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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.06.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Düsseldorf: Rückwirkende Anwendung von Expertenverlautbarungen: Bestätigung der BGH-Rechtsprechung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.6.2016I-26 W 4/12 [AktE], rkr.

ECLI:DE:OLGD:2016:0606.I26W4.12AKTE.00

Sachverhalt

A.

Die Antragstellerin zu 2) war Aktionärin der N AG. Am 25.03.2002 beschloss die Hauptversammlung der N AG mit Sitz in xx die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die I AG. In dem am 17.05.2002 ins Handelsregister eingetragenen Übertragungsbeschluss wurde eine Barabfindung von 266,86 € je auf den Inhaber lautender Stammstückaktie festgesetzt. Diese basierte auf der Unternehmensbewertung durch die X 1 GmbH; sie wurde von der sachverständigen Prüferin X 2 GmbH als angemessen bewertet. Aufgrund eines Vertrags vom 11.03.2003 mit der Hauptaktionärin wurde die N AG auf die I AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.

Über das Vermögen der I AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt C zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Rücksicht auf die unter dem 16.09.2007 angezeigte Masseunzulänglichkeit haben die Beteiligten des Spruchverfahrens unter dem 27.08.2008 einen Vergleich geschlossen, durch den die Abfindung um weitere 70 € erhöht wurde. Diesem Vergleich sind die Antragsteller zu 3) bis 20) entsprechend der Regelung in § 2 des Vergleichs mit der Folge beigetreten, dass das Spruchverfahren für sie übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Gemäß der weiteren Regelung in § 2 des Vergleichs ist das Verfahren unter den verbleibenden Antragstellerinnen zu 1) und 2) und dem Antragsgegner sowie dem gemeinsamen Vertreter der Minderheitsaktionäre fortgesetzt worden.

Die im Spruchverfahren verbliebenen Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben gemeint, die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Abfindung sei unangemessen und entspreche hinsichtlich aller relevanten Bewertungsfaktoren nicht den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Sachverständigen X 3 die Barabfindung für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) sowie die nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden, auf 367,99 € je Stückaktie der N AG festgesetzt. Dabei hat die Kammer den von dem Sachverständigen zum Stichtag auf der Basis des Standards IDW S1 2000 ermittelten Ertragswert i.H.v. 161,915 Mio. € zu Grunde gelegt und daraus eine Barabfindung i.H.v. 367,99 € als angemessen angesehen. Soweit der Sachverständige demgegenüber in seinem Gutachten die Anwendung des IDW S 1 2005 mit Blick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens als sachgerecht angesehen und auf dieser Grundlage einen Ertragswert (nur) i.H.v. 119,745 Mio. € und daraus abgeleitet eine Barabfindung i.H.v. 274,16 € ermittelt hat, hat die Kammer die Anwendung dieses erst nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten Bewertungsstandards - in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats - abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin zu 2) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

Sie macht geltend, die Tenorierung des Beschlusses sei insoweit falsch, als die durch den gemeinsamen Vertreter beteiligten Aktionäre von der Entscheidung profitieren sollten. Er sei dem Teilvergleich beigetreten, seine Funktion habe sich nach Abschluss des Vergleichs darauf beschränkt, „sicherzustellen, dass auch künftig weder den verbleibenden Antragstellern noch Dritten im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren irgendwelche sonstigen Zahlungen, Vergütungen und sonstige Sondervorteile, gleich welcher Art unmittelbar oder mittelbar gewährt oder in Aussicht gestellt werden“. Durch die Tenorierung werde sie auch beschwert, weil sich die Insolvenzquote zu ihren Lasten verändere, indem nunmehr in Höhe des Differenzbetrags zwischen 336,86 € je Aktie aufgrund des Vergleichs und 367,99 € je Aktie aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses eine Insolvenzforderung von 31,13 € zuzüglich Zinsen je Aktie angemeldet werden könne, die den durch den gemeinsamen Vertreter vertretenen Aktionären nicht zustehe.

Soweit das Landgericht die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen übernommen habe, seien diese hinsichtlich der Kapitalisierungsrechnung fehlerhaft. Der gerichtliche Sachverständige habe offenbar übersehen, dass die Hauptversammlung am 25.03.2002 beschlossen habe, einen Betrag von 2.256.541,15 € auf neue Rechnung vorzutragen. Dies habe im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden, da der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das am 31.10. ablaufende Geschäftsjahr eine Ausschüttung am 1.04. des Folgejahres erfolge. Bei insgesamt 440.000 Aktien ergäbe sich somit ein Betrag i.H.v. 5,13 € je Aktie, der den Antragstellerinnen zu 1) und 2) noch zuzusprechen sei.

Ungeachtet dessen sei auch der mit 5,54 % in Ansatz gebrachte Basiszinssatz zu beanstanden. Für seine Bestimmung sei die Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag heranzuziehen, die zu einem Basiszinssatz von 5,43 % führe.

Der Antragsgegner schließt sich der sofortigen Beschwerde (nur) insoweit an, als die Antragstellerin zu 2) die Tenorierung des Beschlusses mit Blick auf die durch den gemeinsamen Vertreter beteiligten Aktionäre beanstandet. Da dieser Vergleichspartei gewesen sei, dürften die durch ihn beteiligten Aktionäre nicht von der Entscheidung profitieren. Im Übrigen bittet er um Zurückweisung der Beschwerde. Er meint, eine weitere Erhöhung der Barabfindung auf der Grundlage der Unternehmensbewertung nach dem Standard IDW S1 2000 komme nicht in Betracht. Das Landgericht hätte vielmehr der Empfehlung des Sachverständigen folgen müssen, der die Anwendung des IDW S1 2005 für sachgerecht gehalten habe.

Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung müsse auch für die nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen ausgeschlossenen Aktionäre gelten, soweit diese sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Anerkennung der vergleichsweise vereinbarten Abfindungserhöhung stelle nur eine Mindestverpflichtung des Antragsgegners dar, die er in Kenntnis der Fortsetzung des Verfahrens durch die verbleibenden Antragsteller unter seiner und der Beteiligung des gemeinsamen Vertreters am Verfahren übernommen habe. Das Gericht hätte aber nicht gezwungen werden können, nur für die verbleibenden Antragsteller eine höhere Abfindung festzusetzen zumal dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre widersprochen hätte.

Aus den Gründen

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) und die beschränkte Anschlussbeschwerde des Antragsgegners sind zulässig, sie haben in der Sache indessen keinen Erfolg.

1. Fehl geht die Rüge der Antragstellerin zu 2), der sich der Antragsgegner angeschlossen hat, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung müsse dahin eingeschränkt werden, dass durch den erstinstanzlich abgeschlossenen Teilvergleich zwischenzeitlich ausgeschiedene Antragsteller nichts aus dem – günstigeren - gerichtlichen Spruch herleiten können.

Dem steht bereits § 13 Satz 2 SpruchG entgegen. Danach wirkt die Entscheidung im Spruchverfahren grundsätzlich für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Diese erga-omnes Wirkung beschreibt die Gestaltungswirkung des Spruchverfahrens, das den Unternehmensvertrag (§§ 304, 305 AktG), den sonstigen Vertrag einer Umwandlung oder die Gesellschafterbeschlüsse (etwa beim Squeeze-out) mit Wirkung ex tunc umgestaltet. Die materielle Rechtskraftwirkung erfasst nicht nur die formell Verfahrensbeteiligten, sondern alle materiell Beteiligten (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 - ZIP 2016, 110 ff. Rn. 51; Simon, SpruchG, § 13 Rn. 6 f.; Kubis in MünchKomm AktG, 4. A., § 13 SpruchG Rn. 2 f.). Von daher ist für die von der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsgegner begehrte Einschränkung der Rechtskraftwirkung der erstinstanzlichen Entscheidung kein Raum. Ob und ggfs. welchen Antragstellern die Rechtskraftwirkung des § 13 Satz 2 SpruchG angesichts der vergleichsweise getroffenen Regelung noch zugutekommen kann, insbesondere ob sie auf den daraus resultierenden Abfindungsergänzungsanspruch wirksam verzichtet haben, ist nicht im Spruchverfahren zu entscheiden.

2. Ohne Erfolg begehrt die Antragstellerin zu 2) auch eine weitere Erhöhung der Barabfindung. Eine solche kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

2.1. Das Landgericht hatte – nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats – der Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die I AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der N AG den Unternehmenswert zugrunde gelegt, den der gerichtliche Sachverständige nach der Ertragswertmethode auf der Grundlage des zum Bewertungsstichtags geltenden Standards IDW S1 2000 mit 161,915 Mio. € ermittelt hatte. Daraus ergab sich für jede Aktie der erstinstanzlich festgesetzte anteilige Abfindungswert von 367,99 €, der erheblich nicht nur über der durch den Hauptversammlungsbeschluss festgesetzten Barabfindung von 266,86 €, sondern auch über der durch den Teilvergleich um 70 € auf 336,86 € erhöhten Barabfindung liegt.

2.2. Für eine weitere Erhöhung ist mit Blick auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 – (ZIP 2016, 110ff.) kein Raum. Auf die Vorlage des Senats hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen – so der Bundesgerichtshof – entgegen der Rechtsprechung des Senats weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird – wie der Bundesgerichtshof festgehalten hat - von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letztere nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist. Wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, ist die Berechnung nach dem IDW S1 2005 vorzugswürdig, da er methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000 darstellt. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000. Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese stellt ebenfalls eine methodische Verbesserung dar, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Landgericht der Schätzung des Unternehmenswertes mit der Ertragswertmethode folglich den nach dem IDW S1 2005 ermittelten Wert von (nur) 274,16 € je Aktie zugrunde legen müssen, wie es der gerichtlich bestellte Sachverständige schon empfohlen hatte. Eine Verfahrensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards war nicht zu befürchten, weil das Landgericht den Ertragswert nicht nur nach dem IDW S1 2000, sondern auch nach dem IDW S1 2005 hatte ermitteln lassen.

2.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 2) insoweit den vom Sachverständigen X 2 in Ansatz gebrachten Basiszinssatz von 5,54 %.

Der Sachverständige hat den Basiszins ausgehend von einer Zinsstrukturkurve abgeleitet, die unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus und der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt wurde ("Svensson-Methode"). Diese Methode hat den Vorteil, dass zum Bewertungsstichtag eine in die Zukunft gerichtete Bewertung der Unternehmensentwicklung erfolgt, deren Datengrundlage aus öffentlich zugänglichen und damit objektiven Quellen stammt. Die Rechtsprechung legt die Zinsstrukturkurve in Spruchsachen inzwischen regelmäßig für die Berechnung des Basiszinses zugrunde (vgl. Paulsen in: MünchKommAktG, 4. A., § 305 Rn. 113 m.w.N.). Da es um die Prognose einer Zinsentwicklung geht, ist es sachgerecht, nicht auf den Stichtag, sondern auf die Zinsentwicklung der Vergangenheit in einem repräsentativen Zeitraum abzustellen und damit eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Insoweit entspricht es der Empfehlung des IDW, dass sich der Sachverständige bei der Zugrundelegung eines Durchschnittskurses an dem Dreimonatszeitraum bei Börsenwerten orientiert, also den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige einen Basiszinssatz von rund 5,54 % ermittelt, wobei er zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen eine Durchschnittsbetrachtung über einen Dreimonatszeitraum vorgenommen hat. Eine eigene Abfrage des Senats für den Stichtag 25.03.2002 unter www.basiszinskurve.de hat nach den Bewertungsgrundsätzen des IDW einen Basiszinssatz von 5,47 % ergeben, so dass sich - nach den Vorgaben des IDW zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler auf 0,25 % gerundet – der Wert von 5,54 % als angemessen erweist. Davon weicht auch der von der Antragstellerin zu 2) anhand des Bewertungstools BaseRateGuide ermittelte Basiszinssatz nicht relevant ab, der sich gerundet bei einem Dreimonatsdurchschnitt auf 5,50 % beläuft (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Bl. 559 GA). Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass dieser bei Zugrundelegung des Standards IDW S 1 2005 ohnehin keine Erhöhung über den erstinstanzlich festgesetzten Abfindungswert von 367,99 € ergibt.

2.4. Bei dieser Sachlage kann auch der weitere Einwand keinen Erfolg haben, wonach im Gutachten der Beschluss der Hauptversammlung vom 25.03.2002, den Betrag von 2.256.541,15 € auf neue Rechnung vorzutragen, fälschlich keine Berücksichtigung gefunden habe, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das am 31.10. ablaufende Geschäftsjahr eine Ausschüttung am 1.04. des Folgejahres erfolge. Selbst wenn dies – wie die Antragstellerin zu 2) geltend macht - bei insgesamt 440.000 Aktien eine Erhöhung um 5,13 € je Aktie zur Folge hätte, könnte dies nicht zu einer weiteren Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Abfindung führen.

C.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG a.F. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. rechtfertigen könnten, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. die Beispiele bei Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 17).

Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) gem. § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Beschwerde erfolglos ist.

Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge als unzulässig oder – wie hier – als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert von 200.000 € maßgeblich (Rosskopf in: Kölner Kommentar SpruchG, Rn. 16 zu § 15).

Der Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.

 

 

 

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