachter Nachweis bei Bestätigungen nach § 50d Abs. 4 S. 1 EStG

BMF, Schreiben vom 17.10.2017 – IV B 3 – S 2411/07/10015-24

Für die Bestätigung der Ansässigkeit oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c EStG durch ausländische Steuerbehörden gemäß § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG gilt: Macht der Antragsteller glaubhaft, dass die zuständige Steuerbehörde des anderen Staates eine Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG verweigert, ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates als ordnungsgemäß anzuerkennen, sofern sie die Angaben enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Hinblick auf § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG gefordert werden. Die Bestätigung ist in elektronischer Form anzuerkennen, wenn der Antragsteller zusätzlich glaubhaft macht, dass die zuständige Steuerbehörde des anderen Staates derartige Bestätigungen üblicherweise nur in dieser Form erteilt.

 

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