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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
11.01.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Baden-Württemberg: Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.7.20175 K 1091/15, rkr.

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2018-112-1

unter www.betriebs-berater.de

Nicht Amtliche Leitsätze

1. Ein Darlehen mit unbefristeter Laufzeit ist auch dann als langfristiges Darlehen zu qualifizieren, wenn es kurzfristig zum Ende maximal einjähriger Zinsbindungsfristen kündbar ist, aber keine Anzeichen für die Inanspruchnahme dieses Kündigungsrechts erkennbar sind.

2. Auch wenn sich bei langfristigen Fremdwährungsdarlehen Währungsschwankungen innerhalb von zehn Jahren nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel ausgleichen und eine Teilwertzuschreibung nicht rechtfertigen, bedingt die Festsetzung eines Mindestwerts des Franken durch die Schweizerische Nationalbank aus September 2011 und das dadurch bedingte anhaltende Absinken des Werts des Franken eine Teilwertzuschreibung für auf Franken lautende Fremdwährungsdarlehen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bezüglich mehrerer in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Zu dessen Finanzierung hatte die Klägerin verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen:

1. Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 18.12.2003 über 500.000 CHF (Nr. 1...).

2. Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 11.03.2004 über 150.000 CHF. Im September 2006 und im April 2007 wurden jeweils 40.000 CHF getilgt, im Streitzeitraum valutierte das Darlehen somit noch mit 70.000 CHF (Nr. 2...).

3. Roll-Over Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 29.10.2007 über 837.250 CHF (Nr. 3...).

Die Darlehen waren jeweils unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr, im Folgenden variierten die Zeiträume zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen. Die Kredite waren jeweils durch ein Aval der Z-Bank abgesichert.

In den Bilanzen wurden die Darlehen durch die Klägerin wie folgt erfasst:

 

2009

2010

2011

2012

Wert zum 31.12.

734.214 €

1.098.470,06 €

1.157.658,76 €

1.164.942,05 €

Teilwerterhöhung

 

364.256,06 €

59.188,70 €

7.283,29 €

 

Die Gegenbuchung zur Teilwerterhöhung erfolgte über das Aufwandskonto „außerordentliche Aufwendungen“.

Im Jahr 2013 wurden das Darlehen mit der Kontonummer 2... ganz und das Darlehen mit der Kontonummer 3... teilweise getilgt:

Konto 2...

03.01.2013                          58.081,65 €                         70.000,00 CHF

Konto 3...

03.01.2013                          5.000,00 €                            6.026,00 CHF

05.02.2013                          5.000,00 €                            6.107,50 CHF

05.03.2013                          5.000,00 €                            6.098,50 CHF

04.04.2013                          5.000,00 €                            6.044,00 CHF

06.05.2013                          5.000,00 €                            6.107,50 CHF

06.06.2013                          5.000,00 €                            6.137,50 CHF

08.07.2013                          5.000,00 €                            6.157,50 CHF

08.08.2013                          51.000,00 €                         62.449,50 CHF

10.09.2013                          7.000,00 €                            8.614,90 CHF

10.10.2013                          7.000,00 €                            8.570,80 CHF

                                        100.000,00 €                       122.313,70 CHF

Der Beklagte veranlagte die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im September 2013 kündigte der Beklagte dem damaligen Steuerberater der Klägerin eine Überprüfung der Teilwertzuschreibungen an. Mit Bescheiden vom 15.09.2014 änderte der Beklagte die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Nun wurden die Teilwertzuschreibungen bezüglich der Darlehen in Schweizer Franken nicht mehr anerkannt.

Mit Schreiben vom 13.10.2014 erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen die (streitgegenständlichen) geänderten Bescheide. Der Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 als unbegründet zurück.

Mit der fristgerecht hiergegen erhobenen Klage trägt der Klägervertreter vor, dass die Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen zu gewähren sei. Mit den Darlehen seien Umlaufvermögen und der laufende Betrieb finanziert worden. Die Klägerin sei seit dem Jahr 2003 Servicepartner der Firma A. Dies bedeute, die Klägerin kaufe je nach Bedarf und Anfrage die Fahrzeuge direkt bei A. Ferner werde ein gewisser Fahrzeugbestand an Vorführwagen etc. vorgehalten. Des Weiteren werde mit den Darlehen die Liquiditätsreserve auf den Bankkonten finanziert, da durch größere Fahrzeugeinkäufe immer wieder Spitzen entstehen könnten. Aus diesem Grund sei es nötig, einen gewissen Umfang an Liquidität vorzuhalten. Da einige Kunden auch beim Erwerb der Fahrzeuge nur schleppend zahlen würden, werde ferner der Forderungsbestand mitfinanziert. Im Einzelnen ergäben sich aus den Jahresabschlüssen der Streitjahre die folgenden Werte:

 

 

2010

2011

2012

Vorräte

297.354 €

373.620 €

422.914 €

Forderungen

189.640 €

213.287 €

261.975 €

Bank

129.136 €

121.285 €

182.498 €

Umlaufvermögen insg.

616.130 €

708.192 €

867.387 €

 

Bedenke man, dass die nominale Summe der Darlehen ohne die Wechselkursschwankungen bei rund 700.000 € liege, sei das gesamte Umlaufvermögen fremdfinanziert.

Der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken habe sich seit der Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise im Jahr 2008 dramatisch verschlechtert. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies in den nächsten Jahren ändern werde. Dies könne man auch ohne ein volkswirtschaftliches Devisengutachten erkennen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne jedoch angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Kurserhöhungen veränderten grundsätzlich den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Bei dem Merkmal der dauernden Werterhöhung handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht definiert werde. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sei. Von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten sei auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden müsse. Hierfür bedürfe es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose. Es sei daher bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein längerer Prognosehorizont maßgeblich, wobei für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dies gerade nicht so sei. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens seien nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie würden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß komme dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlichen Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Halte die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so sei die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Entsprechendes gelte in analoger Anwendung für die dauernde Erhöhung bei Verbindlichkeiten.

Dies bedeute für die Bewertung der Verbindlichkeiten, dass zwischen lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten zu differenzieren und auch darauf abzustellen sei, was mit den Verbindlichkeiten finanziert worden sei. Dies sei im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.04.2009 (IV R 62/06, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2009, 778 [BB 2009, 1467 m. BB-Komm. Hahne, RIW 2010, 254]) zu schließen. Im Gegensatz zum BFH unterscheide die Beklagte dagegen zwischen „Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs“ und sonstigen Verbindlichkeiten.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten erscheine es bei kurzfristigen Verpflichtungen ausreichend, die Entwicklung des Wechselkurses bis zur Bilanzaufstellung in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Bei den streitgegenständlichen Kreditverträgen handele es sich um sogenannte Roll- Over-Kredite, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden seien, jeweils aber maximal eine einjährige Zinsbindung aufwiesen. Da die Klägerin die Darlehen mit einer Frist von drei Arbeitstagen und die finanzierende Bank mit einer Frist von einem Monat habe kündigen können, habe sich somit jede Partei innerhalb sehr kurzer Frist von Ihrer rechtlichen Verpflichtung lösen können. Dies führe dazu, dass trotz einer unbestimmten Laufzeit ein kurzfristiges Darlehen vorliege. Nur aus dem Umstand, dass die Darlehen über einen längeren Zeitraum als Roll-Over-Kredite in Anspruch genommen worden seien, werde aus einer kurzfristigen Verbindlichkeit keine langfristige. Zudem sei auf den Finanzierungszusammenhang, also auf die Frage, ob Anlage- oder Umlaufvermögen finanziert worden sei, abzustellen. Mit den Darlehen sei im Streitfall das Umlaufvermögen finanziert worden, welches sich „schnell“ umschlage. Anlagevermögen sei damit nicht finanziert worden, da im Betrachtungszeitraum dort keinerlei Zugänge erfolgt seien.

Der BFH sei in der zitierten Entscheidung der Auffassung, dass zumindest bei einer Restlaufzeit von über zehn Jahren die Chance bestünde, dass sich Währungsschwankungen am Markt ausgleichen könnten. Somit solle in diesen Fällen eine Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit nicht möglich sein. Im Umkehrschluss bedeute dies aber, dass bei einer wesentlich kürzeren Laufzeit mit einer solchen Möglichkeit des Ausgleichs an Währungsschwankungen nicht zwingend zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall habe – zumindest hinsichtlich der getilgten Beträge – eine tatsächliche Restlaufzeit ab dem Ende des Streitjahres 2010 von lediglich max. 4 Jahren und drei Monaten vorgelegen.

Die Entscheidungen des BFH bezögen sich bislang auf eine vergleichsweise lange Restlaufzeit. Es stelle sich die Frage, wann aus einer eher langen eine kurze Restlaufzeit werde.

Nach der Rechtsprechung des BFH komme eine Teilwertabschreibung bei börsennotierten Wertpapieren regelmäßig in Betracht, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und der Kursverlust die Grenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreite. Da die Fremdwährungskurse ebenfalls börsennotiert seien, sei nicht einsichtig, weshalb diese Entscheidung nicht auch auf die bilanzierten Wirtschaftsgüter der Passivseite anwendbar sein sollte.

Die streitigen Fremdwährungsverbindlichkeiten seien im Zeitraum 2003-2007 entstanden, als der Devisenkurs des Franken in einer Bandbreite von 1,50 - 1,70 € notiert habe. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der europäischen Staatsschuldenkrise sei dieser Kurs nachhaltig und auf Dauer auf ein Niveau bei ca. 1,20 € abgesunken. Somit liege hier der Paradefall einer „fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen/ finanzpolitischen Daten vor, die eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründe“. In einem solchen Fall würde der BFH eine dauerhafte Wertminderung akzeptieren (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, a.a.O.). Die Wechselkursänderung auf das neue Niveau resultiere nicht aus kurz- und mittelfristiger Spekulation, sondern aus einer Neubewertung der Wirtschaftslage der Schweiz im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern, die zur Verhinderung des Auseinanderbrechens des Euro immer neue Hilfspakete beschließen müssten. Diese Tatsachen hätten wertbegründend bereits zu den streitigen Bilanzstichtagen der Jahre 2010-2012 vorgelegen. Demnach sei bereits zu diesen Stichtagen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen gewesen.

Dem Beklagten werde nicht zugestimmt, wenn er die erfolgten tatsächlichen Tilgungen der Darlehen in späteren Jahren als für die Streitjahre unmaßgeblich ansehe. Es handele sich hierbei vielmehr um Tatsachen, die Rückschlüsse auf die am jeweiligen Bilanzstichtag vorliegende beabsichtigte Restlaufzeit der Darlehen ermöglichten. Schließlich bedürfe es zu jedem Bilanzstichtag „einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose“. Eine solche Prognose müsse zum Ergebnis kommen, dass die beabsichtigte Restlaufzeit der Darlehen wesentlich unter zehn Jahren gelegen habe. Die Entwicklung des Wechselkurses seit 2008 habe dazu geführt, dass der Klägerin das Risiko eines fortwährenden Abgleitens des Wechselkurses vor Augen geführt worden sei. Hierauf sei mit den umfangreichen Tilgungen der Darlehen reagiert worden, um das Risiko eines noch weitergehenden Abgleitens und der damit verbundenen Verluste zu vermeiden.

Wolle man sich der Ansicht der Klägerin, dass es sich bei den Darlehen um kurzfristige Verbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs handele, nicht anschließen, so müssten zumindest für die Jahre 2011 und 2012 die Wertberichtigungen anerkannt werden. Im Jahr 2013 seien bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2012 im Oktober 2013 ein Darlehen vollständig und ein weiteres Darlehen teilweise getilgt worden. Bei der Tilgung der Darlehen sei der Wertverlust realisiert worden. Als wertaufhellende Tatsache sei der durch die Tilgung der Darlehen entstandene Wertverlust aber bereits zum Bilanzstichtag am 31.12.2012 zu berücksichtigen. Für die noch offenen Veranlagungszeiträume wäre – soweit die Wertberichtigung reiche – ebenfalls eine Korrektur zu veranlassen. Im Streitfall wäre dies der Veranlagungszeitraum 2011.

Im Jahr 2013 seien folgende Tilgungen erfolgt:

  • Das Darlehen mit der Nr. 2... über 70.000 CHF (Anschaffungskosten 45.475 € zum 01.01.2010) sei vollständig getilgt worden. Hierfür seien 57.946 € zurückbezahlt worden. Die Differenz von 12.471 € stelle den Kursverlust dar.

  • Beim Darlehen Nr. 3... über 837.250 CHF seien bis zum Erstellungsstichtag 122.293 CHF (somit 14,61 %) getilgt worden. Hierfür seien 100.000 € aufgewendet worden. Die Anschaffungskosten des Darlehens hätten 324.823 € betragen, so dass hiervon 47.456 € auf die erfolgte Tilgung entfielen. Die Differenz in Höhe von 52.543 € sei wiederum der Kursverlust.

Insgesamt sei daher eine Werterhöhung (Aufwand) von 64.014 € realisiert. Davon entfielen 7.283 € auf das Jahr 2012 und 57.731 € auf das Jahr 2011, so dass die Wertberichtigungen zumindest in diesen beiden Zeiträumen anzuerkennen wären.

Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die vergleichsweise unbedeutende Bilanzierung des Komplementärs ohne wesentliche Geschäftsvorfälle für den anzuwendenden Wertaufhellungszeitraum nicht die Bilanzierung der Personengesellschaft „infizieren“. Für die Personengesellschaft gelte vielmehr die Bilanzierung innerhalb eines normalen Geschäftsgangs bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs. Im Übrigen seien die Bestimmungen des Handelsrechts schwerlich geeignet, den tatsächlichen Bilanzierungszeitpunkt ungeschehen zu machen. Das Konzept eines „theoretischen“ Wertaufhellungszeitraums sei zu Gunsten des tatsächlichen Bilanzaufstellungstermins abzulehnen. Nur dieser könne für die steuerliche Betrachtung maßgebend sein.

Ein tatsächliches „Wissen“ bis zu diesem Zeitpunkt könne nicht ignoriert werden. Letztlich laufe die Frist zur Abgabe der Steuerbilanz und der Steuerklärung bekanntlich sogar bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 dahingehend abzuändern, dass der für das Jahr 2010 festgestellte Gewinn um 364.256,06 €, für das Jahr 2011 um 59.188,70 € und für das Jahr 2012 um 7.283,29 € vermindert wird, hilfsweise die kumulierte Teilwerterhöhung von gesamt 430.728,05 € spätestens im Jahr 2012 anzusetzen,

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt:

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er verweist hierzu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der tatsächliche und fortbestehende Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit dem laufenden Geschäftsverkehr (Finanzierung von Umlaufvermögen) sei nicht nachgewiesen. Bereits im Einspruchsverfahren hätten hierzu keine eindeutigen Aussagen gemacht werden können. Allein die rechnerische Darstellung des Klägervertreters sei zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend.

An den jeweiligen Bilanzstichtagen sei weder die Absicht der Klägerin erkennbar gewesen, die bestehenden Darlehen kurzfristig zurückzuführen, noch sei sie dazu finanziell in der Lage gewesen.

Die Beurteilung der Streitfrage sei aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags vorzunehmen. Die tatsächliche (teilweise) Rückzahlung der Darlehen nach dem Stichtag sei, auch soweit sie vor der Bilanzaufstellung erfolgt sei, für sich allein nicht zwingend eine wertaufhellende Tatsache. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn die spätere Tilgung als Indiz für eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Tilgungsabsicht angesehen werden könnte. Dies sei allerdings nur schwer darstellbar.

Der Wertaufhellungszeitraum werde durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssten den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 Handelsgesetzbuch [HGB]). Nicht-Kapitalgesellschaften seien zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB), dies entspreche bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von bis zu neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten.

Da die XC-GmbH die einzige Komplementärin der Klägerin sei, deren Bilanz spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres zu erstellen sei, sei als eine einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechende Zeit, innerhalb der der Jahresabschluss aufzustellen sei, ebenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen. Damit ende der Wertaufhellungszeitraum am 30. Juni des Folgejahres.

Im Wertaufhellungszeitraum für die Bilanz 2012 seien insgesamt 88.081,65 € getilgt worden. Davon entfalle ein Anteil von 57.946 € auf das Darlehen mit der Nr. 2.... Darin seien Kursverluste in Höhe von 12.471 € enthalten. Der Differenzbetrag von 30.125,65 € entfalle auf das Darlehen mit der Nr. 3... das entspreche 30 % des im Jahr 2013 aufgewendeten Rückzahlungsbetrages. Darin seien demnach 15.828 € (52,543 %) Kursverluste enthalten. Insgesamt könnten somit 28.299 € als Kursverluste im Jahr 2012 berücksichtigt werden. Hier sei allerdings zu beachten, dass sich im Jahr 2013 eine korrespondierende Gegenkorrektur ergäbe.

Eine Berücksichtigung von Kursverlusten bereits im Jahr 2011 sei nach den Grundsätzen der Wertaufhellung nicht möglich, da in dem zu beachtenden Wertaufhellungszeitraum keine Tilgungen geleistet worden seien.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18.08.2016, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2017 sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten (je ein Band Feststellungs-, Bilanz- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Aus den Gründen

Teilweise Begründetheit der Klage

Die Klage ist hinsichtlich der Teilwertzuschreibungen in den Jahren 2011 und 2012 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der angefochtene Bescheid für das Jahr 2010 ist rechtmäßig. Die angefochtenen Bescheide der Jahre 2011 und 2012 sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]).

Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

1) a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, m.w.N. [BB 2009, 1467 m. BB-Komm. Hahne, RIW 2010, 254]). Der Teilwert der Verbindlichkeit kann in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002 [BB 1989, 664]).

Erhöht sich der Kurs der Währung, welcher die Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, so erhöht sich deren Rückzahlungsbetrag und damit auch ihr Teilwert.

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem nachhaltigen Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294 [BB 2008, 550]). Entsprechendes gilt für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.

Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab (BFHUrteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 [BB 2009, 1467 m. BB-Komm. Hahne, RIW 2010, 254]). Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich auf Verbindlichkeiten nicht übertragen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist nach Ansicht des BFH davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und die Teilwerterhöhung somit voraussichtlich nicht von Dauer ist. Sollte die Erhöhung des Währungskurses jedoch auf eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und / oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen sein, kann dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In einem solchen Fall wird grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vorliegen.

Kurserhöhung des Schweizer Franken führte zu einer Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führte die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken in den Jahren 2010-2012 zu einer Teilwerterhöhung der streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehen. Diese Teilwerterhöhung war nach Ansicht des Senats an den Bilanzstichtagen 31.12.2011 und 31.12.2012 voraussichtlich von Dauer.

Es handelt es sich jeweils um langfristige Darlehen mit unbefristeter Laufzeit

aa) Bei den drei zu beurteilenden Darlehen in Schweizer Franken handelt es sich jeweils um langfristige Darlehen mit unbefristeter Laufzeit. Kündigungsfristen (im vorliegenden Fall zwischen einem Monat und maximal einem Jahr) sind für die Bestimmung der Laufzeit des Darlehens nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 05.01.2011 (I B 118/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 986) bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn sich nach den Umständen des Falles bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. Im Streitfall lagen zumindest zu den Bilanzstichtagen 31.12.2010 und 31.12.2011 keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung der Darlehen vor. Die Klägerin tilgte das Darlehen mit der Kontonummer 2... erst zum 03.01.2013 und begann auch erst an diesem Tag mit der Tilgung des Darlehens mit der Kontonummer 3....

Für das Darlehen mit der Nummer 2... stand somit erst zum Bilanzstichtag 31.12.2012 fest, dass es sich nun nur noch um ein Darlehen mit wenigen Tagen Laufzeit handelt und dass dessen Teilwerterhöhung somit dauerhaft ist.

Für die anderen beiden Darlehen galt dies zum 31.12.2012 noch nicht. So wurde das Darlehen mit der Nummer 1... im Jahr 2013 gar nicht getilgt, bei dem Darlehen mit der Nummer 3... wurde erst damit begonnen. Eine konkrete Restlaufzeit konnte für diese Darlehen in den Streitjahren daher nicht bestimmt werden.

Wenn – wie hier– die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit nicht bekannt ist, muss diese – ggf. analog § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) – geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 05.01.2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986). Nach § 13 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3fachen des Jahreswertes zu bewerten, so dass man hiernach auf eine Laufzeit von ungefähr 13 Jahren kommt (Anlage 9a zu § 13 BewG). Betrachtet man die bisherige Laufzeit der streitgegenständlichen Darlehen ab dem Jahr 2003 und die damit erfolgte (und auch zukünftig notwendige) Finanzierung des laufenden Betriebs, so bestätigt dies die Annahme einer Laufzeit der Darlehen von mindestens weiteren zehn Jahren. Aus der begonnenen Tilgung des Darlehens mit der Kontonummer 3... kann zum Bilanzstichtag 31.12.2012 noch nicht geschlossen werden, dass dieses Darlehen eine kürzere Laufzeit hat. So wurden im Jahr 2013 lediglich knapp 15 % des Darlehens getilgt. Insofern ist für alle streitgegenständlichen Darlehen in den Streitjahren 2010 und 2011, sowie für die Darlehen mit der Kontonummer 1... und 3... auch im Streitjahr 2012 in Übereinstimmung mit der BFHRechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Teilwerterhöhung aufgrund des gestiegenen Kurses des Schweizer Frankens innerhalb der Restlaufzeit der Darlehen wieder ausgleichen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägervertreters handelt es sich bei den streitgegenständlichen Darlehen auch nicht deshalb um kurzfristige Verbindlichkeiten, weil mit ihnen – wie behauptet – das Umlaufvermögen und der laufende Geschäftsbetrieb finanziert worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs folgende Merkmale kennzeichnend: ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden Geschäftsvorfällen zusammen; dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Schuld erhalten und die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls allgemein üblichen Frist getilgt (BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 77/86, BStBl II 1991, 471, m.w.N. [BB 1991, 1846]). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der regelmäßigen Tilgung der Darlehen nach Beendigung des Geschäftsvorfalls. Zudem lassen sich die Darlehensverbindlichkeiten nicht bestimmten einzelnen Geschäftsvorfällen zuordnen. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Darlehen das Betriebskapital der Klägerin auf Dauer stärken sollen.

Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 und 31.12.2012 ist als voraussichtlich dauernd anzusehen

bb) Der Senat sieht jedoch in der am 6. September 2011 erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten. Infolgedessen ist die Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 und 31.12.2012 als voraussichtlich dauernd anzusehen.

Mit der Festlegung des Mindestkurses bildete sich der Wechselkurs zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken nun nicht mehr nach Angebot und Nachfrage, sondern durch die Interventionen der Schweizerischen Nationalbank. Damit änderten sich vor allem die finanzpolitischen Daten in der Schweiz fundamental. Die Schweizerische Nationalbank reagierte mit dem Mindestkurs auf die massive Überbewertung des Schweizer Frankens (siehe Medienmitteilung vom 06.09.2011[1] […]). Sie erklärte, dass sie „den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen“ werde und bereit sei, „unbeschränkt Devisen zu kaufen.“ Nach dieser Erklärung der Schweizerischen Nationalbank stand nun für sämtliche Marktteilnehmer fest, dass sich der Kurs des Schweizer Franken bei 1,20 CHF einpendeln wird. So erwartete z.B. die britische Bank HSBC, dass die Märkte den Willen der Schweizerischen Nationalbank testen werden, die Kursgrenze zu verteidigen (so die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 06.09.2011[2] […]). Und auch die Commerzbank ging davon aus, dass „sich der Kurs im Bereich des Wechselkursziels einpendeln wird“ (so das Handelsblatt vom 06.09.2011[3] […]). Aufgrund der seit 2010 bestehenden Krise der europäischen Währungsunion und der damit einhergehenden Flucht in den als sicher eingestuften Schweizer Franken, war eine mittelfristige Abschwächung der Schweizer Währung ohne noch stärkere Interventionen der Schweizerische Nationalbank ausgeschlossen. Dies wird auch durch die weitere Entwicklung bestätigt. Als die Wechselkursbindung zum 15.01.2015 wieder aufgehoben wurde, kam es sofort zu einer erheblichen Aufwertung des Schweizer Frankens. Dieser blieb bis heute deutlich unter dem Wert von 1,20 CHF je Euro […]. Insofern kann ab dem 06.09.2011 bei der Wertentwicklung des Schweizer Frankens nicht mehr von üblichen Währungsschwankungen ausgegangen werden.

Betrachtet man darüber hinaus noch die konkrete Wertentwicklung der streitgegenständlichen Darlehen, so wird offensichtlich dass sich die eingetretene Werterhöhung bis zum Ende der vermuteten Darlehenslaufzeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr ausgleichen wird. So haben sich die Darlehen vom Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in Höhe von 734.214 € auf einen Teilwert zum Bilanzstichtag 31.12.2011 von 1.157.658,76 € und damit um 57,67 % erhöht. Dies allein vermag zwar nach Ansicht des erkennenden Senats eine Teilwerterhöhung nicht zu rechtfertigen (a. A. Kulosa in Schmidt, EStG, 36. Aufl. § 6 Rn. 374 i.V.m. 30. Aufl. Rn. 367 und 369 und ihm folgend der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.03.2016 2 V 2763/15, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 382), da eine absolute Grenze volkswirtschaftlich und währungspolitisch nicht zu begründen ist. Betrachtet man jedoch die historischen Wechselkursschwankungen des Schweizer Frankens, so kann man bei der hier eingetretenen Werterhöhung von über 50 % jedenfalls nicht davon ausgehen, dass mittelfristig wieder ein Ausgleich stattfindet.

Zum Bilanzstichtag 31.12.2010 war die Teilwerterhöhung bei den streitgegenständlichen Darlehen dagegen noch nicht als voraussichtlich dauerhaft anzusehen. Zwar erscheint es aufgrund der auch im Jahr 2010 erfolgten massiven Aufwertung des Schweizer Frankens im Verhältnis zum Euro (Kurs Jahresanfang: 1,4816 - Kurs Jahresende: 1,2473 […]) ebenfalls zweifelhaft, ob sich diese Veränderung während der Laufzeit der Darlehen wieder ausgleichen wird. Jedoch kann der Senat im Jahr 2010 noch keine konkreten Anzeichen für eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten erkennen. Es bleibt somit beim Grundsatz, dass sich Währungsschwankungen bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von über 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen. Die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 06.09.2011 - der insoweit zentrale Bedeutung zukommt - war zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht vorhersehbar. Bei ihr handelt es sich um einen wertbegründenden Umstand. Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag können jedoch nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 04.02.2014 I R 53/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2014, 1046). Eine gewinnmindernde Berücksichtigung der Teilwerterhöhung bei den streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehen kommt somit im Streitjahr 2010 nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Klägerin hatte zwar nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, jedoch hat sie auch mit diesem Antrag im Wesentlichen das erreicht, was sie mit ihrem Hauptantrag erreichen wollte. Die für das Jahr 2010 beantragte Gewinnminderung hat sie im Jahr 2011 – kumuliert mit der für dieses Jahr beantragten Gewinnminderung – vollständig erhalten. Insofern ist die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1998 VII R 83/96, HFR 1998, 916).

Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit

3) Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren

4) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage war es der Klägerin nicht zumutbar, sich im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren selbst zu vertreten.

Zulassung der Revision

5) Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. So gibt es – soweit ersichtlich – bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen mit unbefristeter Laufzeit. An der Klärung dieser Rechtsfrage besteht ein allgemeines Interesse, so dass ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zudem gibt es hierzu bereits differierende finanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.07.2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2016 2 V 2763/15, EFG 2017, 382).



[1] https://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110906/source/pre_20110906.de.pdf

[2] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/mindestkurs-zum-euro-schweiz-bekaempftstaerke-des-franken-11132608.html

[3] http://www.handelsblatt.com/politik/international/mindestkurs-zum-euro-schweizer-zentralbank-legtmindest-wechselkurs-fest/4579310.html

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