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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
01.01.1970
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
: Bewertung von Pensionsrückstellungen bei Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft

Bewertung von Pensionsrückstellungen bei Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.10.2009 S 1978a.1.1-2/9 St31/St32, ESt-Kartei § 6a Karte 23.1

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bewertung von Pensionsrückstellungen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Folgendes:

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft wird der (Gesellschafter-)Geschäftsführer Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft. Ein mit der übertragenden Kapitalgesellschaft bestehendes Dienstverhältnis geht auf die übernehmende Personengesellschaft über - es endet im steuerlichen Sinne nicht mit der Verschmelzung.

Eine von der Kapitalgesellschaft zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.

Zusatz des LfSt:

Wenngleich auch das Dienstverhältnis nicht endet, wandelt es sich aber von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 EStG zu einem Mitunternehmerverhältnis. Damit sind zwar in der Gesamthandbilanz keine weiteren Konsequenzen zu ziehen, in einer Sonderbilanz für den (Gesellschafter-)Geschäftsführer aber ist ein Korrekturbetrag zu berücksichtigen, weil Zuführungen zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf nach dem Umwandlungsstichtag durch seine Tätigkeit für die Personengesellschaft erdiente Pensionsansprüche (= Vergütungen i. S. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) entfallen, den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.1997 - VIII R 15/96, BStBI. II 2008, 174, BB 1998, 788; FG Köln, Urteil vom 22.5.2007 - 8 K 1874/06, EFG 2008, 871, SIS 08 16 41, BB 2008, 888; FG Nürnberg, Beschluss vom 26.6.2002 - V 229/98, DStRE 2002, 1292, SIS 02 96 61).

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