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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
01.01.1970
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Abgang von Handelsforderungen nach lAS 39: Voraussetzungen und Grenzen

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, RA, FAStR, und Dipl.-Kfm. Dieter Gahlen, WP*

Abgang von Handelsforderungen nach lAS 39: Voraussetzungen und Grenzen

Werden Forderungen im Rahmen von ABS-Transaktionen formal verkauft, haben sie aber wirtschaftlich das Unternehmen noch nicht vollständig verlassen, so stellt sich die Frage, ob sie ausgebucht werden können oder nicht. IAS 39 enthält eine allgemein gehaltene Regelung und weitere Hinweise für die Entscheidung im Einzelfall mit Gestaltungs- und Beurteilungsspielräumen. Der Hauptfachausschuss des IDW hat angesichts dieser Schwierigkeiten in IDW RS HFA 9 den Weg beschritten, die Entscheidungsfindung mit umfangreichen Erläuterungen und mit einem mathematisch untermauerten Lösungsvorschlag in den Griff zu bekommen. Zweck dieses Beitrags ist es, darauf einzugehen, wie die Umsetzung dieser Erläuterungen erfolgen und wie die Anwendung in der Praxis aussehen kann. Dabei wird allein auf die bilanzielle Behandlung beim Forderungsverkäufer (Originator) abgestellt.

I. Vom Factoring zu ABS-Transaktionen

Das schlichte Factoring von Handelsforderungen ist in den letzten Jahren um komplizierte und komplexe Asset-Backed-Securities-(ABS-)Transaktionen mit Verbriefung in Form von Commercial Paper (CP) über Zweckgesellschaften vorwiegend mit Sitz in Dublin oder auf Jersey ergänzt worden. Der Hauptanreiz für den Forderungsverkäufer liegt darin, über diese Finanzierungsart günstigere Konditionen zu erhalten als bei einem normalen Bankkredit. Quasi als Nebenprodukt kann sich die Möglichkeit ergeben, über einen vorgezogenen Forderungsabgang die Bilanz zu verkürzen und damit die Eigenkapitalquote zu verbessern.1

Die Frage, ob eine abgetretene Forderung ausgebucht werden kann oder nicht, richtet sich bei der IFRS-Bilanzierung nach lAS 39.15 ff. Dabei kommt es neben der formalrechtlichen Seite insbes. auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an (substance over form). Maßgebend ist, ob die mit den Handelsforderungen verbundenen Chancen und Risiken im Wesentlichen übertragen oder zurückbehalten worden sind, oder ob weder das eine noch das andere vorliegt. Dies wird durch einen Vergleich der Risikopositionen festgestellt, bei dem auf Veränderungen des Netto-Cashflows der Forderungen vor und nach der Abtretung abgestellt wird. Die Formulierungen hierzu in lAS 39 sind auslegungsbedürftig und enthalten erhebliche Argumentations- und Gestaltungsspielräume, so dass es auch eines Prüfschemas in IAS 39.AG36 mit Beispielen bedurfte; diese Regelung ist daher mehr als Versuch zu sehen, Kriterien aufzustellen und verbale Hinweise für die jeweilige Entscheidung zu geben.2

Da es sich bei der vertraglichen Regelung der Chancen und Risiken aus den Handelsforderungen um einen zentralen Punkt der ABS-Transaktionsmodelle handelt (Teilung des Risikos zwischen Forderungsinhaber und Zweckgesellschaft, ggf. teilweise Weitergabe des Risikos an den CP-Investor), liegt hier der Schlüssel zur bilanziellen Anerkennung einer solchen Konstruktion oder zur Umdeutung in ein gesichertes Kreditgeschäft (Secured Borrowing). Ähnlich wie bei Leasing- oder Sale-and-Lease-back-Modellen oder bei Modellen zur Umsatzrealisierung kommt es dabei auf die Gestaltung im Einzelfall an.

II. ABS-Modellstrukturen

In der Praxis werden unterschiedliche Modelle angeboten, insbes.:

  • Forderungsverkauf mit festem Kaufpreisabschlag,
  • Forderungsverkauf mit Garantie des Verkäufers bis zu einer bestimmten Höhe des Forderungsvolumens (mögliche Varianten sind Modelle mit Rücknahmeverpflichtung für ausgefallene Forderungen, Forderungsaustausch oder Übersicherung),
  • Forderungsverkauf mit variablem Kaufpreisabschlag, bei dem der nicht für tatsächliche Forderungsausfälle benötigte Teil nachträglich dem Verkäufer ausgezahlt wird.

Der variable Kaufpreisabschlag als häufig verwendetes Modell richtet sich einmal nach dem tatsächlichen Ausfallrisiko (in der Regel auf Basis historischer Werte), aber auch nach zusätzlichen Zusicherungen (sog. Credit Enhancements), mit denen die Bonität von Schuldner und ggf. Forderungsverkäufer und die Sicherheits-Anforderungen der CP-Investoren bei der Verbriefung in Einklang gebracht werden sollen.3 Das Spektrum reicht vom Risikoverbleib beim Forderungsverkäufer, verbunden mit einem besserem Rating der Commercial Paper und günstigeren Konditionen bis hin zur teilweisen Weitergabe des Risikos in Form einer schlechter gerateten Juniortranche an einzelne Investoren und ungünstigeren Konditionen für den Forderungsverkäufer. Wirtschaftlich gesehen und in vereinfachter Darstellung sieht die Gestaltung i. d. R. folgendermaßen aus: Im Rahmen des vertragsmäßigen Volumens wird ein Bestand an revolvierenden Handelsforderungen festgelegt, der nach besonderen Kriterien risikoarm ausgewählt wird, z. B. nur Euro-Forderungen (damit also Vermeidung eines Währungsrisikos), nur Forderungen mit Gerichtsstand Deutschland, Höchstlimit pro Kunde und/oder Branche (im letzteren Fall u. U. sogar übergreifend über mehrere Forderungsverkäufer). Der Verkäufer trägt weiterhin das Risiko des Ausfalls bis zu einer bestimmten, individuell festgelegten Höhe am Gesamtbestand der verkauften Forderungen (variabler Kaufpreisabschlag von z. B. 1,15 % bis hin zu 10,41 % oder fester Kaufpreisabschlag von z. B. 4,1 %). Das darüber hinausgehende Ausfallrisiko trägt die Zweckgesellschaft, die hierüber eine Kreditversicherung (i. d. R. als fully wrapped, d. h. der Kreditversicherer entschädigt alle den Kaufpreisabschlag übersteigenden Schäden zu 100 %) abschließt und die Prämie an den Forderungsverkäufer weiterbelastet. Damit Jahr: 2008 Heft: 17 Seite: 883 tragen der Verkäufer und die Kreditversicherung, ggf. auch der Investor das Bonitätsrisiko aus den Handelsforderungen. Von dem nahestehenden Kreditinstitut wird oftmals eine Refinanzierungslinie zur Liquiditätssicherung zur Verfügung gestellt. Die Zweckgesellschaft ist damit wirtschaftlich aus dem Risiko, alles andere wäre auch mit der Modellstruktur nicht vereinbar. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Forderungsabgang beim Forderungsverkäufer tatsächlich vorliegt.

Neben dem Kaufpreisabschlag für das Ausfall- bzw. Bonitätsrisiko (beim variablem Kaufpreisabschlag auch First-Loss-Reserve oder Default Reserve genannt) werden zulasten des Forderungsverkäufers weitere Beträge einbehalten: eine Dilution-Reserve für Boni, Skonti oder Gutschriften, die sich nur auf den rechtlichen Bestand, nicht aber auf das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderungen bezieht, sowie eine Transaction-Reserve für die Kosten des Modell-Anbieters und der Abwicklung. Letztere sind aber bei der Prüfung, ob die wesentlichen Chancen und Risiken aus den Forderungen übergegangen sind, nicht zu berücksichtigen.4

Die Abtretung der Handelsforderungen erfolgt i. d. R. über eine stille Zession. Das Inkasso und die Verwaltung der Forderungen verbleiben meist über ein Service-Agreement beim Forderungsverkäufer.

III. Voraussetzungen des Forderungsabgangs 1. Regelung nach IAS 39

Eine Konsolidierung der Zweckgesellschaft beim Verkäufer kommt i. d. R. nicht in Betracht, da deren Geschäftspolitik modelltypisch nicht vom Verkäufer bestimmt wird und ihm nicht die Mehrheit der Chancen und Risiken aus ihrer gesamten Geschäftstätigkeit zugute kommt. Das heißt aber nicht automatisch, dass ein bilanzieller Abgang der abgetretenen Handelsforderungen gebucht werden kann. Dies richtet sich einmal nach der vertraglichen Ausgestaltung des Forderungsverkaufs und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Effekt, also gemäß IAS 39.20 danach, ob die Chancen und Risiken aus dem abgetretenen Forderungspool im Wesentlichen übergegangen sind (dann Abgang) oder im Wesentlichen beim Verkäufer geblieben sind (dann kein Abgang). In der Praxis wird oftmals mit einer Wesentlichkeitsgrenze von ca. 10 % bzw. ca. 90 % gearbeitet, wobei diese nicht ausdrücklich geregelt und im Einzelfall zu überprüfen ist. Liegt das Ergebnis der Nutzen-Abwägung dazwischen und ist die Verfügungsmacht beim Verkäufer verblieben, so kommt es zu einem sog. Continuing Involvement. In diesem Fall werden die Forderungen in dem Umfang ausgebucht, in dem dem Verkäufer ein Kaufpreis zufließt. Bei einem variablen Kaufpreisabschlag für Bonität und für andere Zwecke von z. B. insges. 10 % werden Forderungen in Höhe von per Saldo 90 % ausgebucht, sowie eine Associated Liability nach IAS 39.31 gebildet. Vom Ergebnis her kommt das Continuing Involvement daher dem vollen Forderungsabgang sehr nahe. Die verbleibenden Bilanzpositionen (Restforderung, Associated Liability und deren Impairment5) sind mehr als Erinnerungsposten zu sehen, die nach IFRS 7.13 durch Anhangangaben ergänzt werden müssen.

Werden die Chancen und Risiken in vollem Umfang übertragen oder zurückbehalten, ist die Entscheidung eindeutig. In allen anderen Fällen muss die Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Erwerber über einen Vergleich der Risikopositionen vor und nach dem Verkauf der Forderungen analysiert werden. Dabei wird darauf abgestellt, ob sich die Risikopositionen im Hinblick auf den Barwert der zukünftigen Netto-Cashflows aus den verkauften Forderungen nach der Abtretung wesentlich verändert haben und die Schwankungen signifikant sind. Ist dies in der einen oder anderen Weise offensichtlich, so bedarf es keiner Berechnung; in "weniger deutlichen Fällen ... wird es notwendig sein"6, Detailberechnungen über die Risikoverteilung anzustellen. Eine konkrete Methode schreibt IAS 39 jedoch nicht vor. Nach IDW RS HFA 9, Tz. 131 besteht eine sachgerechte Methode darin, eine Berechnung der Standardabweichung und der Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert vorzunehmen.

Die Prüfung der Risiko-Verteilung für die Frage, ob bei revolvierenden Handelsforderungen ein Abgang vorliegt oder nicht, hat zunächst bei der ersten Abtretung zu erfolgen. Das Ergebnis kann jedoch nicht ohne Weiteres für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags übernommen werden. Zu jedem Stichtag ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Dies bezieht sich z. B. auf Vertragsänderungen oder Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wie Risikoänderungen in der Struktur des Forderungsportfolios oder auch Anpassungen der Kreditversicherungsprämie. Der Eintritt eines vorher berücksichtigten Risikos zwingt jedoch nicht zu einer Neubeurteilung, ebensowenig Zinsänderungen.7

2. Vertragliche Ausgestaltung

Handelt es sich bei der Forderungsabtretung um eine stille Zession, so muss der Erwerber die Möglichkeit haben, diese - zumindest in bestimmten Fällen zur Durchsetzung seiner Rechte - in eine offene Zession umzuwandeln.8 Dies ist z. B. gegeben, wenn im Servicevertrag geregelt ist, dass dieser bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit sofortiger Wirkung endet oder aufgelöst werden kann und dann die Restabwicklung von einem anderen Servicer übernommen wird. Anderenfalls liegt schon deshalb kein Forderungsabgang vor, sofern nicht eine Durchleitungsvereinbarung vorliegt.

Andere Fragen der Vertragsgestaltung beeinflussen die Chancen- und Risiko-Verteilung.

3. Verbleib oder Übergang der Chancen und Risiken

Die maßgeblichen Risiken sind das Bonitätsrisiko (Ausfall des Schuldners), ferner das Währungsrisiko oder das Risiko verspäteter Zahlung durch den Schuldner.9 Das Währungsrisiko kann schon bei der Auswahl der zu verkaufenden Forderungen ausgeschlossen werden. Wird bei verspäteten Zahlungen ein Zinsausgleich durchgeführt, so verbleibt auch dieses Risiko beim Verkäufer. Beim Ausfallrisiko kommt es sehr stark auf die Ausgestaltung im Einzelfall an:

Bei einem festen Kaufpreisabschlag ist das volle Risiko über den Abschlag hinaus auf den Erwerber übergegangen, ein Regress oder ein sonstiger Ausgleich für den Fall höherer Ausfälle ist nicht vereinbart. Der Verkäufer trägt nur das Risiko bis zur Höhe des Kaufpreisabschlags, mit der Abtretung der Forderung realisiert er dieses Risiko endgültig. Damit ist beim Verkäufer kein Risiko verblieben, die Abgangsvoraussetzungen liegen insoweit vor.10

Der variable Kaufpreisabschlag hat dagegen den Charakter eines vorläufigen Rückbehalts, über den Zahlungen des Schuldners nach Jahr: 2008 Heft: 17 Seite: 884 Eingang oder revolvierend bei Vertragsende anhand der tatsächlichen Ausfälle abgerechnet wird. In diesen Fällen verbleibt das Risiko bis zur Höhe des Kaufpreisabschlags beim Verkäufer, verbunden mit der Chance auf Restzahlung. Das Risiko über die Höhe des Kaufpreisabschlags hinaus geht auf die Zweckgesellschaft über.

a) Qualitative Betrachtung

Bei der Abwägung, wo sich die Risiken nach dem Verkauf im Wesentlichen befinden, ist zunächst auf der Basis einer qualitativen Betrachtung auf mehrere Aspekte abzustellen. Dabei muss die formale Gestaltung auch von der wirtschaftlichen Seite her betrachtet werden; insbes. dann, wenn die Risikoübernahme des Erwerbers durch mehrere Vereinbarungen eingeschränkt wird, ist auch das Zusammenwirken der einzelnen Risikobegrenzungen zu berücksichtigen:

aa) Variabler Kaufpreisabschlag und tatsächliche Ausfälle

Die Höhe des Kaufpreisabschlags spiegelt nicht nur das tatsächliche Ausfallrisiko wider, sondern auch die allgemeine Bonität von Schuldner und letztlich auch Forderungsverkäufer im Rahmen der Verbriefung. Ist der Kaufpreisabschlag deutlich höher als die Ausfälle in der Vergangenheit und steigt er bei geringerer Bonität deutlich an, so wird durch Rückverlagerung eines Teils des Risikos auf den Forderungsverkäufer das Rating der Commercial Paper erhöht. Während das Ausfallrisiko generell z. B. 0,5 % beträgt und das Risiko bezogen auf den verkauften Forderungspool noch geringer ist, liegt der Kaufpreisabschlag in Einzelfällen bei z. B. 1,15 % oder 3 % oder höher. Damit verbleibt ein Mehrfaches des tatsächlichen Risikos, so wie es auf Basis historischer Häufigkeit ermittelt werden kann, beim Forderungsverkäufer; lediglich das darüber hinaus gehende Risiko, dessen Eintritt ggf. sehr unwahrscheinlich ist, geht auf den Erwerber über. Mit welcher Wahrscheinlichkeit das erstere Risiko anzusetzen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit das auf den Erwerber übergegangene Restrisiko, ist schwer abzuwägen. Es lässt sich aber sagen, dass je höher der Kaufpreisabschlag ist, desto mehr dafür spricht, dass Rating-Erwägungen zur Erhöhung des First-Loss-Risikos beim Verkäufer und zur Risiko-Begrenzung beim Erwerber geführt haben. Jedenfalls ist es z. B. bei einem variablen Kaufpreisabschlag von 10,41 % und einer tatsächlichen Ausfallquote von unter 0,5 % offensichtlich, dass die wesentlichen Risiken aus den abgetretenen Forderungen nicht übergegangen sind. In diesen Fällen sieht auch IAS 39.22 Satz 1 vor, dass ohne weitere Berechnungen der Forderungsabgang zu verneinen ist.

bb) Risiko-Minimierung

Werden nur ausgesuchte Forderungen abgetreten, z. B. nur Euro-Forderungen, erstklassige Schuldner u. ä., so sind die vorhandenen Risiken minimal. Ist in diesen Fällen ein signifikanter variabler Kaufpreisabschlag vereinbart, so zeigt dies, dass die, wenn auch geringen, Risiken nicht übergegangen sind. Auch hier gilt: Je höher der Kaufpreisabschlag, umso mehr spricht dafür, dass die Risken im Wesentlichen beim Verkäufer verblieben sind.

cc) Abschluss einer Kreditversicherung

Der Abschluss einer Kreditversicherung durch die Zweckgesellschaft, z. B. in Form einer sog. fully-wrapped-Versicherung, führt dazu, dass die Zweckgesellschaft wirtschaftlich kein Risiko mehr trägt (außer dem des Ausfalls der Kreditversicherung). Dies ändert aber nichts daran, dass die Risiken insoweit rechtlich und formal vom Verkäufer auf die Zweckgesellschaft übergegangen sind. Die Absicherung über die Kreditversicherung ist ein eigenes Geschäft der Zweckgesellschaft im Drittverhältnis zwischen ihr und dem Kreditversicherer. Der Abschluss der Kreditversicherung ist nicht mit einer Forderungsabtretung verbunden und bewirkt keinen Übergang der gesicherten Forderung auf die Versicherung.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die Prämie für die Kreditversicherung an den Verkäufer weiterbelastet wird. Sollte die Prämie fix sein, so ist beim Verkäufer kein weiteres Risiko verblieben,11 denn der Aufwand für die Prämie ist realisiert mit dem Ergebnis, dass die Zweckgesellschaft für Ausfälle vom Kreditversicherer entschädigt wird und der Verkäufer nicht mehr haftet. Insofern liegen vergleichbare Verhältnisse zum festen Kaufpreisabschlag vor. Sollte die Prämie variabel sein, so bedeutet dies, dass insoweit noch ein weiteres, wenn auch wirtschaftliches Risiko beim Verkäufer verblieben ist. Dies ist auch in geringem Umfang in Höhe des sog. No-Claim-Bonus (Schadensfreiheitsrabatt) von z. B. 25 % gegeben.

Zu betrachten sind aber auch die betragsmäßigen Relationen, nämlich die Höhe der Prämie für die Kreditversicherung zur Höhe des abgesicherten Forderungspools. Hieraus kann ein Indiz für ein geringes Risiko in dem Teil, der über den Kaufpreisabschlag hinausgeht, abgeleitet werden. Beträgt z. B. das abgesicherte Volumen 100 Mio. Euro und die Prämie nach Abzug des No-Claim-Bonus 0,2 %, d. h. 200 TEuro, so ist dies ein Zeichen dafür, dass das Risiko in dem abgesicherten Volumen gering ist und der Abschluss der Kreditversicherung eher im Rahmen des Credit Enhancement für die Verbesserung des Ratings bei der Verbriefung erforderlich war. Bei der Abwägung würde das heißen, dass das beim Verkäufer verbliebene Risiko bis zur Höhe des Kaufpreisabschlags - je nach dessen Höhe - bei weitem größer ist als das Risiko in dem darüber hinausgehenden abgesicherten Teil.

dd) Vertragliche Vermeidung des Risikoübergangs

Sieht der Rahmenvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht des Erwerbers für den Fall vor, dass Zahlungsverzögerungen eintreten, so ist dieser Aspekt in die Analyse einzubeziehen, denn Zahlungsverzögerungen sind oft erste Anzeichen eines kommenden Ausfalls. Durch das Kündigungsrecht kann die Zweckgesellschaft bei allmählichem Anstieg des Ausfallrisikos rechtzeitig den Vertrag beenden und das Risiko aus sich anbahnenden Ausfällen in der Zukunft vermeiden. Zwar müssen die bereits abgetretenen Forderungen, bei denen sich bereits Zahlungsverzögerungen eingestellt haben, und deren spätere Ausfälle abgewickelt werden. Aber die Risikobetrachtung für bilanzielle Zwecke erfolgt nicht zwingend pro Einzelforderung bei der jeweiligen Abtretung, sondern pauschal zum Bilanzstichtag. Bei dieser Betrachtung kann daher die Möglichkeit einbezogen werden, dass der Erwerber im Laufe des Geschäftsjahrs bei revolvierendem Pool den tatsächlichen Eintritt eines Ausfallrisikos durch Beendigung des Vertrags verhindern und dieses Risiko somit beim Verkäufer belassen kann.

ee) Berücksichtigung eines Konzentrationsrisikos

Gehören zu dem abgetretenen Forderungsportfolio einzelne betragsmäßig hohe Forderungen und konzentriert sich daher das Volumen überwiegend auf wenige Großkunden, so würde sich der Ausfall eines Großkunden betragsmäßig wesentlich stärker auswirken als der Jahr: 2008 Heft: 17 Seite: 885 Ausfall eines Kleinkunden. Dass dieses Risiko zumindest formal besteht, ist die eine Seite; davon zu trennen ist aber die Frage, wie wahrscheinlich der Eintritt dieses Risikos ist. Dabei wird es in erster Linie auf die Bonität des Großkunden ankommen und die Wahrscheinlichkeit gerade seines Ausfalls. In der Regel wird sich bereits aus der historischen Ausfallquote ableiten lassen, dass der Ausfall eines Großkunden äußerst selten vorkommt. Der Forderungsverkäufer wird schon im Eigeninteresse die Bonität von Großkunden laufend überwachen und kann daher ggf. vorbeugend handeln.

Bei der Abwägung hat die realistische Ausfallwahrscheinlichkeit bei den übrigen Forderungen mit geringeren Beträgen deutlich mehr Gewicht als ein betragsmäßig höheres Risiko, das praktisch nicht eintritt, insbes. bei Großkunden mit sehr guter Bonität. Alles in allem lässt sich sagen, dass diese Konstellation im Rahmen der Abwägung nicht beachtlich ist, wenn sie ein "Katastrophen"-Szenario von absolut untergeordneter Bedeutung darstellt.12 Hinzu kommt, dass es sich bei den abgetretenen Handelsforderungen regelmäßig um sehr kurzfristige Forderungen handelt.

ff) Risikoübertragung auf Junior-Tranche

Hier gelten im Grunde genommen dieselben Überlegungen wie bei einer Absicherung des Risikos über eine Kreditversicherung. Werden wegen des schlechteren Ratings der Junior-Tranche ungünstigere Kreditkonditionen für den Forderungsverkäufer vereinbart, so ist das Risiko insoweit übertragen und hat sich über die Konditionen realisiert. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verkäufer die Junior-Tranche ganz oder teilweise übernommen hat.

b) Quantitative Betrachtung

Kommt man bei der Risikoanalyse auf der Basis einer qualitativen Betrachtung zu einem offensichtlichen Ergebnis, so kann dieses zugrunde gelegt werden (IAS 39.22 Satz 1). In Zweifelsfällen sind Berechnungen anzustellen, um die Entscheidung mittels quantitativer Betrachtung zu erleichtern und zu standardisieren (IAS 39.22 Sätze 2-4). Zur Konkretisierung der mathematischen Vorgehensweise sieht IDW RS HFA 9, Tz. 131 als eine Methode die Berechnung der Standardabweichung und der Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert vor. Diese Methode ist im Prinzip sachgerecht, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass das Ergebnis dieser Berechnungen sehr stark von den zugrunde gelegten Prämissen abhängig ist.

Im Folgenden soll anhand von drei Beispielen gezeigt werden, dass eine Risiken- und Chancen-Betrachtung nicht allein auf statistische Scheingenauigkeiten, die oft durch Ausreißer verursacht sind, aufbauen sollte. Da IAS 39 keine expliziten Vorgaben zu den zu verwendenden Modellen und Risikomaßen macht, wurden in den folgenden Beispielen die Risikomaße ähnlich wie in IDW RS HFA 9 gewählt. Zu den im Folgenden besprochenen Beispielen sind Tabellen unter dem am Ende des Beitrags angegebenen BBL-Link im Internet abrufbar.

Beispiel 1: Ein-Monats-Abweichung
Es wird ein Forderungsportfolio mit 10 Mio. GE verkauft, dessen einziges relevantes Risiko das Adressenausfallrisiko sein soll. Es wird ein variabler Kaufpreisabschlag von 1,2 % vereinbart. Der durchschnittliche Ausfall in den letzten 36 Monaten lag bei 0,21 %. Anhand der historischen Ausfallraten sollen die zukünftigen Zahlungsströme prognostiziert werden.
In den letzten 36 Monaten lag der tatsächliche Ausfall nur einmal (in der hinterlegten Tabelle 1 der Monat Oktober 2005) mit 2 % über dem variablem Kaufpreisabschlag von 1,2 %. Das bedeutet, dass in lediglich 2,8 % der Fälle (d. h. in einem von 36 Monaten) durch das ABS-Programm der erwartete Cashflow überhaupt verändert wird. Die Variabilität der Zahlungsströme des Forderungsportfolios gemessen als Standardabweichung beträgt hier nach der Transaktion 21 506 GE gegenüber 32 955 GE vor der ABS-Transaktion. Die Summe der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert beträgt nach der Transaktion 6910 GE gegenüber 8135 GE vor der Transaktion. So sind je nach Risikomaß 65 % (21 506 GE/32.955 GE) bzw. 85 % (6910 GE/8 135 GE) der Risiken beim Übertragenden verblieben. Würde hier eine Risiko-/Chancen-Beurteilung allein anhand der Risikomaße Standardabweichung und Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert erfolgen, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass weder im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten noch im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen worden sind. Dann hätte das übertragende Unternehmen die Forderungen nur noch in Höhe des so genannten Continuing Involvement zu bilanzieren, was hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bilanzrelationen einem vollständigen Abgang der Forderungen i. d. R. sehr nahe kommt.
Dieser Extremfall zeigt, dass durch die Wahl des Referenzzeitraums die durchaus geeigneten Risikomaße Standardabweichungen und Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert gestaltet werden können. Im Sinne eines True and Fair View sollte bei der Beurteilung der Übertragung der Chancen und Risiken in solchen Fällen auch das Verhältnis variabler Kaufpreisabschlag zu erwartetem Ausfall und die Tatsache, dass es hier durch die ABS-Transaktion in lediglich 2,8 % der Fälle zu einer Veränderung der erwarteten Cashflows kommt, betrachtet werden.

Beispiel 2: Konzentrationsrisiko
Es wird ein Forderungsportfolio mit 10 Mio. GE verkauft, dessen einziges relevantes Risiko das Adressenausfallrisiko ist. Es wird ein variabler Kaufpreisabschlag in Höhe von 10 % vereinbart. Zu 99,1 % wird mit einem Forderungseingang von 9,5 Mio. GE gerechnet. Dies entspricht dem Durchschnitt der Ausfälle der vergangenen Jahre.
Das Forderungsportfolio betrifft mit jeweils 4 und 5 Mio. GE zwei sehr gut geratete Großabnehmer, bei denen bisher niemals Zahlungsschwierigkeiten auftraten. Es handelt sich um kurzfristige Handelsforderungen. Setzt man für den alleinigen Ausfall des einen Großabnehmers eine Wahrscheinlichkeit von 0,7 %, für den alleinigen Ausfall des Anderen 0,1 % und für den gleichzeitigen Ausfall beider Großabnehmer 0,1 % an, ergibt sich für das gesamte Forderungsvolumen ein erwarteter Ausfall von 5,375 %. Trotz eines variablen Kaufpreisabschlags von fast dem Doppelten des erwarteten Ausfalls ergibt sich durch die absolute Höhe der Abweichungen vom Erwartungswert bei einem sehr unwahrscheinlichen Totalausfall (zusammen unter 1 % Wahrscheinlichkeit) eines oder beider Großkunden durch die ABS-Transaktion eine nicht unerhebliche Senkung der Variabilität der Zahlungsströme. Die Variabilität der Zahlungsströme des Forderungsportfolios gemessen als Standardabweichung beträgt hier nach der Transaktion 47 220 GE gegenüber 420 528 GE vor der ABS-Transaktion. Die Summe der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert beträgt nach der Transaktion 4460 GE gegenüber 37 163 GE vor der Transaktion. So wären je nach Risikomaß nur 11 % (47 220 GE/420 528 GE) bzw. 12 % (4460 GE/37 163 GE) der Risiken beim Übertragenden verblieben.
Auch hier sollte bei der Beurteilung des Risiko-/Chancen-Übergangs nicht nur die Standardabweichung und die Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert vor und nach ABS-Transaktion betrachtet werden, sondern auch das Verhältnis variabler Kaufpreisabschlag zu erwartetem Ausfall sowie die Tatsache, dass sich hier nur in weniger als einem Prozent der Fälle die Risiko-/Chancen-Lage durch die ABS-Transaktion verändert. Höchst unwahrscheinliche Katastrophenszenarien wie der Totalausfall eines bonitätsmäßig einwandfreien Großkunden führen hier zu statistischen Verzerrungen. Standardabweichung und Summe der Jahr: 2008 Heft: 17 Seite: 886 gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert liefern nur bei einer hinreichend großen Grundgesamtheit und nicht bei wenigen großen Einzelforderungen aussagefähige Ergebnisse hinsichtlich der Variabilität der Cashflows.

Beispiel 3: Änderung von Parametern
Beispiel 3 soll veranschaulichen, welchen Einfluss schon eine relativ kleine Veränderung der Planungsparameter haben kann. Es wird ein Forderungsportfolio mit 10 Mio. GE im Rahmen einer ABS-Transaktion verkauft, dessen einziges relevantes Risiko das Adressenausfallrisiko ist. Es wird ein variabler Kaufpreisabschlag in Höhe von 13 % vereinbart, der erwartete Ausfall liegt bei 5,885 %, dies entspricht dem Durchschnitt der Ausfälle der vergangenen Jahre.
In Variante 1 beträgt die Standardabweichung nach der Transaktion 250 165 GE gegenüber 270 726 vor der Transaktion. Die Summe der gewichteten positiven Abweichungen vom Erwartungswert beträgt nach der Transaktion 91 700 GE gegenüber 97 300 GE vor der Transaktion. Damit sind je nach Risikomaß 92 % bzw. 94 % der Risiken beim Übertragenden verblieben, so dass davon auszugehen ist, dass die wesentlichen Chancen und Risiken nicht übergegangen sind.
Variante 2 zeigt jedoch, dass sich, wenn hinsichtlich der erwarteten Zahlungsströme lediglich zwei Umweltzustände (erwarteter Cashflow) im Vergleich zu Variante 1 um 300 000 GE verändert werden, die gewählten Risikomaße vor und nach der ABS-Transaktion auch bei gleichen erwarteten Eintrittswahrscheinlichkeiten und bei gleichem durchschnittlich erwarteten Ausfall deutlich verändern. Nun sind je nach Risikomaß lediglich 77 % bzw. 81 % beim Übertragenden verblieben. Daher dürften nun weder im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten noch im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen worden sein.
Dieses Beispiel soll noch einmal veranschaulichen, welchen Einfluss die verwendeten Parameter, insbesondere die betrachteten Umweltzustände (erwartete Cashflow-Szenarien) auf das Ergebnis der Risikoanalyse vor und nach der ABS-Transaktion haben. Hier sind besonders hohe Anforderungen an Planung, Nachweis und Dokumentation zu stellen, um eine willkürfreie Beurteilung sicher zu stellen.

IV. Zusammenfassung

  • IAS 39.15 ff. und AG 36 ff. enthalten für die Ausbuchung von abgetretenen Handelsforderungen keine klare Regelung, sondern auslegungsbedürftige Formulierungen mit Argumentations- und Gestaltungsspielräumen. Komplexe ABS-Strukturen mit Verbriefung über Zweckgesellschaften sind daher sorgfältig darauf zu überprüfen, ob die Abgangsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.
  • Die Frage, ob die Chancen und Risiken aus den abgetretenen Forderungen auf den Erwerber übergegangen oder beim Verkäufer verblieben sind, ist auf qualitativer und quantitativer Basis und in nicht offensichtlichen Fällen unter Hinzuziehung von Berechnungen zu beurteilen.
  • Teilen sich Verkäufer und Erwerber die Risiken, so muss eine Abwägung erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erwerbende Zweckgesellschaft vom Modell her kein Risiko tragen kann. Demgegenüber verbleiben die relevanten Risiken beim Verkäufer über einen variablen Kaufpreisabschlag, der i. d. R. ein Mehrfaches des tatsächlichen Ausfalls auf Basis historischer Häufigkeit beträgt, und über vertragliche Risikobegrenzungen. Der Abschluss einer Kreditversicherung für das Risiko über den Kaufpreisabschlag hinaus schließt bei fixer Prämie das Weiterbestehen dieses Risikos aus (auch bei Weiterbelastung der Prämie an den Verkäufer); die Höhe der Prämie kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass dieses Risiko als nicht sehr hoch eingeschätzt wird.
  • Bei mathematischen Berechnungen kommt es entscheidend auf die Wahl der Prämissen an. Das Ergebnis ist daher auf Plausibilität zu überprüfen und kann nicht unbesehen und rein schematisch übernommen werden. Vor statistischen Scheingenauigkeiten muss ausdrücklich gewarnt werden.
  • Im Zweifel ist daher bei derartigen Fallgestaltungen davon auszugehen, dass die Abgangsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Tabellen zu den Berechnungen: BBL2008-886-1 abrufbar unter www.betriebs-berater.de

Autoren

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und seit 2005 Mitglied der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) in Berlin. Zuvor war er Leiter Rechnungswesen und Steuern der Degussa AG und ab 2001 als Berater tätig.

Dieter Gahlen ist Wirtschaftsprüfer und seit 2005 Mitglied der DPR in Berlin. Zuvor hat er Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Göttingen sowie Uppsala (Schweden) studiert und war von 1998-2005 bei PricewaterhouseCoopers in Frankfurt a. M. und Dublin tätig.

*

Die Autoren geben ihre persönliche Meinung wieder.

1

S. dazu auch App/Klein, KoR 2006, 487 ff.; Feld, Bilanzierung von ABS-Transaktionen im IFRS-Abschluss, 2007.

2

S. dazu PwC, The IFRS Manual of Accounting 2008, S. 6209 unter 6.8.30: "The derecognition rules in IAS 39 are fairly complex"; vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 5. Aufl. 2007, S. 1364 Tz. 63.

3

Zum Einfluss des Credit Enhancement auf die Bilanzierung s. Watrin/Struffert, KoR 2003, 398 und Feld (Fn. 1).

4

Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 130.

5

IAS 39.30 und AG48(a), sowie IDW RS HFA 9 Tz. 143.

6

IAS 39.22.

7

Vgl. dazu IDW RS HFA 9 Tz. 171 zur Parallelfrage bei der Konsolidierung von Zweckgesellschaften; Kuhn/Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS, 3. Aufl. 2006, S. 195 Tz. 918 und S. 242 Tz. 1127.

8

IDW RS HFA 9 Tz. 120; Kuhn/Scharpf (Fn. 7), S. 199 Tz. 958.

9

Vgl. IDW RS HFA 9 Tz. 130.

10

Vgl. Watrin/Struffert (Fn. 3), 405, 408; Lüdenbach/Hoffmann (Fn. 2), S. 1369; Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 3. Aufl. 2007; S. 335 Tz. 1924.

11

Vgl. IDW RS HFA 9 Tz. 168.

12

KPMG, Insights to IFRS, 4. Aufl. 2007/2008, S. 385, Tz. 3.6.1220.50.

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