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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
20.02.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Unterlassene Aktivierung von Rückzahlungsforderungen: Nichtigkeit des Jahresabschlusses nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Darstellung der Vermögens- oder Ertragslage

OLG München, Hinweis und Beschluss vom 7.1.2008 - 7 U 3773/07

Vorinstanz: LG München I vom 12.4.2007 - 5 HK O 23424/06, BB 2007, 2510

Leitsätze:

1. Festgestellte Jahresabschlüsse einer Aktiengesellschaft sind nicht schon wegen fehlender Aktivierung von Rückzahlungsforderungen aufgrund von Zahlungen an Dritte, für die es keine Rechtsgrundlage gab (Schmiergeld- und Bestechungszahlungen), nichtig, da nach dem bilanziellen Vorsichts- und Realisationsprinzip Ansprüche erst dann bilanziell zu aktivieren sind, wenn sie hinreichend sicher und konkretisiert sind.

2. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse ergibt sich auch nicht daraus, dass gegebenenfalls Zahlungen auf Konten, die der Aktiengesellschaft selbst zuzurechnen sind, geleistet wurden, wenn die Nichtigkeitskläger nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen vermögen, wie hoch die Beträge sind, die eine zu geringe Aktivierung von Vermögenswerten wegen solcher Zahlungen in den jeweiligen Geschäftsjahren zur Folge haben. Dies ist jedoch erforderlich, da durch eine lediglich geringfügige Unter- oder auch Überbewertung die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage nicht wesentlich beeinträchtigt und der Schutzzweck der Norm des § 256 Abs. 5 AktG nicht verletzt wird.

§§ 256 Abs. 5, 249 Abs. 1AktG

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 12.4.2007 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.11.2007.

Aus den Gründen:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen.

Die Würdigung des LG ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie erschöpft den einschlägigen Sachverhalt, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor. Das Ergebnis ist nahe liegend und wird durch die Berufungsbegründung und die vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt.

Ohne Rechtsfehler und unter Abwägung aller maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte geht das Gericht in 1. Instanz zu Recht davon aus, dass die Nichtigkeitsklagen nicht begründet sind, weil die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 nicht nichtig sind, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 S. 1 AktG nicht erfüllt sind.

I. Der Berufungskläger ist zunächst darauf hin zu weisen, dass die vorliegende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse, §§ 256 Abs. 7, 249 Abs. 1 AktG, nach ganz herrschender Meinung eine Feststellungsklage und keine Gestaltungsklage ist (vgl. Hüffer AktG, 7. Aufl., § 249 Rn. 10, § 256 Rn. 31) und deshalb sein Berufungsantrag vom 11.9.2007, die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse für „nichtig zu erklären", fehlerhaft ist. In erster Instanz hatte der Kläger und Berufungsführer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.4.2007 seinen ursprünglich gleich lautenden Klageantrag geändert und Feststellungsantrag gestellt.

II. Zu den Berufungsangriffen des Klägers ist Folgendes anzumerken:

1. Das LG hat die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers nicht überspannt. Es hat vielmehr berücksichtigt, dass der Kläger keine näheren Kenntnisse über die Interna der Beklagten und über die Positionen der  Verbuchungen einzelner Zahlungen hat. Eine Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München I, deren Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt nicht in Betracht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 420 Rn. 2). Dies gilt auch für den Antrag des Klägers, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I auszusetzen, da weder die Voraussetzungen des § 148 noch die des § 149 ZPO vorliegen.

2. Soweit der Berufungskläger sich gegen das landgerichtliche Urteil insofern wendet, als dieses eine Unterbewertung von Posten wegen fehlender Aktivierung von Rückzahlungsansprüchen verneinte, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Ansprüche auf Rückgewähr erst dann bilanziell zu aktivieren sind, wenn sie für den Kaufmann sicher und konkretisiert sind. Dass es dabei lediglich ein Volumen von 7,8 Mio. Euro („Griechenland") als hinreichend konkretisiert annahm, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die weiteren 420 Mio. Euro angesichts der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen u. a. der Staatsanwaltschaft eben als noch nicht hinreichend sicher zu qualifizieren waren und sind. Soweit der Kläger Beweis dafür anbietet, dass die „Jahresabschlüsse durch den behaupteten Gesamtschaden von mindestens 420 Mio. Euro infiziert und damit falsch abgebildet" seien, ist dem nicht zu entsprechen, da es insofern an einem hinreichend konkreten Sachvortrag dazu fehlt, inwiefern die Jahresabschlüsse eine Unterbewertung wegen fehlender Aktivierung aufweisen und die Ansprüche auf Rückgewähr bereits damals als so sicher und konkretisiert anzusehen waren, dass sie bilanziell zu aktivieren gewesen wären.

3. Die Vermutung des Klägers, die Schäden aus dem „Schmiergeldsumpf-Skandal" lägen „nach derzeitigen Erkenntnissen weit über dem bislang bekannt gewordenen Volumen von 420 Mio. Euro" und die hierzu vorgelegten Medienberichterstattungen, rechtfertigen keine von der Entscheidung des LG abweichende Beurteilung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse.

4. Schließlich vermögen auch die Behauptungen des Klägers, dass und in welcher Weise das Erstgericht die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung fehlerhaft beurteilt habe, nicht zu überzeugen. Zu Recht hat das LG darauf abgestellt, dass eine geringfügige Über- oder Unterbewertung den Schutzzweck der Norm nicht tangiert und hierbei die Relation zu denkbaren Vergleichsparametern (Jahresüberschuss, Bilanzsumme, bilanzielles Eigenkapital) entscheidend ist. Maßgeblich ist nicht die absolute Höhe der Über- bzw. Unterbewertung, aber auch nicht - wie der Kläger meint - die Frage, ob durch die Zahlungen von Bestechungsgeldern und das Anlegen von „schwarzen Kassen" ein Imageschaden, Aufklärungskosten und möglicherweise Strafzahlungen entstehen. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Landgericht mangels anderer, konkreter Anhaltspunkte von einer Gesamtsumme von 420 Mio. Euro und daraus sich ergebenden durchschnittlichen jährlichen Zahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. Euro ausging. Tatsachen, die die Behauptung des Klägers belegen, bei überwiegenden Zahlungen im Jahr 2003 würden sich diese in die nachfolgenden Jahre „verschleppen", vermag der Kläger nicht vorzutragen.

5. Das LG hat auch nicht verkannt, dass das Anlegen von „schwarzen Kassen" nicht ohne Vorsatz erfolgen könne, wie der Kläger meint. Entscheidend für die Beurteilung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse ist vielmehr die Frage, ob die an der Aufstellung oder Feststellung der Jahresabschlüsse maßgeblich beteiligten Organmitglieder der Beklagten hierbei vorsätzlich handelten. Dies behauptet der Kläger selbst nicht.

6. Schließlich ist auch die vom LG vorgenommene Differenzierung zwischen Jahres- und Konzernabschluss nicht zu beanstanden.

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

erlässt der 7. Zivilsenat des OLG München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 7.1.2008 folgenden Beschluss:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 12.4.2007 - 5 HK O 23424/06, BB 2007, 2510, wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1 500 000,00 Euro festgesetzt.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

Auf den Hinweis des Senats vom 29.10.2007 wird Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.12.2007 hierzu Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände und der neue Sachvortrag geben jedoch zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung.

Der Kläger, der sein Vorbringen wesentlich auf Veröffentlichungen der Beklagten selbst sowie Presseartikel stützt, wendet sich gegen die durch das Erstgericht und den Senat vorgenommene Bewertung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse als nicht nichtig. Er lässt erstmals vortragen, es habe sich nunmehr nach den eigenen Ermittlungen der Beklagten und Presseveröffentlichungen herausgestellt, dass sich die „Schwarzgeld- und Bestechungszahlungen" auf 1,306 Mrd. Euro summierten und Strafzahlungen, Steuernachzahlungen und Untersuchungskosten in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro hinzukämen. Im Hinblick auf diese neue Sachlage könnten der Hinweisbeschluss und das landgerichtliche Urteil, die beide von einer Gesamtsumme von 420 Mio. Euro ausgegangen seien, keinen Bestand haben. Angesichts der Höhe der „Schwarzzahlungen" sei es zudem lebensfremd anzunehmen, Organmitglieder der Beklagten hätten von den Zahlungen nichts gewusst. Der Kläger behauptet nunmehr vorsätzliches Handeln der Organe der Beklagten.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags des Klägers an seiner Auffassung fest, dass die Nichtigkeitsklagen mit dem nach Hinweis des Senats geänderten Berufungsantrag nicht begründet sind.

Zunächst ist voranzustellen, dass die - vom Kläger unter Hinweis auf Medienberichterstattung vorgetragenen - bei der Beklagten anfallenden Strafzahlungen (Geldbußen und Geldstrafen) sowie Kosten der Untersuchung für das streitgegenständliche Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2002 bis 2005 ebenso wenig relevant sind wie mögliche Sanktionsforderungen der amerikanischen ..., weil sie sich jeweils nur auf spätere Jahresabschlüsse auswirken können.

Eine Unterbewertung von Aktivposten im Sinne des § 256 Abs. 5 Nr. 2, Satz 3 AktG mit daraus resultierender Nichtigkeit des jeweiligen Jahresabschlusses aufgrund unterbliebener Buchung von gegebenenfalls bestehenden Rückforderungsansprüchen wegen Zahlungen an Dritte, für die es keine Rechtsgrundlage gab, weil zugrundeliegende Verträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig waren, liegt nicht vor. Wie im Hinweis des Senats unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ausgeführt, sind nach dem bilanziellen Vorsichts- und Realisationsprinzip Ansprüche auf Rückzahlung erst dann bilanziell zu aktivieren, wenn sie für den Kaufmann hinreichend sicher und konkretisiert sind. Von einer hinreichenden Konkretisierung kann vorliegend nach wie vor nur im Zusammenhang mit der Zahlung in Höhe von 7,8 Mio. Euro („Griechenland") ausgegangen werden. Weitere Zahlungen sind nicht hinreichend konkret behauptet, insbesondere ist nicht dargetan, in welchen Fällen, in welcher Höhe und in welchem Geschäftsjahr Zahlungen an Dritte ohne Rechtsgrund mit identifizierbarem Zahlungsempfänger geflossen sind. Dies gilt auch hinsichtlich der nunmehr vom Kläger vorgetragenen „Zahlungen ohne Rechtsgrund" in Höhe von 1,306 Mrd. Euro und insofern als der Kläger vortragen lässt, die Rückforderungsansprüche würden sich von Jahr zu Jahr erhöhen.

Eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse ergibt sich auch nicht daraus, dass gegebenenfalls Zahlungen auf Konten, die der Beklagten selbst zuzurechnen sind, geleistet und diese nicht aktiviert wurden. Auch in seinem neuen Vorbringen lässt der Kläger offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und in welchem Geschäftsjahr die nunmehr bekannt gewordenen „Schwarzgeld- und Bestechungszahlungen" in Höhe von insgesamt 1,306 Mrd. Euro auf Konten des ... Konzerns geflossen sein sollen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür vermag der Kläger ebensowenig vorzutragen wie deren Auswirkungen auf einzelne Bilanzposten in den jeweiligen Jahresabschlüssen. Die Beklagte selbst hat Zahlungen auf Konten, die dem ... Konzern zuzurechnen seien, substantiiert bestritten und - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass nach bisherigem Ermittlungsstand letztendlich keine Zahlungen auf Konten, deren Inhaberin die Beklagte sei, geflossen seien bzw. die Mittelabflüsse tatsächlich stattgefunden hätten (Schriftsatz vom 15.3.2007, Bl. 23 der Akten). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sondern geht, wie sich aus dem Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 17.12.2007 (vgl. Bl. 85 der Akten) entnehmen lässt, selbst davon aus, dass es sich bei den 1,306 Mrd. Euro um „Zahlungen ohne Rechtsgrund" handelt, um die „die Beklagte entreichert und beschädigt" ist, und die Beklagte die „Zahlungen an die dubiosen Empfänger zurückzuholen habe". In dieser Höhe bestünden deshalb Rückforderungsansprüche, die zu aktivieren seien. Es fehlt daher an hinreichendem Sachvortrag und konkreten Anhaltspunkten dafür, wie hoch gegebenenfalls die Beträge sind, die eine zu geringe Aktivierung von Vermögensgegenständen wegen Zahlungseingängen auf Konten der Beklagten selbst in den jeweiligen Geschäftsjahren zur Folge haben. Dies ist jedoch erforderlich, da der Verstoß nur dann die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach sich zieht, wenn dadurch die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage wesentlich beeinträchtigt wird. Eine geringfügige Unter- oder auch Überbewertung tangiert nämlich den Schutzzweck der Norm nicht (vgl. BGHZ 83, 341, 347; OLG Hamm AG 1992, 233, 234; OLG Brandenburg GmbHR 1997, 796, 797; LG Frankfurt am Main DB 2001, 1483; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Bd. IV Rdnr. 21 zu § 256 AktG; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rn. 56 zu § 256; Schedlbauer DB 1992, 2097, 2099). Vor diesem Hintergrund sind auch die hypothetischen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu sehen, das angesichts der fehlenden näheren Darlegungen des Klägers unterstellte, dass die gesamten, zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Zahlungen in Höhe von 420 Mio. Euro auf Konten, die der Beklagten zuzurechnen seien, erfolgten, daraus sich jährliche Durchschnittszahlungen von 60 Mio. Euro ergäben und diese nicht abgeflossen seien. Es kam auf dieser Basis zu dem Ergebnis, dass es in Relation zu denkbaren Vergleichsparametern (Jahresüberschuss, Bilanzsumme, bilanziellem Eigenkapital) an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung fehlte.

Angesichts der Tatsache, dass der Kläger auch im Hinblick auf seinen neuen Sachvortrag über Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1,306 Mrd. Euro nicht konkret darzulegen vermag, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen auf der Beklagten selbst zuzurechnende Konten erfolgten und dort verblieben, sondern er vielmehr selbst davon ausging, dass die Beträge bereits an Dritte geflossen sind, kommt es auf diese hypothetischen Überlegungen des LG nicht mehr entscheidend an.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals ein vorsätzliches Handeln der Organe der Beklagten behauptet und dies damit begründet, dass es aufgrund der Höhe der Zahlungen und angesichts von Pressemitteilungen über „Vertuschung bei ..." im Jahr 2006 nicht sein könne, dass die  Organmitglieder nichts von „Schwarzzahlungen" gewusst hätten, stellt dies keinen hinreichend konkreten Sachvortrag, sondern lediglich eine Vermutung dar. Dem Beweisantrag auf Vernehmung sämtlicher damaliger Vorstandsmitglieder ist deshalb nicht zu entsprechen. Für das Vorsatzerfordernis gem. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG ist auf die an Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses maßgeblich beteiligten Organmitglieder abzuheben. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Nichtigkeitskläger (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl., § 256 Rn. 27).

Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, dem ist der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme zum Hinweis des Senats mit konkretem Sachvortrag bzw. substantiierten Einwänden entgegengetreten.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da sich die Nebenintervenienten am Rechtsmittel nicht beteiligten, sind sie nicht Rechtsmittelpartei und daher auch nicht kostenrechtlich als solche zu behandeln. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 256 Abs. 7, 249 Abs. 1, S. 1, 247 Abs. 1 AktG. Der Senat hält - wie auch das Erstgericht - für jeden Feststellungsantrag einen Streitwert von 500 000,00 Euro für angemessen. Da die Feststellung der Nichtigkeit von insgesamt drei Jahresabschlüssen begehrt wurde, sind die Beträge aufgrund von § 5 ZPO zusammenzuzählen.

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