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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
15.02.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
: Zum Vorliegen von die Nichtigkeitkeit des Jahresabschlusses begründenden Gliederungs- und Bewertungsfehlern

LG München I, Urteil vom 20.12.2007 - 5 HK O 11783/07, Berufung eingelegt, Az. Beim OLG München 7 U 1777/08.


Leitsätze:

1. Ein Gliederungsverstoß im Sinne des § 256 Abs. 4 AktG liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand, Kapital oder eine Verbindlichkeit an falscher Stelle aufgeführt ist. Wenn eine Gesellschaft Beteiligungen halten und erwerben kann, dann ist die Veräußerung einer derartigen Beteiligung kein atypischer Geschäftsvorfall außerhalb ihrer eigenen Geschäftstätigkeit. Die Erlöse können als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.

2. Die Anwendung eines Abzinsungssatzes von 6 % bei den Pensionsrückstellungen führt nicht zu einer erheblichen Unterbewertung der Passivseite der Bilanz.


Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 30.6.2006.

Die Beklagte, die über ein Grundkapital von 21.776.650 Euro verfügt, und die O Inc. mit Sitz in W/Kanada - eine 100%-ige Tochtergesellschaft der O C, W - schlossen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Beklagten am ....1.2005 zugestimmt hatte und der am ....8.2005 in das Handelsregister des AG München eingetragen wurde. Nach einem Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten ebenfalls vom ....1.2005 über ein Delisting stellte die Frankfurter Wertpapierbörse die Notierung der Aktien der Beklagten am ....7.2005 ein. Die Satzung der Beklagten erhielt in § 2 Abs. 2 folgende Bestimmung zum Gegenstand des Unternehmens:

„Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an bestehenden zu beteiligen und die Geschäftsführung bei solchen Unternehmen auszuüben, sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Beteiligungen eingehen."

Im Geschäftsjahr 2005/2006 veräußerte der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrates sieben Auslandstochtergesellschaften an mehrheitlich lokale Gesellschaften des O-Konzerns. Als Folge dieser Verkäufe ging im Jahresabschluss der Beklagten zum 30.6.2006 der Ausweis der „Anteile an verbundenen Unternehmen" von 27 058 640,12 Euro auf 1 218 456,19 Euro zum 30.6.2006 zurück. Die Erträge aus der Veräußerung der Beteiligungen wurden im Jahresabschluss unter dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen. Bezüglich der Ausleihungen des Finanzanlagevermögens kam es im Jahresabschluss zum 30.6.2006 nicht zu einem gesonderten Ausweis der daraus resultierenden Erträge. Bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen wurde kein Mitzugehörigkeitsvermerk angebracht. Eine Pauschalwertberechtigung bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen erfolgte im Gegensatz zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht. Die Beklagte nahm keine Pauschalwertberichtigung wegen Klumpenrisiken vor. Zum 30.6.2006 wies der Jahresabschluss der Beklagten einen Betrag von knapp 1,331 Mio. Euro für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen aus; der nach versicherungstheoretischen Grundsätzen ermittelte Teilweit wurde auf der Basis eines Zinssatzes von 6 % angesetzt. Die Beklagte aktivierte im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorgung Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 2 008 000 Euro.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses ergebe sich aus mehreren Gliederungs- bzw. Bewertungsfehlern. So stelle es einen gravierenden Fehler dar, die Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht als außerordentliche Erträge auszuweisen. In der Veräußerung liege ein einmaliger Vorgang; eine Wiederholung scheide begriffsnotwendig aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dem Geschäftsgegenstand der Beklagten. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit aus dem Umstand, dass die Erträge aus Ausleihungen des ausgewiesenen Finanzanlagevermögens nicht gesondert angezeigt seien, sowie aus dem Fehlen des Mitzugehörigkeitsvermerks bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen. Eine nicht unerhebliche Überbewertung bestehe bei den Aktiva der Beklagten mit dem Ausweis der Ausleihungen an verbundene Unternehmen zum ungekürzten Nominalbetrag von rund 38,91 Mio. Euro; diese Ausleihungen an verbundene Unternehmen hätten zumindest um 4 % abgezinst werden müssen. Angesichts des allgemeinen Kreditrisikos stelle sich die unterbliebene Pauschalwertberichtigung ebenfalls als fehlerhaft dar. Auch fehle es an einer höher mit zumindest 2 % anzusetzenden Wertberichtigung für das Klumpenrisiko auf den insgesamt ausgewiesenen Betrag der Forderungen gegen O und deren Tochtergesellschaften; mehr als 61 % der Aktiva seien von der Zahlungs- und Leistungswilligkeit eines im Ausland ansässigen Konzernherren abhängig, der von seinen Banken bei weitem nicht als erstklassiger Schuldner eingestuft werde. Auf der Passivseite gebe es eine nicht unerhebliche Unterbewertung, weil der Rechnungszinsfuß von 6 % zu Beträgen bei der Pensionsrückstellung führe, die weit niedriger seien, als die, die bei einer nach dem Vorsichtsprinzip gebotenen Berechnung auf der Grundlage des Zinsniveaus risikoloser Staatsanleihen anzusetzen seien. Zudem müsse auch die von der Beklagten vorgenommene Aktivierung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen in Höhe von 2 800 000 Euro berücksichtigt werden. Daraus resultiere ein in die Gesamtbeurteilung einzubeziehender zu geringer Ansatz eines Passivpostens in Höhe von 677 000 Euro.

Der Kläger beantragt daher: Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten per 30.6.2006, ausweisend eine Bilanzsumme von 106 343 182,34 Euro sowie einen Bilanzverlust in Höhe von minus 12 033 826,16 Euro, nichtig ist.

Die Beklagte beantragt demgegenüber: Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, der Jahresabschluss zum 30.6.2006 enthalte keine Gliederungs- und Bewertungsfehler. Bei den Erträgen aus der Veräußerung von Beteiligungen könne ein außerordentlicher Ertrag nicht angenommen werden, weil es sich dabei um das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handele. Dies ergebe sich namentlich aus der Holdingfunktion der Beklagten, die auch in der Satzung verankert sei. Jedenfalls aber fehle selbst bei Annahme eines Verstoßes die wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses. Die Nichtigkeit lasse sich auch nicht aus dem fehlenden Ausweis der Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens herleiten; ein Gliederungsfehler liege nicht vor, sei aber in keinem Fall wesentlich. Die Verpflichtung zur Angabe eines Mitzugehörigkeitsvermerkes bestehe bei der Beklagten angesichts des zutreffenden Ausweises der betreffenden Forderungen unter den Posten „Forderungen gegen verbundene Unternehmen" nicht. Eine Wertberichtigung wegen Unterverzinslichkeit komme nicht in Betracht, weil dies keinen Abschreibungsgrund bedeute. Angesichts des der Beklagten zustehenden sofortigen Kündigungsrechts könne auch von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht ausgegangen werden. Die Unterverzinslichkeit sei zudem wegen der variablen Verzinsung entsprechend dem Drei-Monats-LIBOR mit einem Aufschlag zwischen 1,25 % und 1,5 % ausgeschlossen. Das allgemeine Kreditrisiko schaffe auch keinen Bedarf nach einer Pauschalwertberichtigung; dasselbe gelte für das Klumpenrisiko. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Betrag der Rückstellungen führe nicht zu einer Unterbewertung der Passivseite; der Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % könne nicht beanstandet werden, weil ein Zinssatz zwischen 3 % und 6 % allgemein als zulässig erachtet werde und vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspreche. Die vom Kläger geforderte Anpassung der Pensionsrückstellungen an die Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen widerspreche dem Grundsatz der Einzelbewertung aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 AGB; es gebe keine Bewertungseinheit.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.8.2007 auf Seiten des Klägers beigetreten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2007.


Aus den Gründen:

            Klage ist nicht begründet

I. Die auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 30.6.2006 gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen von § 256 Abs. 4 und Abs. 5 AktG liegen nicht vor. Es lassen sich weder Verstöße gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses, durch die seine Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt sind, noch eine Über- oder Unterbewertung von Posten im Sinne des § 256 Abs. 5 Satz 1 AktG bejahen.

            Der Ausweis der Erlöse aus den Beteiligungsveräußerungen als ordentliche Erträge bedeutet keine Verletzung von § 256 Abs. 4 AktG

1. Der Ausweis der Erlöse aus den Beteiligungsveräußerungen als ordentliche Erträge bedeutet keine Verletzung von § 256 Abs. 4 AktG. Ein Gliederungsverstoß muss zwar dann angenommen werden, wenn ein Vermögensgegenstand, Kapital oder eine Verbindlichkeit an falscher Stelle aufgeführt ist (vgl. nur LG Stuttgart AG 1994, 473 f.; Hüffer, AktG, 7. Aufl. Rdn. 23 zu § 256; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 26 zu § 256; Rölike in: Spindler/Stilz, AktG, 2007, Rdn. 56 zu § 256). Dies lässt sich jedoch bei der Ausweisung der Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht bejahen. Ein außerordentlicher Ertrag im Sinne der §§ 275 Abs. 3 Nr. 14, 277 Abs. 4 HGB liegt nicht vor. Von einem außerordentlichen Ertrag ist nur dann auszugehen, wenn die Erträge der Art nach ungewöhnlich, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. Kessler/Freisieben in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 146 zu § 158 AktG, §§ 275 bis 277 HGB; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Rdn. 80 zu § 277 HGB; ähnlich auch Hüttermann in: Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., Rdn. 23 zu § 277 HGB mit einer abweichenden Beurteilung nur zum Merkmal „wesentlich", das als entbehrlich angesehen wird). Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse der Gesellschaft. Die Beklagte hat jedenfalls auch Holdingcharakter, weshalb die Veräußerung von Beteiligungen zum Geschäftsgegenstand gehört. Dieser ist in § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nämlich dahingehend definiert, dass die Beklagte unter anderem gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu errichten oder bestehende erwerben oder sich an bestehenden beteiligen kann; auch darf die Beklagte Beteiligungen eingehen. Wenn die Gesellschaft Beteiligungen halten und erwerben kann, dann ist die Veräußerung einer derartigen Beteiligung kein atypischer Geschäftsvorfall außerhalb ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Es kann dabei dann nicht in erster Linie darauf abgestellt werden, dass sich die Veräußerung der konkreten Beteiligung nicht wiederholen kann und diese Veräußerung voraussichtlich auch nicht rückgängig gemacht werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Veräußerung von Beteiligungen unter Beachtung des Unternehmensgegenstandes wiederholen kann. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte in den Konzernverbund von O eingebunden ist und es einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft von O gibt. Die Umstrukturierung von Tochtergesellschaften innerhalb des Konzerns bedeutet keinen atypischen Vorgang außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten.

Die hier vorgegebene Situation lässt sich nicht mit der Konstellation vergleichen, die dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.4.1994 (veröffentlicht in AG 1994, 473 f.) zugrunde lag, weil dort die Verbuchung der Erlöse mit dem Ziel erfolgte, die Außergewöhnlichkeit des Ertrages so gut wie nur möglich zu verschleiern. Vorliegend wurde die Veräußerung der Tochtergesellschaften dagegen im Jahresabschluss und im Lagebericht erläutert.

            Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses resultiert auch nicht aus dem nicht erfolgten gesonderten Ausweis der Erträge aus Ausleihungen des ausgewiesenen Finanzanlagevermögens

2. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses resultiert auch nicht aus dem nicht erfolgten gesonderten Ausweis der Erträge aus Ausleihungen des ausgewiesenen Finanzanlagevermögens; § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB wurde nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift sind auszuweisen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens. Nach § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB sind „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen" gesondert auszuweisen. Ein wesentlicher Gliederungsfehler, der Voraussetzung für die Nichtigkeit ist, kann nicht angenommen werden. Die wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit lässt sich deshalb nicht annehmen, weil der Betrachter noch ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt erhält (vgl. Rölike in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O, Rdn. 59 zu § 256). Dem Jahresabschluss ist zu entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von 1 459 583,10 Euro Dividenden, Zinsen und sonstige Ausschüttungen von verbundenen Unternehmen enthält. Dann aber ist klar, dass ein erheblicher Teil dieser Erträge aus dem verbundenen Unternehmen stammt. Der Jahresabschluss enthält folglich eine hinreichend deutliche Information.

            Das Fehlen des Mitzugehörigkeitsvermerks nach § 265 Abs. 3 Satz 1 AktG vermag die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nicht zu begründen

3. Das Fehlen des Mitzugehörigkeitsvermerks nach § 265 Abs. 3 Satz 1 AktG vermag die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nicht zu begründen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz fällt, die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Der Jahresabschluss der Beklagten gibt die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen an. Ein deutlich klareres Bild von der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zum Bilanzstichtag wäre auch nicht bei Angabe des Mitzugehörigkeitsvermerkes vermittelt worden.

            Der Jahresabschluss ist nicht wegen unterbliebener Wertberichtigungen nichtig

4. Der Jahresabschluss ist nicht wegen unterbliebener Wertberichtigungen nichtig.

            Eine Abschreibung unter dem Gesichtspunkt der Unterverzinslichkeit lässt sich nicht wegen der Darlehensgewährungen der Beklagten an die Konzernobergesellschaft rechtfertigen

a. Eine Abschreibung unter dem Gesichtspunkt der Unterverzinslichkeit lässt sich nicht wegen der Darlehensgewährungen der Beklagten an die Konzernobergesellschaft rechtfertigen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Darlehensgewährung zu einem Zinssatz entsprechend dem Drei-Monats-LIBOR mit einem Aufschlag zwischen 1,25 % und 1,5 % erfolgt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Forderung zum Umlaufvermögen gehört, ist angesichts dieser Zinsregelung eine Unterverzinslichkeit nicht anzunehmen. Die Verzinsungsbestimmung gestattet die Anpassung an die jeweilige Marktsituation. Auch muss die konzernmäßige Verbindung beachtet werden. Angesichts des gemeinsamen Haftungsverbundes kann die erleichterte Durchsetzbarkeit von Forderungen einen Bonitätsmangel auch ausgleichen, sollte dieser tatsächlich bestehen (vgl. Hoyos/Gutike in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl. Rdn. 409 zu § 253 HGB). Angesichts des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kann die Vergabe ungesicherter Darlehen auch nicht als gegen die Pflichten eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers verstoßend angesehen werden. Insoweit liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Sachverhaltsgestaltung vor, die der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des OLG Jena (veröffentlicht in: ZIP 2007, 1314 ff.) zugrunde lag.

            Ebenso wenig musste eine Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos vorgenommen werden

b. Ebenso wenig musste eine Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos vorgenommen werden. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt eine Einzelbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag, wovon nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dar. Eine Ausnahme vorn Grundsatz der Einzelbewertung kann nur dann zugelassen werden, wenn die individuelle Ermittlung des Wertes eines einzelnen Bewertungsobjektes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist (vgl. Kleindick in: Großkommentar zum HGB, a. a. O., Rdn. 21 zu § 252). Angesichts des Konzernverbundes ist eine Pauschalwertberichtigung hier nicht möglich. Weil eine etwaige Wertberichtigung gegebenenfalls jeweils im Wege einer Einzelwertberichtigung erfolgen kann und muss.

            Das Klumpenrisiko begründet ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Pauschalwertberichtigung

c. Das Klumpenrisiko begründet ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Pauschalwertberichtigung. Der Kläger verwies in seiner Replik selbst darauf, dass bestandsgefährdende Risiken im Sinne des Klumpenrisikos nach dem Bilanzstichtag zur Absicherung der riskanten Expansionspolitik der Konzernobergesellschaft dadurch eingegangen worden seien, dass nahezu das gesamte übrige Aktivvermögen der Beklagten den Gläubigern des herrschenden Unternehmens als Sicherheit zur Verfügung gestellt worden sei. Da sich diese Maßnahme erst nach dem Bilanzstichtag ereignete, war sie nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei um Erkenntnisse im Sinne von wertaufhellenden Tatsachen handeln könnte, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden müssten. Wertbeeinflussende Tatsachen, um die es hier geht und die sich nach dem Stichtag ereignen, aber keinen Rückschluss auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag erlauben, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Merkt in: Baumbach/Hupt, HGB, 32. Aufl., Rdn. 8 zu § 252). Die Sicherungsmaßnahmen waren daher nicht als wertaufhellende Tatsachen zu berücksichtigen.

            Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses lässt sich auch nicht durch die Behandlung der Pensionsrückstellungen begründen

5. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses lässt sich auch nicht durch die Behandlung der Pensionsrückstellungen begründen.

a. Die Anwendung eines Abzinsungssatzes von 6 % bei den Pensionsrückstellungen führt nicht zu einer erheblichen Unterbewertung der Passivseite der Bilanz und damit auch nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 5 AktG. Es entspricht der weithin vertretenen Auffassung, dass ein Zinssatz zwischen 3 % und 6 % allgemein als zulässig erachtet und vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entspricht (vgl. Kleindick in: Großkommentar zum HGB, a. a. O., Rdn. 36 zu § 253; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, a. a. O., Rdn. 307 ff. zu § 253 HGB). Angesichts dessen kann gerade auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Bilanzkontinuität die Annahme auch des höchsten Prozentsatzes nicht als unzutreffend angesehen werden, weil sie sich im Rahmen dessen hält, was weithin als sachgerecht angesehen wird. Zudem orientiert sich der Prozentsatz an der Regelung des § 6 a Abs. 3 Satz 2 EStG, weshalb - ungeachtet aller Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz mit der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz - der Ansatz nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.

b. Die Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung in Höhe von 2 008 000 Euro ist nicht unter Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften erfolgt. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB schreibt die einzelne Aufnahme und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres vor. Eine Bewertungseinheit ist daher als unzulässig anzusehen. Sie verstieße namentlich gegen das in § 246 Abs. 2 HGB normierte Verrechnungs- und Saldierungsverbot. Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung einerseits und die Pensionsverpflichtungen andererseits stellen unabhängig von einander zu bilanzierende Wirtschaftgüter dar. Es gibt keine wertbeeinflussende Korrelationen zwischen diesen beiden Wirtschaftsgütern (vgl. BFH, 25.2.2004 - I R 54/02, BB 2004, 1557, 1558 ff.).

Angesichts dessen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Da es sich vorliegend um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, findet § 101 Abs. 2 ZPO Anwendung, weshalb § 100 Abs. 1 ZPO eingreift, wonach eine Kostenerstattung nach Kopfteilen stattfindet, wenn - wie hier - der unterlegende Teil aus mehreren Personen besteht.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 1 AktG. Angesichts des Umfanges der Bilanzsumme der Beklagten erachtet die Kammer einen Streitwert von 100 000, Euro entsprechend der daraus resultierenden Bedeutung der Sache für die Parteien als angemessen.

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