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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.03.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Frankfurt: Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der Börsenzulassung




OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2011 - 21 W 8/11






Amtliche Leitsätze:
1. Zum Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall
des Widerrufs der Börsenzulassung und dessen gerichtlicher Überprüfung im Rahmen
eines Verfahrens nach § 1 SpruchG analog.
2. Sofern zum Bewertungsstichtag eine Veräußerungsabsicht
der Unternehmensleitung mit Blick auf einzelne Gesellschaftsbeteiligungen des zu
bewertenden Unternehmens festgestellt werden kann, sind diese Beteiligungen
regelmäßig als nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit ihrem jeweiligen
geschätzten Verkehrswert zu bewerten und zu dem Ertragswert gesondert
hinzuzurechnen.

Amtliche Normenkette: SpruchG § 1;
Redaktionelle Normenkette: SpruchG
§ 1;








Gründe:
 






A. Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin,
einer Aktiengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand im Bereich des Vertriebs und
der Serviceleistungen für Privatflugzeuge angesiedelt ist. Die Aktien der
Antragsgegnerin waren seit 1986 an der Frankfurter Börse unter der
Wertpapierkennnummer ... notiert und wurden dort im geregelten Markt
gehandelt.
 






Die Antragsgegnerin, deren Geschäftsjahr sich jeweils vom 1.
Oktober bis zum 30. September des Folgejahres erstreckte, beabsichtigte, einen
Antrag auf Widerruf ihrer Börsenzulassung zu stellen, und gab ihre
diesbezügliche Absicht erstmals mit der Einladung zur Hauptversammlung am 3.
März 2006 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt betrug - den unwidersprochen gebliebenen
Angaben des Antragstellers zu 12) zufolge - der über einen Zeitraum von drei
Monaten nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskurs der Antragsgegnerin 4,55
€.
 






Am 28. April 2006 beschloss die Hauptversammlung der
Antragsgegnerin, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der
Börsenzulassung zu stellen und dies mit einem Antrag auf Einbeziehung der Aktien
in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu verbinden. Zugleich war in
dem Beschluss eine beabsichtigte Abfindung in Höhe von 4,80 € angekündigt
worden. Demgegenüber belief sich der auf den 28. April 2006 bezogene gewichtete
dreimonatige Durchschnittskurs auf 4,89 €.
 






Noch bevor die gegen den Ermächtigungsbeschluss gerichteten
Anfechtungsklagen im Dezember 2007 rechtskräftig zurückgewiesen worden waren,
widerrief die Frankfurter Börse auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin
mit Bescheid vom 27. Juni 2007 (Bl. 20 ff. d. A.) und mit Wirkung zum 27.
Dezember 2007 die Zulassung der Aktien der Antragsgegnerin zum geregelten Markt.
Seit dem Widerruf werden die Aktien im Freiverkehr gehandelt, wobei die
Antragsgegnerin keinen Antrag auf Aufnahme in den sogenannten Entry Standard,
einem gesonderten Freiverkehrssegment der Frankfurter Börse, stellte.
 






Als Ausgleich für den am 27. Juni 2007 veröffentlichten
Widerruf der Börsenzulassung bot die Antragsgegnerin ihren Aktionären im Wege
einer auf zwei Monate befristeten, am 6. Juni 2007 mitgeteilten öffentlichen
Offerte an, deren Aktien zu einem Kaufpreis von 5,30 € je Aktie zu erwerben,
wobei hinsichtlich der Einzelheiten der Offerte auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen
wird. Unterlegt wurde die Höhe des Angebotes durch ein am 20. November 2007
nachträglich erstelltes Ertragswertgutachten, in dem der Privatgutachter
Dipl.-Kfm. SV1 den anteiligen Unternehmenswert der Antragsgegnerin zum 1.
Oktober 2007 auf 4,32 € geschätzt hatte. Hinsichtlich des Inhaltes des
Gutachtens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Anlage AE 2 Bezug
genommen.
 






Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die
angebotene Zahlung von 5,30 € sei nicht ausreichend. Sie haben deshalb einen
Antrag gemäß § 1 SpruchG analog auf Bestimmung der angemessenen Abfindung
gestellt. Dabei haben sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
25. November 2002 (BGHZ 153, 47
- II
ZR 133/01
- "Macrotron") berufen, derzufolge im Fall des Delisting eine
angemessene Barabfindung anzubieten und deren Höhe im Wege eines
Spruchverfahrens zu überprüfen sei. Ferner haben die Antragsteller zu 10) bis
13) beantragt, eine Barzulage für alle das Angebot nicht annehmenden Aktionäre
festzulegen. Überdies hat die Antragstellerin zu 12) zusätzlich begehrt
festzustellen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb der Aktien
frühestens zwei Monate nach dem Tag enden werde, an dem der Beschluss über den
zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden sei.
 






Das Landgericht hat die letztgenannten, weitergehenden Anträge
der Antragsteller zu 10) bis 13) als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen hat
es die auf die Bestimmung einer angemessenen Abfindung gerichteten Anträge für
zulässig erachtet. Die Statthaftigkeit eines Verfahrens gemäß § 1 SpruchG analog
ergebe sich aus der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Kammergerichts (OLG
München, AG 2008, 674
und KG ZIP 2009, 1116),
wonach ein Spruchverfahren im Fall des Delisting nicht zulässig sei, sofern die
Aktie im Anschluss noch im Freiverkehrssegment M:Access der Börse München oder
im Entry Standard der Frankfurter Börse gehandelt würden, seien nicht
einschlägig, da vorliegend die Aktien der Antragsgegnerin nur noch im
unreglementierten Freiverkehr gehandelt würden.
 






Die insoweit zulässigen Anträge seien allerdings, wie das
Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf das ergänzend
Bezug genommen wird, sowie nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Bl. 704
ff. d. A.) und der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung
(Bl. 745 ff. d. A.) ausgeführt hat, nicht begründet. Denn die angebotene
Abfindung in Höhe von 5,30 € je Aktie sei - wie sich vornehmlich aus den
Ausführungen des Sachverständigen ergebe - jedenfalls nicht zu niedrig bemessen.
Insoweit belaufe sich der gemäß § 287
Abs. 2
ZPO
zu schätzende Ertragswert der Antragsgegnerin auf 5.328 TEUR, was bei 1,1 Mio.
Stückaktien zu einem entsprechend geringeren anteiligen Wert führe.
 






Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des
Antragstellers zu 6) sowie diejenigen der Antragsteller zu 10) bis 13). Zur
Begründung ihrer Rechtsmittel tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, der
anteilige Ertragswert sei vom Landgericht unzutreffend ermittelt worden. So habe
das Landgericht zu Unrecht die Ertragszahlen der Antragsgegnerin übernommen,
obwohl die Plan-Zahlen in den ersten beiden Planjahren um 33,4 % von den
Ist-Werten abgewichen seien. Zudem sei der vom Landgericht veranschlagte
Risikozuschlag zu hoch und der Wachstumsabschlag zu niedrig bemessen worden. Die
Beteiligungen der Gesellschaft an der A ... AG sowie an der Verkehrslandeplatz B
... GmbH seien unzureichend bewertet worden. Schließlich sei die angemessene
Abfindung ohnehin von einer Fortschreibung des Börsenkurses bestimmt
gewesen.
 






Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss,
rügt aber auch im Beschwerdeverfahren die ihrer Ansicht nach bislang nicht von
jedem Antragsteller nachgewiesene Antragsberechtigung.
 






Der Senat hat ein weiteres schriftliches Gutachten, diesmal
betreffend den Wert der Beteiligungen der Antragsgegnerin an der A ... AG sowie
an der Verkehrslandeplatz B ... GmbH, eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte schriftliche Gutachten
des Sachverständigen SV2 vom 16. August 2011 Bezug genommen.
 






Im Übrigen wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung
sowie die im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten wechselseitig eingereichten
Schriftsätze verwiesen.
 






B. I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sind
zulässig. Insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt worden; die
zweiwöchige Frist nach § 22
Abs. 1
Satz 1 FGG
iVm § 17
Abs. 1
Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und somit hier
maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) wurde von allen Antragstellern gewahrt
(vgl. für den Antragsteller zu 6) Bl. 865 und 885, zu 10) Bl. 873 und 893, zu
11) Bl. 878 und 883, zu 12) Bl. 872 und 881 sowie zu 13) Bl. 871 und
879).
 






II. Die Rechtsmittel sind jedoch unbegründet. Soweit es die
über die Festsetzung eines angemessenen Pflichtangebotspreises hinausgehenden
Anträge anbelangt, sind diese bereits unzulässig bzw. musste hierüber nicht
befunden werden. Demgegenüber sind die auf die Festsetzung eines angemessenen
Angebotes gerichteten Anträge zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Doch
hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den angebotenen Preis als angemessen
erachtet, weswegen ebenfalls diese Anträge zurückzuweisen waren.
 






1. Die gestellten Anträge sind nur zum Teil
zulässig.
 






a) Die über eine Überprüfung der Angemessenheit des
Angebotspreises hinausgehenden Anträge sind unzulässig.
 






Soweit die Antragsteller zu 10) bis 13) beantragt haben, eine
bare Zuzahlung je Aktie für alle das Angebot nicht annehmenden Aktionäre
festzusetzen, ist ein solcher Antrag im Spruchverfahren bereits nicht statthaft.
Denn das Delisting zieht jedenfalls keine Verpflichtung der Gesellschaft nach
sich, eine bare Zuzahlung im Sinne von § 15
UmwG
analog anzubieten. Insoweit ist der Widerruf der Börsenzulassung mit einer
Umwandlung nicht vergleichbar, weil im Gegensatz zur Umwandlung die Gesellschaft
selbst durch das Delisting ihr Gepräge nicht verändert, vielmehr der Aktionär
weiterhin die Möglichkeit hat, in seiner Gesellschaft in ihrer ursprünglichen
Form zu verbleiben. Insoweit kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts hierzu verwiesen werden (Bl. 841 d. A.). Diesen Erwägungen sind
die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter
entgegengetreten.
 






Ferner hat die Antragstellerin zu 12) bereits erstinstanzlich
und nunmehr im Beschwerdeverfahren auch der Antragsteller zu 6) (Bl. 892 d. A.)
beantragt festzustellen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb
der Aktien frühestens zwei Monate nach dem Tag ende, an dem der Beschluss über
den zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
 






Zwar dürften - anders als dies das Landgericht in der
angegriffenen Entscheidung angedeutet hat (vgl. Bl. 840 d. A.) - die Anträge
statthaft sein. Denn die Annahmefrist ist als Teil eines ordnungsgemäßen
Angebotes anzusehen (so etwa KK/Koppensteiner, AktG,
§ 305
Rdn. 8). Die Ordnungsgemäßheit eines Angebotes kann aber gemäß § 210
UmwG
in der bis zum 31. Dezember 2006 und mithin hier maßgeblichen Fassung (im
Folgenden a.F.) nicht im Wege einer gegen die Wirksamkeit des
Umwandlungsbeschlusses gerichteten Klage geltend gemacht werden. Folglich
obliegt sie der gerichtlichen Nachprüfung im Spruchverfahren nach § 212
UmwG
a.F., da der Gesetzgeber erkennbar umfassenden Rechtsschutz gewähren wollte und
es insoweit nur um die Aufteilung auf die verschiedenen
Rechtsschutzmöglichkeiten geht (vgl. auch Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, UmwG,
3. Aufl., § 210
Rdn. 1). Gleichzeitig wäre es wenig sinnvoll, die Frage nach der für alle
betroffenen Aktionäre einheitlich zu bestimmenden Annahmefrist zum Gegenstand
jeweils gesonderter, sich an das Spruchverfahren anschließender Leistungsklagen
zu machen. Denn hierdurch würde die sich aus § 13 SpruchG ergebende Intention
einer einheitlichen Klärung der Angemessenheit der für alle Minderheitsaktionäre
gleich festzusetzenden Abfindung in einem gesonderten, speziell hierfür
vorgesehenen Verfahren verfehlt.
 






Gleichwohl kann die Frage aber letztlich offen bleiben. Denn
zutreffend hat das Landgericht seine die Anträge verwerfende Entscheidung auf
die verspätete Antragstellung gestützt. Die Antragsfrist beträgt - in analoger
Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG - drei Monate ab der Veröffentlichung
des Widerrufs der Börsenzulassung (vgl. BGH, AG 2008, 659,
660; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 4
SpruchG, Rdn. 4). Die Veröffentlichung ist vorliegend am 27. Juni 2007 (Bl. 20
d. A.) erfolgt. Entsprechend war die Frist bereits am 1. Oktober 2009 und damit
vor der erstmaligen Antragstellung (Bl. 759 d. A.) abgelaufen. Dass dabei der
ergänzte Feststellungsantrag bereits von dem ursprünglichen Antrag auf
Bestimmung der angemessenen Barabfindung umfasst gewesen sein könnte, ziehen
sogar die Antragsteller selbst nicht in Erwägung.
 






Soweit es schließlich den Antrag des Antragstellers zu 6) auf
Festsetzung einer Verzinsung der Barabfindung (Bl. 890 d. A.) anbelangt, musste
dieser Antrag vom Landgericht nicht beschieden werden. Zutreffend ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über die dem
Minderheitsaktionär eventuell zustehenden Zinsen im Spruchverfahren jedenfalls
nicht notwendig ist (vgl. für gesetzlich normierte Verfahren BGH, NZG 2003, 1017,
1018; OLG Hamburg, AG 2002, 89;
Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
§ 11
SpruchG Rdn. 3). Ob ein Ausspruch der Verzinsung trotz der im Fall des Delisting
fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Normierung möglich ist, bedarf keiner
abschließenden Beurteilung.
 






b) Demgegenüber sind die Anträge, soweit sie auf die
Festsetzung eines angemessenen Pflichtangebotes gerichtet sind,
zulässig.
 






aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge, der
sich die obergerichtliche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur
angeschlossen haben, ist die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung
der Angemessenheit eines im Rahmen eines regulären Delisting unterbreiteten
Pflichtangebotes statthaft (vgl. BGHZ 153, 47;
BGH, AG 2010, 453; AG 2008, 659,
660; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20
W 2/08
-, Juris Rdn. 90; Simon/Simon, SpruchG, § 1
Rdn. 44; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 1
SpruchG Rdn. 17).
 






Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein
Spruchverfahren beim vorliegenden Wechsel vom geregelten Markt in den
Freiverkehr eröffnet. Insoweit ist - wie sich aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird (Bl. 843 f.),
ergibt - die Situation eine ander als beim Wechsel in ein gesonderten Regeln
unterliegendes Börsensegment wie dem Entry Standard des Open Market an der
Frankfurter Wertpapierbörse oder dem M:Access der Münchener Börse (vgl. dazu KG,
NZG 2009, 752 respektive OLG München, AG 2008, 674).
 






Allein aufgrund des Umstandes, dass das
Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2011 eine
mündliche Verhandlung in Sachen "Delisting" angekündigt hat und damit gewisse
Zweifel an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Ausdruck gebracht hat, vermag eine Abkehr von der aus
Sicht des Senats überzeugenden herrschenden Meinung zur Statthaftigkeit eines
Spruchverfahrens im Fall des Widerrufs der Börsenzulassung nicht zu begründen.
Im Übrigen kommt es ohnehin auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens im
Ergebnis nicht an, weil die Anträge, soweit sie zulässig sind, jedenfalls
unbegründet sind, weswegen sich zugleich ein Zuwarten auf die in absehbarer Zeit
zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen
ließe.
 






Der vom Senat befürworteten Statthaftigkeit des Antrags auf
Überprüfung des Angebotspreises steht überdies nicht das etwaige Fehlen eines
Kaufangebotes zur Zeit der Beschlussvorlage entgegen.
 






Zwar muss grundsätzlich den Aktionären für den Fall des
Widerrufs der Börsenzulassung auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft nach
entsprechender Ermächtigung durch die Hauptversammlung mit dem Beschlussantrag
ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch
den Mehrheitsaktionär vorgelegt werden (BGHZ 153, 47;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20
W 2/08
-, Juris Rdn. 90). Vorliegend bestehen insoweit Zweifel, ob die
Absichtsbekundung der Gesellschaft, ein Angebot über 4,80 € abgeben zu wollen,
hierfür ausreichend ist (so allerdings OLG Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil
vom 30. Oktober 2007 - 14 U 93/07 -, unveröffentlicht, hier Bl. 314 d. A.).
Gleichwohl bedarf die Frage nach dem Vorliegen eines ordnungsgemäßen
Abfindungsangebotes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Beurteilung der
Statthaftigkeit des Spruchverfahrens keiner abschließenden Klärung.
 






Denn selbst wenn ein Angebot in nur unzureichender Form
abgegeben wird und sogar dann, wenn überhaupt kein Angebot unterbreitet wird,
steht dies der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zumindest dann nicht
entgegen, wenn - wie hier (vgl. dazu Bl. 314 ff. d. A.) - aufgrund gleichwohl
rechtskräftig abgewiesener Anfechtungsklagen letztlich feststeht, dass der
Delisting-Beschluss wirksam ist (vgl. LG München I, DB 2004, 242, 243 f.;
Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 1
SpruchG Rdn. 17; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 1 Rdn. 108;
Adolff/Tieves, AG 2003, 797, 804; Schlitt, ZIP 2004, 533, 539; aA allerdings
jeweils für den isolierten Fall keines Angebotes Simon/Leuering, SpruchG, § 3
Rdn. 59; KK/Wasmann, SpruchG, § 1 Rdn. 32; ders. WM 2004, 819, 820 f.). Das
Spruchverfahren knüpft an die Maßnahme und nicht an das Abfindungsangebot an
(Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 1
SpruchG Rdn. 17). Andernfalls müsste sich nämlich der Aktionär nicht nur zu
Unrecht in die Wirksamkeit der unternehmerischen Maßnahme fügen. Vielmehr ginge
er zugleich auch noch desjenigen Schutzes verlustig, der ihm durch die
gerichtliche Überprüfung des Angebotes auf seine Angemessenheit hin
gewährleistet werden soll. Entsprechend hat diese Überlegung in verschiedenen
gesetzlichen Regelungen wie etwa § 212
Satz 2 UmwG,
§ 305
Abs. 5
AktG
oder § 327f
Satz 2 AktG
ihren Niederschlag gefunden. So ist etwa nach der letztgenannten Norm ein
Spruchverfahren ebenfalls dann eröffnet, wenn eine Barabfindung nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten wurde und gleichwohl eine hierauf gestützte
Anfechtungsklage nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen
wurde.
 






Die gegenteilige Ansicht wäre zudem mit dem Gebot eines
effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Ist - wovon aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen ist (vgl. BGHZ 153, 47
= NJW 2003, 1032,
Macrotron; BGH, NZG 2008, 658, 659; nochmals bestätigend BGH, AG 2010, 453) -
die Abgabe eines Pflichtangebotes in angemessener Höhe verfassungsrechtlich
garantiert, müssen die Gerichte einen effektiven Schutz dieses Rechts
gewährleisten.
 






Hiermit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn das eine
Gericht rechtskräftig bekunden würde, der Beschluss sei wirksam, weil die
unterbreitete Absichtserklärung ausreichend für ein Pflichtangebot gewesen sei
oder weil ein fehlendes Pflichtangebot im anschließenden Spruchverfahren
korrigiert werden könne, während das sodann im Spruchverfahren angerufene
Gericht erklärte, die Überprüfung des angeblichen Angebotes auf seine Höhe hin
sei genau wegen einer Ablehnung der vorgenannten Gründe nicht statthaft (vgl.
hierzu auch BVerfG, AG 2010, 160).
 






Schließlich ist nicht einleuchtend, warum ein Angebot von
einem Cent etwa anders behandelt werden sollte als ein gänzlich fehlendes
Angebot (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil vom 30.
Oktober 2007 - 14 U 93/07 -, unveröffentlicht, Bl. 314 f. d. A.). Soweit dem für
den Fall eines fehlenden Angebotes entgegengehalten wird, im Spruchverfahren
könne nicht geklärt werden, wer Schuldner des Anspruchs sei (vgl. Wasmann, WM
2004, 814, 815), kann diesem Argument jedenfalls vorliegend nicht gefolgt
werden. Aufgrund der in der Beschlussvorlage geäußerten Absichtserklärung, die
vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main als ausreichend für
eine wirksame Beschlussfassung angesehen wurde, stand hier außer Zweifel, dass
Schuldner vorliegend die Gesellschaft und nicht der Hauptaktionär sein
solle.
 






bb) Auch im Übrigen sind die auf Bestimmung eines angemessenen
Pflichtangebotes gerichteten Anträge der Antragsteller zulässig. Insbesondere
bestehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine durchgreifenden
Bedenken gegen die Antragsberechtigung der beschwerdeführenden Antragsteller.
Antragsberechtigt sind - wie letztlich auch das Landgericht im Ergebnis annimmt
(vgl. Bl. 842 d. A.) - im Fall des Delisting der Regelung beim
Unternehmensvertrag folgend alle Aktionäre, wobei entsprechend § 3 Satz 2
SpruchG der Zeitpunkt der Einleitung des Spruchverfahrens maßgeblich ist (vgl.
BGH, AG 2008, 659,
660; BayObLG, DB 2005, 214,
216; OLG Düsseldorf, AG 2005, 480,
482; KK/Wasmann, SpruchG, § 3
Rdn. 19; Simon/Leuering, SpruchG, § 3
Rdn. 58; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 3
SpruchG Rdn. 18 sowie für den Fall des kalten Delisting OLG Düsseldorf, AG 2005,
480).
Entsprechend ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der
jeweiligen Antragstellung ausreichend.
 






Diesen Nachweis haben die beschwerdeführenden Antragsteller
erbracht (vgl. für den Antragsteller zu 6) Bl. 88, zu 10) Bl.131, zu 11) Bl.
257, zu 12) Bl. 129 und zu 13) Bl. 130 d. A.).
 






Soweit die Antragsgegnerin hiergegen im Beschwerdeverfahren
zum Ausdruck gebracht hat, die Beschwerdeführer könnten nach der Antragstellung
ihre Aktien wieder veräußert haben, ist dieses Vorbringen ohne Relevanz. Es
handelt sich - mangels etwaiger Anhaltspunkte hierfür - lediglich um eine
Behauptung ins Blaue hinein, der auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht näher
nachgegangen zu werden braucht (vgl. Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 58 iVm
Rdn. 19).
 






2. Die zulässigen Anträge auf Bestimmung eines angemessenen
Pflichtangebotes sind jedoch unbegründet. Das den Minderheitsaktionäre
unterbreitete Kaufangebot in Höhe von 5,30 € ist angemessen. Dies führt zur
Zurückweisung der Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Angebotes, weswegen
den sofortigen Beschwerden der Antragsteller der Erfolg versagt
bleibt.
 






a) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass die Anträge zurückzuweisen sind, wenn der angemessene
Angebotspreis unter 5,30 € liegt. Dann nämlich ist das bereits über diesen
Betrag von der Antragsgegnerin unterbreitete Angebot vom 6. Juli 2007 nicht nur
der Form, sondern auch der Höhe nach ausreichend. Dabei kann an dieser Stelle
dahingestellt bleiben, ob die bloße Absicht, ein Angebot in Höhe von 4,70 €
unterbreiten zu wollen, seinerseits bereits ein Angebot darstellt (so OLG
Frankfurt, 14. ZS in Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 14 U 93/07 -,
unveröffentlicht, Bl. 314 d. A.) und mithin einer Überprüfung auf seine
Angemessenheit zugänglich ist. Denn ohnehin ist das spätere, höhere Angebot vom
7. Juli 2007 über 5,30 € maßgeblich.
 






Zwar muss hierfür das erwähnte Angebot vom 6. Juli 2007 nicht
nur der Höhe nach über der zeitlich vorangegangenen Offerte liegen, sondern
darüber hinaus auch ordnungsgemäß unterbreitet worden sein. Dies ist zwar nicht
frei von Bedenken, im Ergebnis allerdings zu bejahen.
 






Dabei kann ein etwaiges Zurückbleiben des unterbreiteten
Angebotes hinter den gesetzlichen Bestimmungen mit Blick auf die gewährten
Konditionen - unabhängig von damit im Zusammenhang gestellten Anträgen - im
Spruchverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich daraus, dass
die Zurückweisung eines Antrags auf Bestimmung des angemessenen Angebotspreises
als unbegründet nur dann in Betracht kommt, wenn ein im Übrigen ordnungsgemäßes
Angebot vorliegt (zur Möglichkeit der Antragszurückweisung vgl. etwa Drescher,
in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 11
SpruchG Rdn. 3). Andernfalls könnte das Spruchverfahren eine endgültige Klärung
der zu gewährenden Angebotshöhe nicht herbeiführen. Wiese man etwa vorliegend
die Anträge zurück, weil man die Auffassung vertreten würde, es komme kein über
5,30 € hinausgehender Angebotspreis in Betracht, könnte erneut Streit über die
Höhe entstehen, wenn sich die Antragsgegnerin zu Recht darauf zurückziehen
könnte, ein über die vorgesehene Annahmefrist hinausgehendes Angebot in Höhe von
5,30 € nicht unterbreitet zu haben. Dann stünde die Höhe eines erst noch zu
unterbreitenden, zeitlich korrekt befristeten Angebotes selbst nach der
Durchführung des Spruchverfahrens nicht fest und könnte aufgrund der dann
abgelaufenen Antragsfrist auch nicht mehr festgestellt werden.
 






Im Ergebnis erweist sich aber das Angebot der Antragsgegnerin
vom 7. Juli 2007 als ordnungsgemäß. Bedenken bestehen insoweit nur im Hinblick
auf zwei Aspekte, nämlich denjenigen des Schuldners des Angebots und die Frage
nach einer zulässigen Befristung der Angebotsannahme. In Bezug auf beide
Gesichtspunkte ist das Erwerbsangebot vom 7. Juli 2006 aber ausreichend, um als
Grundlage für ein Spruchverfahren zu dienen.
 






Soweit es den ersten Komplex anbelangt, ist die Gesellschaft
die richtige Schuldnerin und damit auch die zutreffende
Antragsgegnerin.
 






Richtiger Antragsgegner ist nämlich in der Regel, wer das
Angebot unterbreitet hat (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 11
SpruchG Rdn. 3; Schlitt, ZIP 2004, 533, 537 jew mwNachw). Dieser Ansatz
korrespondiert damit, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge das
Pflichtangebot durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär vorgelegt
werden muss (vgl. BGH, NJW 2003, 1032,
1034) und das Spruchverfahren regelmäßig der Überprüfung der Angemessenheit
eines bereits unterbreiteten Angebotes dient. Aber selbst wenn kein
(ausreichendes) Angebot unterbreitet wurde, ist die Gesellschaft zumindest neben
einem Großaktionär ebenfalls der richtige Antragsgegner (vgl. Drescher, in:
Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 11
SpruchG Rdn. 3).
 






Entsprechend ergeben sich hier keine Bedenken gegen die
Ordnungsgemäßheit des Angebotes. Denn vorliegend ist die Antragsgegnerin im
Spruchverfahren die Gesellschaft, die selbst bei einem fehlenden Angebot in
Anspruch zu nehmen wäre. Zudem ist die Antragsgegnerin in dem zu beurteilenden
Angebot vom 7. Juli 2007 als Schuldnerin genannt. Entsprechend hat sie das
Angebot unterbreitet, weswegen sie auch unter diesem Gesichtspunkt als richtige
Schuldnerin anzusehen ist. Ob neben der Gesellschaft ein etwaiger Hauptaktionär
als weiterer Antragsgegner in Betracht gekommen wäre (so etwa BayObLG, NZG 2005,
312,
316; weitergehend Benecke, WM 2004, 1122, 1126: nur Großaktionär), bedarf
vorliegend keiner Entscheidung, da sich der Antrag ohnehin nur gegen die
Gesellschaft richtet.
 






Etwas anders liegt der Fall mit Blick auf die im Angebot
genannte zeitliche Einschränkung. Die dort ausgesprochene Befristung auf zwei
Monate nach Veröffentlichung des Angebotes im Bundesanzeiger dürfte unzureichend
sein. Dies führt aber gleichwohl im Ergebnis nicht dazu, dass das unterbreitete
Angebot vom 7. Juli 2007 unberücksichtigt bleiben müsste. Denn sofern eine
vorgesehene Befristung unwirksam ist, kommt die gesetzlich in § 209
Satz 2 UmwG
vorgesehene Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe einer gerichtlichen
Entscheidung im Spruchverfahren im elektronischen Bundesanzeiger zum
Tragen.
 






Ob die Befristung eines Barabfindungsangebotes beim Delisting
zulässig ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gehen
praktisch alle Vorschriften vergleichbarer Fälle davon aus, dass ein Angebot
auch noch nach der Durchführung eines Spruchverfahrens angenommen werden kann
(vgl. etwa § 31
UwmG, § 209
UmwG
oder § 305
AktG).
Hier sieht das Angebot der Antragsgegnerin zwar ebenfalls vor, dass diejenigen
Antragsteller, die bereits innerhalb der Frist das Angebot angenommen haben,
gleichwohl noch in den Genuss einer im Spruchverfahren erhöhten Abfindung kommen
sollen. Versperrt bleibt aber bei dieser Angebotsfrist die Möglichkeit, zunächst
das Ergebnis des Spruchverfahrens abzuwarten und sich erst dann darüber ein Bild
zu verschaffen, ob das Angebot angenommen werden soll oder nicht. Gerade diese
Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber für die Annahme eines Angebotes nach § 209
UmwG
in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung eingeräumt
(vgl. zu dieser Erwägung KK/Koppensteiner AktG,
§ 305
Rdn. 8). Sie dürfte damit analog auf den Fall des Delisting anzuwenden sein (so
ausdrücklich für § 207
UmwG
BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 3Z
BR 106/04
-, Juris Rdn. 33) und eine entsprechende Mindestfrist erforderlich
machen. Gleichwohl bedarf die Frage keiner abschließenden Entscheidung. Denn
auch eine unzureichende Annahmefrist führt nicht dazu, dass das Angebot vom 6.
Juli 2007 nicht ausreichend gewesen ist, um als Grundlage im Rahmen der
Überprüfung eines Spruchverfahrens zu dienen. Denn eine zu kurz bemessene
Annahmefrist führt nur dazu, dass dann die gesetzliche Annahmefrist - also hier
diejenige nach § 209
Satz 2 UmwG
analog - gilt (vgl. jeweils für § 305
UmwG
KK/Koppensteiner, AktG,
2. Aufl., § 305
Rdn. 8; Veil, in: Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 305
Rdn. 104; Krieger, in: Hdb GesR, Bd IV AG, § 70 Rdn. 112).
 






b) Damit kommt es für die Begründetheit der Anträge maßgeblich
darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angebotenen 5,30 € der Höhe nach
angemessen sind. Dies ist zu bejahen.
 






aa) Angemessen ist das den Aktionären zu unterbreitende
Pflichtangebot dann, wenn es dem vollen Anteilswert entspricht (vgl. BGHZ 153,
47
"Macrotron", Juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20
W 7/11
-, Juris Rdn. 168). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem
der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann
(vgl. BGHZ 138, 136,
140). Die Grenzpreisermittlung erfolgt anhand einer gerichtlichen Schätzung des
Unternehmenswertes nach § 287
Abs. 2
ZPO.
Dabei basiert die Schätzung regelmäßig auf einer Anwendung der hierfür allgemein
anerkannten Ertragswertmethode.
 






bb) Entsprechend schätzt der Senat den anteiligen
Unternehmenswert auf etwa 5,56 €. Dieser Wert liegt zwar geringfügig oberhalb
der angebotenen 5,30 €. Gleichwohl ist aufgrund der geringen Abweichung und der
mit einer Unternehmenswertbestimmung verbundenen hohen Unsicherheit das gewährte
Angebot noch als ausreichend anzusehen. Da auch insbesondere aus dem Börsenkurs
der Antragsgegnerin sich kein Anhalt dafür ergibt, dass die Höhe des
Pflichtangebotes unangemessen gewesen sein könnte, waren die auf Festsetzung
eines erhöhten Kaufangebotes gerichteten Anträge zurückzuweisen.
 






aaa) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären
künftig zufließenden Erträge der Gesellschaft zu schätzen und jeweils mit dem
Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag, d.h. hier den 28. April
2006, abzuzinsen. Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere
Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010
- 20
W 9/08
-, Juris Rdn. 91). Hiernach ergibt sich ein anteiliger
Unternehmenswert in Höhe von 5,56 €.
 






α) Soweit es die zu kapitalisierenden Ergebnisse anbelangt,
bestehen gegen die im Einzelnen im Privatgutachten dargelegten Ertragszahlen im
Wesentlichen keine durchgreifenden Bedenken. Abweichend von dem Privatgutachten
ist allerdings mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen SV3 von einer
Thesaurierung eines Teils der erwirtschafteten Gewinne auszugehen. Ferner sind
die Buchverluste aus dem geplanten Verkauf zweier Gesellschaftsbeteiligungen
nicht zu berücksichtigen.
 






(1) Die von der Gesellschaft vorgelegten Ertragszahlen hat der
gerichtlich bestellte Sachverständige SV3 in seinem Gutachten ausführlich
dargestellt und im Ergebnis bestätigt. Diese Bestätigung erfolgte, obgleich das
Privatgutachten noch von einem anderen Bewertungsstichtag ausging. Gleichwohl
hat der gerichtlich bestellte Sachverständige SV3, auf dessen Ausführungen
ergänzend Bezug genommen wird, nachvollziehbar und plausibel erläutert, weswegen
die Ertragszahlen für eine Schätzung des Unternehmenswertes herangezogen werden
könnten. Auf der Grundlage dieser sachverständigen Beurteilung folgt der Senat
der angegriffenen Entscheidung dahingehend, dass die von der Antragsgegnerin
geplanten Erträge für die Geschäftsjahre der Detailplanungsphase 2005/2006 bis
2009/2010 sowie für die Zeit der ewigen Rente ab dem Geschäftsjahr 2010/2011 für
die gerichtliche Schätzung im Grundsatz übernommen werden können.
 






(2) Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die Ist-Werte der operativen Ergebnisse in den
Geschäftsjahren 2005/2006 bis 2007/2008 um 33,4 % von den für diese Zeit
geplanten Ergebnissen abweichen. Insoweit wird von den Antragstellern bereits
nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar die operativen Ergebnisse, nicht
aber die zu kapitalisierenden Erträge hinter den Ist-Werten zurückbleiben. Eine
Korrektur der Planzahlen anhand der späteren Ist-Werte würde sich - unabhängig
von dem damit verbundenen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip - ohnehin
zuungunsten der Antragsteller auswirken. Im Übrigen hat der gerichtlich
bestellte Sachverständige SV3, auf dessen zutreffende Erläuterungen Bezug
genommen wird (vgl. Gutachten SV3 S. 15 und Bl. 707), trotz der erwähnten
Abweichung die geplanten Erträge für plausibel und widerspruchsfrei eingestuft.
An dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln, sieht der Senat keine
Veranlassung. Stichhaltige Gründe, warum aus der damaligen Sicht am
Bewertungsstichtag die geplanten Erträge unrealistisch gewesen sein sollten,
vermögen die Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz nicht aufzuzeigen.
Vielmehr legen die jüngsten Ergebniszahlen der Antragsgegnerin für die
Geschäftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 eine eher zu positive Einschätzung der
aus damaliger Sicht zukünftigen Ertragszahlen nahe (vgl. Bl. 1409 d.
A.).
 






(3) Anders als im Privatgutachten SV1 unterstellt, kann
allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinne in voller Höhe
ausgeschüttet werden. Die im Gutachten SV1 getroffene Annahme der
Vollausschüttung ist - wie der Sachverständige SV3 überzeugend ausgeführt hat -
nicht realitätsgerecht, weil die Vollausschüttung nicht der von der
Antragsgegnerin selbst vorgelegten Unternehmensplanung entspricht (vgl.
Gutachten SV3 S. 10 und S. 15). Daher war es sachgerecht, dass der Gutachter SV3
für die Jahre der Detailplanung von der Vollausschüttungsannahme abgerückt ist
und stattdessen die sich aus der Unternehmensplanung ergebenden Thesaurierungen
seiner Unternehmensbewertung zugrunde gelegt hat.
 






Zudem ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch gegen
die vom Sachverständigen SV3 für die ewige Rente angenommenen
Thesaurierungsquote von 35 % nichts zu erinnern. Es handelt sich um eine
Fortschreibung der in der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin ausgewiesenen,
durchschnittlichen Thesaurierungsquote (vgl. Gutachten SV3 S. 15). Diese
Vorgehensweise ist vorliegend sachgerecht. Anhaltspunkte dafür, dass die
Gesellschaft in der Phase der ewigen Rente auf eine Thesaurierung verzichten
wolle, werden von den Antragstellern, die die unterstellte Quote für zu niedrig
halten, nicht vorgetragen.
 






Zudem führte die noch vom Privatgutachter SV1 unterstellte
Annahme einer Vollausschüttung und damit einer Thesaurierungsquote von Null
(vgl. S. 8 des Privatgutachtens) unter dem hier maßgeblichen Steuerregime des
Halbeinkünfteverfahrens nicht zu einer Erhöhung, sondern regelmäßig zu einer
Senkung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember
2009 - 20
W 2/08
-, Juris Rdn. 216; WP Handbuch 2008, Bd. II, Abschnitt A Rdn. 89).
Entsprechend haben die angenommenen Thesaurierungen ertragswerterhöhend - ohne
die ansonsten erforderliche Berücksichtigung von persönlichen Steuern - in die
Unternehmensbewertung des Sachverständigen SV3 Eingang gefunden, wie dieser
zutreffend in seinem Gutachten ausgeführt hat (vgl. Gutachten SV3 S. 10).
Folglich hätte eine höhere Thesaurierungsquote, wie sie regelmäßig für im DAX
notierte Unternehmen in einer Höhe von ungefähr 50 % veranschlagt wird (Senat,
Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 62; WP Handbuch 2008, Bd. II,
S. 32), zu einem geringeren und nicht zu einem höheren Unternehmenswert geführt.
 






Die thesaurierten Beträge sind - wie vom Sachverständigen SV3
vorgenommen - mit dem Kapitalisierungszins vor Unternehmenssteuern und vor
persönlichen Steuern zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich
näherungsweise aus dem Kapitalisierungszins vor persönlichen Steuern geteilt
durch 0,7. Denn der gesamten Ertragswertberechnung liegen Unternehmenssteuern in
Höhe von 30 % zugrunde. Teilt man den Wert nach Steuern durch den Faktor "1
minus Steuersatz", erhält man den Wert vor Steuern.
 






(4) Nicht gefolgt werden kann weiterhin dem Privatgutachten
SV1, soweit dort die Buchverluste aus dem damals geplanten Verkauf der
Beteiligungen an der A ... AG über 74 % und der hundertprozentigen Beteiligung
an der Verkehrslandeplatz B ... GmbH negativ in die Ertragszahlen Eingang
gefunden haben. Insoweit hat bereits der gerichtlich bestellte Sachverständige
SV3 eine Korrektur dahingehend vorgenommen, dass der im Privatgutachten
unterstellte Abzug bei den zukünftigen Erträge für die aus einem geplanten
Verkauf resultierenden Buchverluste nicht gerechtfertigt sei. Denn die geplante
Veräußerung von Vermögenswerten in der Zukunft führt bei ansonsten
gleichbleibenden Ertragszahlen - unabhängig von den in der Bilanz hierfür
veranschlagten Buchwerten - zu einem Mittelzufluss und nicht zu einem
Mittelabfluss.
 






Eine weitergehende Korrektur der Ertragszahlen ist - abgesehen
von der später noch zu erörternden Berücksichtigung der Beteiligungen als nicht
betriebsnotwendiges Vermögen - hingegen nicht gerechtfertigt. Denn insoweit hat
der Sachverständige SV3 angedeutet und der vom Senat ergänzend herangezogene
Sachverständige SV2 näher dargelegt (vgl. Gutachten SV2 S. 5 ff.), dass die
beiden Gesellschaften A ... AG und Verkehrslandeplatz B ... GmbH aus der Sicht
des Bewertungsstichtages in Zukunft keine positiven Erträge erwirtschaften
werden. Entsprechend käme die Berücksichtigung positiver Erträge selbst dann
nicht in Betracht, wenn man - abweichend von dem hier vertretenen und noch zu
erläuternden Ansatz - die beiden Beteiligungen nicht als nicht
betriebsnotwendiges Vermögen einstufen würde.
 






β) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind
mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zum Zeitpunkt
des Bewertungsstichtages zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich
aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen.
In der Phase der ewigen Rente ist zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20
W 9/08
-, Juris Rdn. 150). Insgesamt gesehen hält der Senat einen
Kapitalisierungszins nach Steuern während der Detailplanungsphase von 7,59 % und
während der Phase der ewigen Rente von 6,59 % für zutreffend.
 






(1) Das Landgericht hat - ausgehend von der Zinsstrukturkurve
am Bewertungsstichtag - einen Basiszins vor Steuern von 4,06 % und daraus bei
einem typisierten Steuersatz von 35 % einen Zins nach Steuern von 2,64 %
abgeleitet. Hiergegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern, zumal die
Beteiligten ebenfalls gegen diesen Wert keine Einwände im Beschwerdeverfahren
erhoben haben. Dabei ist insbesondere nichts gegen den typisierten Steuersatz
von 35 % einzuwenden. Denn der weiter zurückliegende Bewertungsstichtag (28.
April 2006 statt - wie im Gutachten SV1 noch angenommen (dort S. 28) - 1.
Oktober 2007) führt dazu, dass die Steuerreform aus dem Jahr 2008 zum
Bewertungsstichtag noch nicht absehbar war und entgegen den Ausführungen im
Gutachten SV1 keine Berücksichtigung zu finden hatte. Vielmehr war - wie vom
gerichtlich bestellten Sachverständigen SV3 nachvollziehbar ausgeführt -
konsequent vom Halbeinkünfteverfahren auszugehen (Gutachten SV3 S.
9).
 






(2) Dieser Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu
erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in
öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu
berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20
W 9/08
-, Juris Rdn. 159 f.). Der Ansatz beruht auf dem Grundsatz der
Risikoaversion der Marktteilnehmer, nämlich der Bevorzugung einer sicheren
Zahlung gegenüber einer unsicheren, nur im Mittel gleichhohen Zahlung. Die Höhe
des Risikozuschlages ist nach § 287
Abs. 2
ZPO
zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt auf der - nicht zu beanstandenden (vgl. OLG
Düsseldorf, WM 2009, 2220, 2226) - theoretischen Basis des Capital Asset Pricing
Model (CAPM). Hiernach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der
Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte
durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das
unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20
W 9/08
-, Juris Rdn. 158).
 






(2.1) Die Marktrisikoprämie nach Steuern ist von der
Antragsgegnerin mit 5,5 % für die Jahre bis 2007/2008 und - wegen der
unzutreffend berücksichtigten geänderten Besteuerung - für die Jahre ab
2008/2009 mit 5 % berücksichtigt worden (Privatgutachen SV1 S. 18 f.). Der Senat
hält für den hier betrachteten Bewertungsstichtag am 28. April 2006 die von der
Antragsgegnerin herangezogene Marktrisikoprämie von 5,5 % für nicht
korrekturbedürftig. Er schließt sich damit im Ergebnis der Einschätzung des
Sachverständigen SV3 an, der einen Wert von 4,5 % vor Steuern als Ausgangswert
herangezogen hat (vgl. Gutachten SV3 S. 21), was in etwa einem Wert von 5,5 %
nach Steuern entspricht (vgl. Ergänzungsgutachten SV3 S. 8, Bl. 711 d.
A.).
 






Dabei ist - wie der Senat nicht verkennt - die konkrete Höhe
der Marktrisikoprämie innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten.
Dies belegt schon die Vielzahl der Studien, die jeweils basierend auf
unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen, verschiedenen Vergleichsgrößen sowie
differierender Durchschnittsbildung zu zum Teil stark voneinander abweichenden
Ergebnissen gelangen (vgl. etwa die Übersicht bei Druckarczyk/Schüler,
Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 253 f.; Creutzmann/Heuer, DB 2010, 1301,
1305 f. sowie die - allerdings auf das geometrische Mittel beschränkt - Auswahl
im Gutachten SV3 S. 21). Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht
herausgebildet. Hinzu kommen grundsätzliche konzeptionelle Bedenken, die daraus
resultieren, dass die erwähnten Studien jeweils die Ableitung historischer
Marktrisikoprämien zum Gegenstand haben, zum Zwecke der Unternehmensbewertung
aber der für die Zukunft erwartete Wert heranzuziehen ist.
 






Dies zwingt dazu, eine Prämie im Wege der Schätzung nach § 287
Abs. 2
ZPO
zu ermitteln, wobei gerade wegen der uneinheitlichen wissenschaftlichen
Bewertung der Senat auch keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn darin sieht, zum
Zwecke der von ihm vorzunehmenden Schätzung ein weiteres
Sachverständigengutachten zu der Frage der Höhe der Marktrisikoprämie
einzuholen. Letztlich ist es daher angemessen, der damaligen Empfehlung des IDW,
wonach die Marktrisikoprämie nach Steuern mit einem Wert zwischen 5% und 6 %
anzusetzen sei, sich im Wege der Heranziehung des Mittelwertes von 5,5 % für den
hiesigen Bewertungsstichtag anzuschließen. Dies entspricht im Übrigen gängigen
Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. etwa Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh §
11 Rn. 128). Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart eine
Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5,5 % für angemessen erachtet (vgl.
Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20
W 7/11
-, Juris Rdn. 313; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20
W 2/08
-, Juris Rdn. 208 ff; vgl. ferner für einen Bewertungsstichtag zu
Beginn der Finanzkrise, Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, bislang
unveröffentlicht).
 






Soweit der gemeinsame Vertreter demgegenüber einen Wert von
maximal 3 % für zutreffend erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierbei
stützt er sich im Wesentlichen auf eine neue Studie von Prof. SV4 aus dem Jahr
2010, in der dieser - angeblich abweichend von seiner früheren Untersuchung
(vgl. WpG
2004, 906) - zu einer Marktrisikoprämie nach Steuern von etwa 3,07 % gelangt
(vgl. Bl. 1146 ff.). Dies resultiert jedoch vornehmlich daraus, dass Prof. SV4
in dieser neueren Studie das geometrische statt des arithmetischen Mittels
verwendet. Relevante Schlussfolgerungen für das hier maßgebliche Problem der
Barwertberechnung können daraus nicht gezogen werden.
 






Denn die vom gemeinsamen Vertreter in Bezug genommene, neuere
Studie behandelt das Problem der Ermittlung des Endwertes einer Kapitalanlage.
Hiervon zu trennen ist die vorliegend relevante Barwertberechnung. Für die hier
zu entscheidende Fragestellung der Barwertberechnung hält Prof. SV4 weiterhin
das geometrische Mittel nicht für geeigneter, sondern favorisiert einen Wert
zwischen dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel (vgl. SV4,
Breitbandgutachten, Anhang S. 172 ff.).
 






(2.2) Den Betafaktor hat der Sachverständige SV3 in seinem
Gutachten geringfügig abweichend von der Antragsgegnerin mit 0,9 veranschlagt.
Diesem Wert sind die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz nicht weiter
entgegengetreten, so dass auch der Senat keine Veranlassung sieht, seiner
eigenen Schätzung des Unternehmenswertes einen abweichenden Betafaktor zugrunde
zu legen.
 






(2.3) Dies führt zu einem Risikozuschlag nach Steuern in Höhe
von 4,95 %. Dieser Wert stimmt fast exakt mit dem seitens des Landgerichts der
angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Risikoschlag von 5,04 % überein
(vgl. Bl. 857 d. A.). Dabei hat das Landgericht den von ihm herangezogenen
Risikozuschlag anhand eines sogenannten Dividend Discount Models ermittelt.
Dieser andere Ansatz ist auf grundsätzliche methodische Bedenken des
Landgerichts gegen das CAPM zurückzuführen, die - ohne dass es darauf ankäme -
vom Senat in dieser Form und insbesondere mit Blick auf die daraus gezogene
Konsequenz der Anwendung des Dividend Discount Model zur Ermittlung des
Risikozuschlage nicht geteilt werden.
 






(3) Für die Phase der ewigen Rente ab den Jahren 2010/2011 ist
der Kapitalisierungszins um einen Wachstumsabschlag zu reduzieren. Der
Wachstumsabschlag hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden
Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung aus
dem letzten Jahr der Detailplanungsphase, hier dem Geschäftsjahr 2009/2010,
abgeleitet worden sind (vgl.WP-Handbuch 2008, S. 74). Er umfasst vornehmlich
eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente,
die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom
14. Februar 2008 - 20
W 9/06
-, Juris Rdn. 84). Aufgrund des preisbedingten Bestandteils ist daher
zu seiner Ermittlung die (erwartete) Preissteigerung ein erster Anhalt (vgl.
Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rdn. 967).
 






Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung des Ertragswertes
einen Wert von 1 % zugrunde gelegt. Demgegenüber hat der Sachverständige SV3
einen Wachstumsabschlag von 2 % für zutreffender gehalten. Das Landgericht
wiederum hat in der angegriffenen Entscheidung die konkrete Höhe letztlich offen
gelassen, weil der vom Sachverständigen angenommene höhere Abschlag nur zu einer
marginalen Erhöhung der gewährten Abfindung führe.
 






Ebenso wie das Landgericht bereits Zweifel an den Ausführungen
des Sachverständigen SV3 betreffend die Höhe des Wachstumsabschlages zum
Ausdruck gebracht hat, vermag auch der Senat den Erwägungen des Sachverständigen
- letztlich aus Rechtsgründen - nicht zu folgen. Insoweit überspannt der
Sachverständige nämlich den vom Gericht anzulegenden Prüfungsmaßstab. Eine
Korrektur des von der Gesellschaft bei der vorgelegten Unternehmensplanung
herangezogenen Wachstumsabschlages ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der
von der Antragsgegnerin verwendete Abschlag unvertretbar ist, d.h. wenn er auf
unzutreffenden Informationen oder unrealistischen Annahmen beruht oder er mit
Blick auf die übrigen Planungen und Prognosen der Gesellschaft nicht
widerspruchsfrei ist (vgl. zu diesem Kontrollmaßstab für Erträge etwa OLG
Stuttgart, AG 2008, 783,
788). Insoweit kann nämlich für den Wachstumsabschlag, der letztlich nur eine
komprimierte Kennzahl für die Entwicklung der Erträge der Gesellschaft in der
ewigen Rente beinhaltet (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Bd. II, S. 74 ff.;
Creutzmann, BewertungsPraktiker, 2011 24), keine höhere Kontrolldichte als für
die Erträge der Gesellschaft in der Detailplanungsphase gelten. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass es mathematisch keinen Unterschied macht, ob die
ausgewiesenen Ertragszahlen im Nenner um einen entsprechenden Faktor wachsen
oder ob man - wie üblich - der Vorstellung nominell wachsender Erträge durch
einen Abschlag vom Kapitalisierungszins Rechnung trägt (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -,
Juris Rdn. 77 f.; WP Handbuch 2008, S. 75 f.). Würde man aber die Erträge der
ewigen Rente weiterhin im Einzelnen ausweisen, wäre eine Aufteilung dieser
zukünftigen Erträge in einen Anteil höherer und einen geringerer Kontrolldichte
wenig einleuchtend.
 






Zumindest gemessen an diesem herabgesetzten Kontrollmaßstab
vermögen die Ausführungen des Sachverständigen SV3 zur Höhe des
Wachstumsabschlages keinen über 1 % hinausgehenden Wert zu begründen. Denn der
Sachverständige zeigt weder auf, dass der von der Antragsgegnerin veranschlagte
Wert auf unzutreffenden Informationen oder unrealistischen Annahmen beruht,
noch, dass er mit Blick auf die übrigen Planungen und Prognosen der Gesellschaft
nicht widerspruchsfrei ist.
 






Soweit der Sachverständige seinen von der Annahme der
Antragsgegnerin abweichenden Wachstumsfaktor damit begründet, ein Faktor von 1 %
impliziere bei einer erwarteten Inflationsrate von 2 % ein negatives reales
Wachstum, ist dies nicht zutreffend (vgl. OLG Frankfurt, AG 2011, 717, 719 f.;
sowie Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349, 351).
 






Auch das weitere Argument des Sachverständigen vermag nicht zu
überzeugen. Danach - so der Sachverständige - lasse sich ein Wachstum in der
Phase der ewigen Rente von 1 % nicht mit dem während der Detailplanungsphase
angenommenen durchschnittlichen Wachstum des Ergebnisses vor Steuern von 8,6 %
in Einklang bringen (Gutachten SV3 S. 26). Gegen diese Erwägung bestehen bereits
methodische Bedenken, da ein Vergleich des Wachstums in der Detailplanung mit
einem Wachstum während der ewigen Rente nur sehr eingeschränkt zulässig ist
(vgl. dazu OLG Frankfurt, AG 2011, 717, 719 f.) Hinzu kommt, dass das vom
Sachverständigen herangezogene durchschnittliche Ergebniswachstum vornehmlich
auf einer Ausklammerung der Veränderung des ersten Planjahres im Vergleich zum
vergangenen Geschäftsjahr 2006/2007 beruht, ohne dass diese Vernachlässigung
zwingend begründet wäre. Ferner ist der Durchschnitt des Wachstums jedenfalls
nicht aussagekräftiger als die Fortschreibung eines Trends, und im Trend nimmt
das Wachstum des Ergebnisses vor Steuern ab. Hinzu kommt, dass zwar ein
Unterschied beim Wachstum der Gewinne zu verzeichnen ist. Jedoch beträgt das
Wachstum der Gesamtleistung in der Detailplanungsphase nur 1,8 %. Damit weicht
es nicht derart signifikant von dem Wachstum der Gesamtleistung in der Phase der
ewigen Rente in Höhe von 1 % ab, als dass hieraus ein Widerspruch der Planung
abgeleitet werden könnte.
 






Entscheidend ist aber die von der Antragsgegnerin letztlich
überzeugend dargestellte Entwicklung des Marktes. Hiernach sind keine
nachhaltigen Steigerungen zu erwarten (Bl. 624 f. d. A.).
 






Vielmehr hat die Antragsgegnerin anhand der nicht in Zweifel
gezogenen Zulassungszahlen der für sie relevanten Kennzeichenklassen in
Deutschland nachgewiesen, dass die Zahl der zugelassenen Flugzeuge wenngleich
nicht stark, so doch im Ergebnis schwach rückläufig ist und damit das für die
Antragsgegnerin relevante Markt- und Wettbewerbsumfeld sich eher aus deren Sicht
negativ entwickelt. Hierzu hat der Sachverständige zwar zutreffend unter
Berücksichtigung weiterer Flugzeugklassen darauf hingewiesen, dass die
rückläufige Tendenz schwächer ausfällt, als dies die von der Antragsgegnerin
ausgewählten Flugzeugklassen nahelegten (vgl. dazu insbesondere die
Berücksichtigung der Flugzeugklasse F). Gleichwohl änderte die zutreffende
Modifikation nichts an der schwach rückläufigen Tendenz.
 






Hieraus ergibt sich, dass der Sachverständige eine mangelnde
Plausibilität des veranschlagten Wachstumsabschlages nicht aufgezeigt hat,
sondern stattdessen nur den einen Abschlag durch einen anderen, der Höhe nach
ebenfalls angreifbaren Wert ersetzt hat. Dann aber hat es aus Rechtsgründen bei
dem ursprünglich von der Gesellschaft vorgesehenen Wert zu
verbleiben.
 






Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren allerdings
nunmehr einen Wert von 0,5 % für zutreffend erachtet (vgl. Bl. 1363), entbehrt
die damit verbundene Reduktion jeder näheren Begründung und vermag nicht zuletzt
in Anbetracht des Widerspruchs zu der eigenen, im Privatgutachten SV1 zum
Ausdruck gekommenen Einschätzung nicht zu überzeugen.
 






γ) Zusätzlich verfügt die Gesellschaft über nicht
betriebsnotwendiges Vermögen in Höhe von 766 TEUR. Dies ergibt sich aus den
überzeugenden Ausführungen des vom Senat ernannten Sachverständigen SV2. Die
Antragsgegnerin verfügte über nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Form einer
Beteiligung an der A ... AG in Höhe von 74 % sowie einer weiteren
hundertprozentigen Beteiligung an der Verkehrslandeplatz B ... GmbH. Deren
Liquidationswert hat der Sachverständige zum Bewertungsstichtag mit 437 TEUR
respektive 491 TEUR beziffert, woraus sich unter Abzug persönlicher Steuern in
Höhe von 17,5 % der für das nicht betriebsnotwendige Vermögen veranschlagte Wert
ergibt.
 






(1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich
bei den beiden Beteiligungen um nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Denn die
Anteile sollten dem Bewertungsgutachten der Antragsgegnerin und damit der hierin
zum Ausdruck gekommenen Planung zufolge nach dem Bewertungsstichtag veräußert
werden (vgl. Gutachten SV1 S. 20). Zwar wurde die Veräußerungsabsicht betreffend
die A ... AG im weiteren Verlauf aufgegeben, weil ein Verkauf nur zu einem Preis
weit unter dem Börsenwert hätte erfolgen können (vgl. Bl. 299 d. A.).
Entsprechend wurde diese Beteiligung später wieder im Anlagevermögen verbucht
(vgl. Geschäftsbericht 2006/2007, dort u.a. S. 26). Dies ändert aber nichts an
der Veräußerungsabsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt. Nach dem Stichtagsprinzip
kommt es nämlich auf die Erwartungen und Planungen zum Bewertungsstichtag an,
nicht hingegen auf spätere, so nicht vorhersehbare oder geplante
Entwicklungen.
 






Auch soweit die Antragsgegnerin erstmals nach Erlass des
Beweisbeschlusses des Senats vom 21. März 2011 ohne geeignetes Beweisangebot
vorgetragen hat, eine Veräußerungsabsicht habe mit Blick auf die Beteiligung an
der Verkehrslandeplatz B ... GmbH nicht bestanden (Bl. 1208 d. A.), kann sie
hiermit nicht gehört werden. Insoweit ist ihr Vortrag widersprüchlich und damit
unbeachtlich.
 






Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten
ergibt sich nämlich die geplante Veräußerungsabsicht, da diese als Grund dafür
diente, die Beteiligung in Höhe des voraussichtlich aus einer Veräußerung oder
Liquidation resultierenden Buchverlustes in die Ertragswertplanung einfließen zu
lassen. Entsprechend hat der Senat in seinem ersten Auflagenbeschluss vom 1.
November 2010 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine
Veräußerungsabsicht der Antragsgegnerin mit Blick auf beide Beteiligungen seinen
weiteren Überlegungen zugrunde lege. Dem ist die Antragsgegnerin gleichwohl in
ihrer daraufhin eingereichten Stellungnahme nicht entgegengetreten, sondern hat
nur auf die hohen Buchverluste der Verkehrslandeplatz B ... GmbH in den Jahren
2008 und 2009 hingewiesen sowie die Bedeutung einer Kapitalerhöhung im Jahr 2007
zum Zwecke des Verkaufs für eine gesonderte Bewertung herausgestrichen (Bl. 1040
d. A.). Bei dieser Sachlage ist es widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin
nach dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 21. März 2011 sodann erstmals
vorträgt, die Verkaufsabsicht habe zum Bewertungsstichtag noch nicht bestanden,
zumal auch die Antragsgegnerin eingesteht, dass die Beteiligung tatsächlich im
Jahr 2008 (teilweise) veräußert worden ist.
 






Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf ihre
Geschäftsberichte hinweist, in denen zwar eine Veräußerungsabsicht der
Beteiligung an der A ... AG, nicht aber der Verkehrslandeplatz B ... GmbH
erwähnt ist, ist dieser Vortrag ebenfalls unbehelflich. Zutreffend ist zwar,
dass der Geschäftsbericht 2005/2006 nur eine bestehende Verkaufsabsicht für die
Beteiligung an der A ... AG erwähnt. Jedoch findet auch im Geschäftsbericht
2006/2007 eine Veräußerungsabsicht der Verkehrslandeplatz B ... GmbH keine
Erwähnung, obwohl selbst dem nunmehr geänderten Vortrag der Antragsgegnerin
zufolge ab dem Jahr 2007 eine Veräußerung der Beteiligung erwogen wurde (Bl.
1211 d. A.).
 






Aufgrund der bestehenden Verkaufsabsicht der Beteiligungen
sind diese als nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzuordnen. Dies gilt
ohnehin, wenn man auf eine wertbezogene Abgrenzung abstellen wollte. Danach
handelt es sich um nicht betriebsnotwendiges Vermögen, wenn sich das Fehlen der
Vermögensgegenstände nicht oder nur sehr geringfügig auf die künftigen
finanziellen Überschüsse auswirkt (vgl. WP Handbuch 2008, Teil A Rdn. 131). Dies
ist hier der Fall, da die Überschüsse - wie dargelegt - praktisch mit Null
anzusetzen gewesen sind.
 






Aber auch wenn man - wie zutreffend (vgl. Hirte/Hasselbach,
Großkomm z AktG,
4. Aufl., § 305
Rdn. 228) - auf eine funktionale Abgrenzung abstellt, handelt es sich um nicht
betriebsnotwendiges Vermögen. Bei der funktionalen Abgrenzung gehören zum nicht
betriebsnotwendigen Vermögen alle Vermögensgegenstände, die frei veräußert
werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt
würde. Dass dieses Kriterium erfüllt ist, steht aufgrund der bestehenden
Verkaufsabsicht fest. Hierauf kommt es zugleich entscheidend an, weil letztlich
nur die Unternehmensführung bestimmen kann, wie und insbesondere mit welchen
Mitteln sie die zukünftigen Erträge zu erwirtschaften gedenkt (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W
38/09 -, Juris Rdn. 37 ff.; OLG Zweibrücken, WM 1995, 980,
984; Hirte/Hasselbach, Großkomm z AktG,
4. Aufl., § 305
Rdn. 228; Piltz, Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung, Tz 1948 in Kritik an
der Entscheidung des BayObLG AG 1996, 127,
128; ähnlich Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rdn. 1066). Ob
hiervon Ausnahmen zu machen sind, wenn die geplante Einstufung als
betriebsnotwendiges Vermögen offenkundig zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führt
(vgl. dazu BayObLG, AG 1996, 127,
128), kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Konstellation vorliegend
nicht ersichtlich ist.
 






(2) Demgemäß sind die Beteiligungen als nicht
betriebsnotwendiges Vermögen mit ihrem jeweiligen Verkehrswert zu bewerten und
die Summe sodann dem Ertragswert hinzuzurechnen. Die ausdrücklichen
gegenteiligen Angaben des Privatgutachters SV1 und des Sachverständigen SV3 zu
dieser Frage gehen fehl, wie der vom Senat bestellte Sachverständige SV2 in
seinem Gutachten überzeugend dargestellt hat (Gutachten SV2 S. 10 f f).
Insbesondere ist es nicht zulässig, das nicht betriebsnotwendige Vermögen bei
der Bewertung auszuklammern, weil die Beteiligungen in der Zukunft keine
positiven Erträge erwirtschaften können. Insoweit ist für die Bewertung des
nicht betriebsnotwendigen Vermögens dessen Verkehrswert maßgeblich. Hierfür
bietet zwar der gesondert zu berechnende und anschließend zum Ertragswert
gesondert hinzu zu addierende Zukunftserfolgswert etwa in Form des Ertragswertes
einen wesentlichen Anhalt. Dieser ist jedoch nur ein Indikator. Entsprechend ist
auf den Liquidationswert zurückzugreifen, wenn dieser höher ist. Auch an den
Börsenwert ist zu denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser im Fall
einer Veräußerung der Beteiligung realisiert werden könnte.
 






Da - wie erwähnt - der Ertragswert beider Gesellschaften sich
als negativ herausgestellt hat, hat der Sachverständige zutreffend auf den
Liquidationswert der Gesellschaften zurückgegriffen.
 






Soweit die Antragstellerin zu 10) dem entgegenhält, der Wert
der Beteiligung an der börsennotierten A ... AG hätte anhand deren Börsenwertes
erfolgen müssen, zieht die Antragstellerin nicht hinreichend die fehlende
Liquidität des Börsenhandels in Betracht. Aufgrund dessen hat der
Sachverständige SV2 ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Veräußerung der
gesamten 74-prozentigen Beteiligung zum Börsenkurs möglich gewesen wäre. Der
Senat hat bereits in Anbetracht des Umstandes, dass während der drei Monate vor
dem Bewertungsstichtag nur an vier Tagen überhaupt Aktien der A ... AG gehandelt
und in dem Zeitraum von April 2005 bis Oktober 2006 nur insgesamt 3.300 Aktien
umgesetzt wurden (vgl. Bl. 1215 d. A.), keine Veranlassung, an dieser
Einschätzung zu zweifeln.
 






Fehl geht demgegenüber der Einwand der Antragstellerin zu 10),
es komme nur darauf an, ob ein Minderheitsaktionär zu den festgestellten
Börsenkursen seine Aktien hätte veräußern können. Hierbei verkennt sie die hier
gegenüber der Börsenkursrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geänderte
Fragestellung (vgl. dazu BVerfGE 100, 289).
Während es dort um die Freiheit der Desinvestitionsentscheidung des
Minderheitsaktionärs zum Schutz des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums
geht, ist hier die Frage von Bedeutung, wie die Mehrheitsbeteiligung der
Antragsgegnerin an der A ... AG zu bewerten ist.
 






(3) Der insoweit maßgebliche Liquidationswert der A ... AG
beläuft sich der gut nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen SV2
zufolge, bezüglich deren Erläuterung ergänzend auf das zu den Akten gereichte
Gutachten, dort S. 14 ff., Bezug genommen wird, auf 590 TEUR. Dies führt zu
einem Liquidationswert der 74-prozentigen Beteiligung in Höhe von 437 TEUR. Von
diesem Wert sind noch die persönlichen Steuern in Höhe von 17,5 % in Abzug zu
bringen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2009 - 5 W 48/09 -, unveröffentlicht, OLG München, AG 2008, 28,
31; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Rdn. 1075), so dass ein
in der Bewertung zu berücksichtigender Liquidationsüberschuss nach Steuern in
Höhe von gerundet 361 TEUR verbleibt.
 






Soweit die Antragsgegnerin den Betrag für zu hoch erachtet und
dem ermittelten Liquidationswert entgegenhält, der Sachverständige habe die
Veräußerungspreise für ein Grundstück in ... sowie für den der Gesellschaft
gehörenden Hubschrauber zu hoch angesetzt, berücksichtigt sie nicht, dass es
sich bei den veranschlagten Verkaufspreises nur um eine sachverständige
Einschätzung handeln kann. Diese Einschätzung hat der Sachverständige gut
nachvollziehbar aus den tatsächlich ein Jahr später erzielten Verkaufserlösen
ermittelt. Der hiergegen erhobene Einwand, es komme auf den zu erzielenden
Verkaufserlös zum Bewertungsstichtag an, ist zwar methodisch zutreffend, geht
aber im Ergebnis fehl, weil die Antragsgegnerin keine überzeugenden Gründe dafür
anführt, warum die Preise für die betrachteten Gegenstände sich innerhalb eines
Jahres dramatisch erhöht haben sollten bzw. warum mit Blick auf den Hubschrauber
im Jahr 2006 mit einem relativ höheren Buchverlust als mit dem im Jahr 2007
tatsächlich realisierten zu rechnen gewesen sein sollte. Hierbei spielt es im
Übrigen ohnehin keine entscheidende Rolle, ob der zu erwartende Liquidationswert
des Hubschraubers mit ca. 330 TEUR oder mit 267 TEUR, wie die Antragsgegnerin
meint, zu veranschlagen gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die vermindernd zu
berücksichtigenden Liquidationskosten, die der gerichtlich bestellte
Sachverständige SV2 mit 25 TEUR veranschlagt hat, wohingegen die Antragsgegnerin
die Kosten - ohne nähere Begründung - mit 50 TEUR bemisst.
 






Auch die Angriffe vornehmlich der Antragstellerin zu 10) gegen
den vom Sachverständigen SV2 veranschlagten Liquidationswert der A ... AG gehen
fehl. Insbesondere vermag deren Hinweis auf bei der A ... AG vorhandene
Verlustvorträge einen höheren Liquidationswert nicht zu begründen. Hierzu hat
der Sachverständige SV2 unter Hinweis auf § 8
Abs. 4
KStG
in der damals maßgeblichen Fassung nämlich überzeugend ausgeführt, dass diese
Verlustvorträge durch einen Dritten nicht bzw. nur in einem wirtschaftlich nicht
bedeutsamen Maße genutzt werden konnten (Gutachten SV2 S. 13). Entsprechend
lassen sie sich beim Verkauf der Beteiligung auch nicht werterhöhend fruchtbar
machen.
 






Soweit die Antragstellerin zu 10) dem eine spätere Nutzung der
Verlustvorträge durch die Antragsgegnerin selbst entgegenhält, kommt es hierauf
erkennbar nicht an. Denn Prämisse der Wertermittlung ist gerade der zum
Zeitpunkt des Bewertungsstichtages beabsichtigte Verkauf der Beteiligung, und
der in diesem Rahmen zu erzielende Verkaufspreis ist abhängig von der
Nutzbarkeit der Verlustvorträge durch den potentiellen Käufer, nicht den
Verkäufer. Ebenso sind die damaligen Gespräche zwischen der Antragsgegnerin und
dem Antragsteller zu 11) betreffend einen etwaigen Beteiligungserwerb seitens
des Antragstellers zu 11) für die Höhe des Verkehrswertes ohne Belang, weil sie
unstreitig ergebnislos verliefen.
 






(4) Den Liquidationswert der Verkehrslandeplatz B ... GmbH hat
der Sachverständige SV2 mit 491 TEUR angegeben. Auch hierin folgt der Senat den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wobei insoweit auf S. 16 ff.
des Gutachtens verwiesen wird.
 






Nach Abzug der persönlichen Steuern in Höhe von 17,5 %
verbleibt ein in der Bewertung zu berücksichtigender Liquidationsüberschuss nach
Steuern in Höhe von 405 TEUR.
 






Soweit die Antragsgegnerin hiergegen erneut einwendet, die
Liquidationskosten seien vom Sachverständigen zu Unrecht mit 25 TEUR statt mit
50 TEUR veranschlagt worden, kann auf die hierzu bereits gemachten Ausführungen
verwiesen werden.
 






Demgegenüber erachtet die Antragstellerin zu 10) den Wert für
zu niedrig und hat deswegen - dem Sinn ihres Antrags zufolge - angeregt, ein
Obergutachten einzuholen. Doch auch diesem Einwand gegen die Wertermittlung des
Sachverständigen und dem damit verbundenen Verfahrensantrag kann nicht gefolgt
werden.
 






Der Senat hat in seinem Beweisbeschluss - der untergeordneten
Bedeutung der Beteiligung für den Unternehmenswert der Antragsgegnerin Rechnung
tragend - den Sachverständigen ausdrücklich dazu aufgefordert, eine
überschlägige Wertermittlung durchzuführen. Auf dieser Grundlage ist die im
Gutachten gemachte Einschränkung des Sachverständigen zu verstehen, dass für
eine exakte Wertermittlung des zu liquidierenden Anlagevermögens der
Verkehrslandeplatz B ... GmbH die Hinzuziehung gesonderter Sachverständiger für
die Bewertung von Immobilienvermögen oder Flughafentechnik notwendig sei.
Gleichwohl sind die Ausführungen des Sachverständigen SV2 aus Sicht des Senats
vollkommen ausreichend, um als eine geeignete Grundlage für die Schätzung des
Unternehmenswertes der Antragsgegnerin zum Bewertungsstichtag zu dienen.
Insoweit ist dem im Spruchverfahren von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz
Rechnung zu tragen, wonach ein etwaiger Erkenntnisgewinn in einem vernünftigen
Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden zusätzlichen Verfahrenskosten und der
daraus resultierenden Verlängerung der Verfahrensdauer stehen müssen (vgl.
Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11 - Juris Rdn. 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom
8. März 2006 - 20
W 5/05
- Juris Rdn. 41). Zugleich bestehen keine durchgreifenden Bedenken
gegen die vom Sachverständigen veranschlagte Höhe.
 






Insbesondere vermögen die Plausibilitätserwägungen der
Antragstellerin zu 10), wonach ein deutlich höherer Liquiditätswert der
Beteiligung gerechtfertigt sei, nicht zu überzeugen. Der höhere Buchwertansatz
der Beteiligung in der Bilanz der Antragsgegnerin spielt für den tatsächlich zu
erzielenden Liquiditätswert ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Soweit die
Antragstellerin zu 10) überdies gesondert Ausführungen zu dem Wert der Aktiva
der Gesellschaft macht und hierbei auf einen Wert von ca. 1.500 TEUR kommt, ist
die hieraus resultierende Differenz zu der vom Sachverständigen veranschlagten
Summe in Höhe von etwa 1.400 TEUR nicht dazu geeignet, ernsthafte Zweifel an den
Ausführungen des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Soweit die
Antragstellerin sodann suggeriert, bei den 1.500 TEUR könne es sich um den
Liquidationswert handeln, geht ihr Vortrag jedoch fehl, weil von den
Vermögenswerten noch die Schulden in einer Gesamthöhe von etwa 1.000 TEUR in
Abzug zu bringen sind.
 






δ) Aus den vorstehenden Überlegungen lässt sich der
Ertragswert der C ... AG zum 28. April 2006 durch Abzinsung der jährlich
ausschüttbaren Nettoergebnisse mit dem jeweils entsprechenden
Kapitalisierungszins ermitteln.
 






Der Ertragswert zum Bewertungsstichtag ergibt sich im
Anschluss durch eine lineare Aufzinsung des wie vorstehend ermittelten Barwertes
zum 1. Oktober 2005, dem Anfang des Plangeschäftsjahres 2005/2006, mit dem
Kapitalisierungszins in Höhe von 7,59 % auf den Bewertungsstichtag am 28. April
2006. Hieraus folgt sodann ein geschätzter Ertragswert zum Bewertungsstichtag in
Höhe von 5.130 TEUR und unter Addition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
in Höhe von insgesamt 766 TEUR (= 361 TEUR + 405 TEUR) ein Unternehmenswert von
6.119 TEUR, aus dem sich bei 1,1 Mio. Aktien ein anteiliger Unternehmenswert von
gerundet 5,56 € errechnet.
 






Dabei sei zur Verdeutlichung der vorstehenden Überlegungen auf
nachfolgende, sich weitgehend an der Notation im Gutachten SV3 orientierende
Übersicht verwiesen, wobei die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und
den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe
jeweils in tausend Euro angegeben sind.
 






Folgt Grafik
 






bbb) Eine Korrektur des anteiligen Ertragswertes anhand des
Börsenkurses oder des anteiligen Liquidationswertes ist nicht
veranlasst.
 






α) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, die Abfindung
dürfe den Börsenkurs nicht unterschreiten und dieser liege - richtig ermittelt -
bei 5,50 €. Zutreffend gehen die Antragsteller dabei zwar von der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. BGH, DStR 2010, 1635 mit
Anmerkung Goette), wonach der relevante Börsenkurs derjenige Kurs ist, der sich
aus einem drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe der unternehmerischen
Maßnahme, also hier am 3. März 2006 (vgl. Bl. 972 d. A.), gebildeten
Durchschnitt ergibt. Ebenfalls noch zutreffend weisen die Antragsteller ferner
darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung eine
Anpassung an die allgemeine Wertentwicklung einfordert, sofern zwischen dem Tag
der Bekanntgabe und dem maßgeblichen Bewertungsstichtag ein zu langer Zeitraum
liegt.
 






Gleichwohl ist der Einwand nicht zielführend. Denn der Tag der
beschlussfassenden Hauptversammlung und damit zugleich der relevante
Bewertungsstichtag war entgegen der Darstellung des Antragstellers zu 12) (Bl.
972), die offensichtlich auf einen Schreibfehler in der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts zurückzuführen ist (vgl. auf Bl. 837 d. A.), nicht
der 28. April 2008, sondern der 28. April 2006. Der Stichtag lag mithin weniger
als zwei Monate nach der erstmaligen Bekanntgabe am 3. März 2006.
 






Bei einem derart kurzen Zeitraum bedarf es regelmäßig keiner
Korrektur mittels der Entwicklung eines Indexes (vgl. dazu bereits Senat,
Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 17 ff.). Entsprechend ist nach
der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem gewichteten
Durchschnittskurs drei Monate vor Bekanntgabe der geplanten Maßnahme in Höhe von
4,55 € auszugehen. Dieser Wert liegt weit unter dem ermittelten anteiligen
Ertragswert und zugleich unter dem angebotenen Kaufpreis. Er führt demgemäß
nicht zu dessen Heraufsetzung, ohne dass es dabei einer Entscheidung darüber
bedürfte, ob die Börsenkursrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 100, 289)
auf die Bemessung der Angemessenheit eines Pflichtangebotes anlässlich eines
Delisting überhaupt Anwendung findet.
 






β) Eine Korrektur der am anteiligen Ertragswert orientierten
Abfindung aufgrund eines darüber liegenden Liquidationswertes kommt aus den
zutreffenden, von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Gründen des
Landgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Liquidationswert ist nach den
Ausführungen des Sachverständigen SV3 negativ und bleibt damit deutlich hinter
dem Ertragswert zurück (Gutachten SV3 S. 32).
 






ccc) Unter diesen Umständen ist der angebotene Erwerbspreis in
einer Höhe von 5,30 € als angemessen anzusehen.
 






Zwar führt die vom Senat vorgenommene Schätzung des anteiligen
Unternehmenswertes - wie ausgeführt - zu einem Wert von 5,56 €. Dies beinhaltet
jedoch nur eine geringfügige Abweichung zu dem unterbreiteten Pflichtangebot der
Antragsgegnerin in einer Höhe von unter 5 %. Einer Entscheidung des
Oberlandesgericht Stuttgart zufolge ist eine Abweichung unter 10% aber noch als
geringfügig und damit nicht korrekturbedürftig anzusehen, wenn der Börsenkurs
der Aktie bis zur Bekanntgabe des Abfindungsangebots deutlich unter dem
angebotenen Betrag lag und während eines längeren Zeitraums stabil war (vgl. AG
2011, 205).
 






Dieser Einschätzung schließt sich der Senat unter Abwägung
aller wertrelevanten Umstände für den vorliegenden Fall einer unterhalb von 5 %
liegenden Abweichung an (vgl. dazu ferner BayObLG BB 2003, 275,
280; OLG Celle, Beschluss vom 19. April 2007 - 9
W 53/06
-, Juris Rdn. 36).
 






Von hervorgehobener Bedeutung ist hierbei zunächst, dass die
ermittelte Abweichung unter 5 % liegt und damit noch unterhalb der von der
Literatur in diesem Zusammenhang regelmäßig genannten Werte (Puszkaljer, ZIP
2010, 2275, 2279; Bungert, BB 2003, 699, 701; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024;
Pilz, ZGR
2001, 185, 208; Simon/Leverkus, SpruchG, Anhang zu § 11 Rdn. 11). Hinzu kommt,
dass der relevante gewichtete durchschnittliche Börsenkurs mit einer Höhe von
4,55 € deutlich hinter dem Kaufangebot der Antragsgegnerin zurückbleibt. Zwar
wäre eine gerichtliche Korrektur der Abfindung trotz dieser Umstände zu erwägen,
wenn erkennbar dem Börsenkurs jegliche Aussagekraft fehlte. Hierfür bestehen
aber keine durchschlagenden Anhaltspunkte. Eine gänzlich fehlende Aussagekraft
kann jedenfalls nicht allein mit dem Umstand begründet werden, dass lediglich 26
% der insgesamt 1.100.000 Aktien sich im Streubesitz befunden haben und daher
ein im Durchschnitt geringes Handelsvolumen an den einzelnen Börsenhandelstagen
zu verzeichnen gewesen ist. Dem steht bereits gegenüber, dass der gewichtete
Durchschnittskurs trotz der Ankündigung des Delisting recht stabil bei 4,55 €
drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe und bei 4,89 € drei Monate vor der
beschlussfassenden Hauptversammlung lag (vgl. Gutachten SV3 S. 33), mithin die
Kursentwicklung keinen nachhaltigen Wertverlust aufgrund des Delisting nahelegt.
Zudem lag der gewichtete Durchschnittskurs - den unwidersprochen gebliebenen
Angaben der Antragsgegnerin zufolge (Bl. 1365 d. A.) - während des gesamten
Zeitraums von Anfang des Jahres 2006 bis zum Ende des Jahres 2007 bei maximal
4,80 € und damit trotz vieler Handelstage stabil weit unterhalb des
Abfindungspreises. Schließlich hat - wie bereits dargelegt - die Ertragslage der
Antragsgegnerin nach dem Bewertungsstichtag sich eher zu deren Ungunsten als zu
deren Gunsten entwickelt, so dass auch aus einer Rückschau betrachtet der
angebotene Kaufpreis sich als angemessen erweist.
 






3. Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 15 SpruchG in Verbindung mit § 17
Abs. 2
SpruchG sowie auf § 13a
Abs. 1
Satz 2 FGG
in Verbindung mit § 17
Abs. 1 SpruchG jeweils a.F.
 






Die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des
gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin
aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in §
15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG Gebrauch zu machen.
 






Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der
antragstellenden Beschwerdeführer findet nicht statt, da dies aufgrund der
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen
hätte, § 15 Abs. 4 SpruchG. Demgegenüber haben die beschwerdeführenden
Antragsteller zu 6) und 10) bis 13) die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen. Dies ergibt sich aus § 13a
Abs. 1
Satz 2 FGG
a. F., der im Beschwerdeverfahren über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17
Abs. 1 SpruchG zur Anwendung gelangt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November
2011 - 21 W
7/11 -, bislang unveröffentlicht; OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG
Zweibrücken, ZIP 2005, 948,
951 sowie KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53, Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 jeweils
mwNachw). Dass insoweit die Beschwerden nur nach einer weiteren Aufklärung des
Senats zurückzuweisen waren, steht einer Belastung der beschwerdeführenden
Antragsteller mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht
entgegen, wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift,
der kein Ermessen des Gerichts vorsieht, ergibt (vgl. Baronin von König, in:
Jansen, FGG,
3. Aufl., § 13a
Rdn. 15; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
15. Aufl., § 13a
Rdn. 33).
 






Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht
festgesetzt werden, weil sie noch nicht geltend gemacht worden sind. Nach § 6
Abs. 2 SpruchG gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters, das bislang
nicht gestellt worden ist. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht
bekannt.
 






Die Festsetzung des Geschäftswertes für das
Beschwerdeverfahren folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Da es zu keiner
Erhöhung der festgesetzten Abfindung gekommen ist, ist der gemäß § 15 Abs. 1
Satz 2 SpruchG vorgesehene Mindestbetrag in Höhe von 200.000 €
anzusetzen.
 






Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
 

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