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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.06.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Hamm: Auswahl der Bewertungsmethode: Grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters

OLG Hamm, Beschluss vom 14.4.201614 UF 237/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.14UF237.15.00

Sachverhalt

A.

Die am 27.02.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten ist nach Zustellung des Scheidungsantrags am 29.03.2012 seit dem 09.04.2013 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Das Amtsgericht hat den Antrag überwiegend für begründet erachtet. Den Zugewinn der Antragstellerin hat es mit null Euro angesetzt, denjenigen des Antragsgegners mit 88.100,21 €, und hieraus einen - zu verzinsenden - Zahlungsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 44.050,11 € ermittelt.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde des Antragsgegners ist die Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin im Endvermögen. Das Amtsgericht hat den Wert mit 22.680 € angenommen. Dabei ist es von dem durch Gutachten des Sachverständigen X vom 09.10.2014 ermittelten Wert i.H.v. 68.000 € ausgegangen. Hiervon hat es eine latente Steuerlast von 3.320 € in Abzug gebracht sowie – insoweit in Abweichung vom Sachverständigengutachten – einen kalkulatorischen Unternehmerlohn i.H.v. 42.000 € und ist so zu dem angegebenen Wert gelangt. Bei der Ermittlung der latenten Steuerlast ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG von verbleibenden 23.000 € ausgegangen und hat aufgrund der Regelungen der §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 3 S. 2 EStG einen Steuersatz von mindestens 14% angenommen. Für einen höheren Steuersatz sei die Antragstellerin beweisfällig geblieben. Den Vorschuss für eine entsprechende Begutachtung habe sie nicht eingezahlt. Das Amtsgericht sehe sich nicht in der Lage, aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen den durchschnittlichen Steuersatz zu errechnen. Die Steuerberaterin der Antragstellerin sei dazu nicht als Zeugin zu vernehmen. Der anzuwendende durchschnittliche Steuersatz sei keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache, schon gar nicht durch die dem Lager der Antragstellerin zuzuordnende Steuerberaterin. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09), sei ein Unternehmerlohn eindeutig abzuziehen. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO halte das Gesicht für den betroffenen Bezirk und die Art der Tätigkeit der Antragstellerin einen durchschnittlichen Bruttolohn eines angestellten Rechtsanwalts inklusive Beiträgen zum Versorgungswerk in Höhe von monatlich 3.500 € = 42.000 € pro Jahr für angemessen.

Der Antragsgegner moniert mit seiner Beschwerde zunächst, das Amtsgericht hätte konsequenterweise bei der Bemessung der latenten Steuerlast von einem Wert der Kanzlei der Antragstellerin - nach Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns i.H.v. 42.000 € - von lediglich 26.000 € ausgehen dürfen. Dieser Betrag liege unterhalb des Freibetrages gemäß § 16 Abs. 4 EStG i.H.v. 45.000 €.

Des Weiteren habe das Amtsgericht sich nicht hinreichend mit der Bewertungsgrundlage auseinandergesetzt, indem es die unterschiedlichen Systeme der Unternehmensbewertung vermischt habe. Der Sachverständige habe sich mit der Frage der Bewertungsgrundlage ausgiebig auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er nicht das Ertragswertverfahren, sondern die Umsatzmethode für sachgerecht halte. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass bei der von ihm gewählten modifizierten Umsatzmethode ein Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns nicht vorzunehmen sei. Wenn das Amtsgericht das Ertragswertverfahren hätte anwenden wollen, so hätte es hierzu entsprechende Feststellungen treffen müssen. Stattdessen habe das Amtsgericht willkürlich den kalkulatorischen Unternehmerlohn ohne vorheriges rechtliches Gehör für die Beteiligten in Abzug gebracht. Die Berechnung des Amtsgerichts sei dahingehend zu korrigieren, dass kein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen sei. Addiere man diesen Betrag zu dem angenommenen Endvermögen i.H.v. 111.054,42 €, so ergebe sich ein Endvermögen i.H.v. 153.054,42 €, das das Anfangsvermögen i.H.v. 142.710 € um 10.344,42 € übersteige. Unter Abzug dieses Zugewinns der Antragstellerin von demjenigen des Antragsgegners i.H.v. 88.100,21 € ermittelt der Antragsgegner einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. nur 38.877,90 €.

Der Antragsgegner beantragt,

ihn abändernd zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 38.877,90 € zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde bezüglich des Zinsausspruchs für unzulässig und verteidigt im Übrigen den angefochtenen Beschluss. Nach ihrer Auffassung bietet das Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Praxiswertes der Antragstellerin. Der BGH habe in der veröffentlichten Rechtsprechung der letzten zehn Jahre die in allen Fällen von den Instanzgerichten herangezogene modifizierte Ertragswertmethode gebilligt. Die Antragstellerin vermisst insofern eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der hiergegen vorgebrachten Kritik. Falsch sei auch, dass die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Antragstellerin für 2009/2010 i.H.v. 14.483 € keine Berücksichtigung gefunden hätten. Bei zutreffender Bewertung hätte der Praxiswert nicht mehr als 16.928,36 € betragen. Bei einem angenommenen Praxiswert von 68.000 € wäre zudem nach Auffassung der Antragstellerin eine latente Ertragsteuer von 4.913 € angefallen. Diese Steuerlast habe der Antragsgegner nicht substantiiert bestritten; vorsorglich wiederholt die Antragstellerin ihren Beweisantritt auf Vernehmung ihrer Steuerberaterin als sachverständiger Zeugin.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 die Beteiligten persönlich angehört; hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Aus den Gründen

B.

Die Beschwerde ist wegen eines Teils der Zinsforderung unzulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit überwiegend begründet.

I.

Die Beschwerde ist mit dem gestellten Beschwerdeantrag unzulässig, soweit sich der Antragsgegner vollumfänglich gegen den Zinsausspruch wendet. Die Zulässigkeit scheitert in Bezug auf die Verzinsung der unangefochten gebliebenen Hauptforderung von 38.877,90 € am Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, da die Beschwerdebegründung hierzu keine Ausführungen enthält. Die Regelung zum Begründungserfordernis entspricht § 520 Abs. 3 ZPO (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 117 FamFG Rn. 1). Da es sich bei Haupt- und Nebenanspruch um mehrere Ansprüche handelt, ist für jeden eine Begründung nötig, es sei denn, der genannte Rechtsgrund greift hinsichtlich aller Ansprüche durch (Heßler, in: Zöller § 520 Rn. 37). Letzteres trifft zu, soweit die Hauptforderung i. H. v. 5.172,71 € angegriffen wird, da diese die akzessorische Nebenforderung miterfasst. Wegen der nicht angegriffenen Hauptforderung i. H. v. 38.877,90 € ist die Beschwerde bezüglich des Zinsausspruchs allerdings unzulässig. Der Antragsgegnervertreter ist auf diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend begründet.

Der Antragstellerin steht ein geringerer als der zugesprochene Zugewinnausgleichsanspruch, nämlich nur in Höhe von 39.624,40 €, nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu.

1.

Die Hauptforderung beruht auf § 1378 Abs. 1 BGB, wonach dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte der Differenz des beiderseitigen Zugewinns der Ehegatten zusteht.

a)

Der Zugewinn des Antragsgegners i.H.v. 88.100,21 € ist unstreitig.

b)

Der Zugewinn der Antragstellerin ist abweichend vom Amtsgericht mit 8.851,42 € in Rechnung zu stellen.

Das Anfangsvermögen der Antragstellerin i.H.v. 142.710 € ist unstreitig.

Das Endvermögen beträgt nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 111.154,42 €, sondern 151.561,42 €. Dies folgt aus der abweichenden Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin durch den Senat. Das Amtsgericht hat insoweit eine Wert von (nur) 22.680 € berücksichtigt. Stattdessen legt der Senat bei seiner Berechnung 63.087 € zugrunde.

aa)

Der Senat bemisst den Wert der Rechtsanwaltskanzlei in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen X mit 68.000 €.

(1)

Maßgeblich für die Bewertung eines Vermögensgegenstandes im Endvermögen nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Wert. Bei der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin setzt sich der Wert aus dem Substanzwert und dem darüber hinausgehenden Goodwill oder Geschäftswert als immateriellem Vermögenswert zusammen.

(2)

Der Substanzwert ist mit 15.000 € anzusetzen; dieser vom Sachverständigen ermittelte Wert ist in der Beschwerdeinstanz von keinem Beteiligten substantiiert angegriffen worden.

(3)

Den Goodwill der Kanzlei bewertet der Senat mit 53.000 €. Das Gutachten des Sachverständigen X hält den Angriffen der Antragstellerin in Bezug auf die von ihm gewählte modifizierte Umsatzmethode stand. Bei seiner Bewertung hat der Sachverständige dem Gesichtspunkt des kalkulatorischen Unternehmerlohns bereits ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender Abzug kommt – abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts – nicht in Betracht.

Im Einzelnen ergibt sich hierzu folgende Betrachtung:

(a)

Der BGH hat in den für die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Urteilen (vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, sowie vom 09.02.2011, XII ZR 40/09) zunächst ausgeführt, dass freiberuflich betriebene Praxen regelmäßig inhaberbezogen seien, was insbesondere für kleinere Kanzleien oder Praxen gelte (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 24). Der Goodwill gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar seien (a. a. O. juris Rn. 25). Der Käufer bezahle die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können (a. a. O.). Soweit sich der Erfolg auch durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers bemesse, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar seien, könnten diese im Rahmen des Zugewinnausgleichs den Goodwill nicht bestimmen (a. a. O.). Nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert sei zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlage (a. a. O. juris Rn. 26). Im Rahmen der Wertermittlung müsse der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruhe und nicht auf einen Übernehmer übertragbei sei (a. a. O. juris Rn. 28; ebenso Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 29, 32). Ein so ermittelter Wert verstoße auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot im Verhältnis zum Unterhaltsrecht, weil der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers beruhe (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 36 f.).

(b)

Zur Methode der Wertermittlung hat der BGH ausgeführt, dass es Sache des – sachverständig beratenen – Tatrichters sei, die für den betreffenden Sachverhalt spezifische Methode auszuwählen und anzuwenden (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 24, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 16). Er hat lediglich eine Bemessung des Wertes allein nach dem Umsatz (wegen der fehlenden Berücksichtigung der Kosten) und auch allein nach dem Ertragswert (wegen der fehlenden Berücksichtigung der Personenbindung des Unternehmens) abgelehnt (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/0,8 juris Rn. 18 und 19). In den konkreten Fällen war der Wert jeweils nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelt worden. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass die Wahl der modifizierten Ertragswertmethode in den entschiedenen Fällen keinen rechtlichen Bedenken begegne (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 27) bzw. nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 26). Das bedeutet aber nicht, dass die Umsatzmethode – jedenfalls in modifizierter Form – nicht mehr anzuwenden ist. In dem Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08 hat der BGH vielmehr das Umsatzwertverfahren – anders als die Vorinstanz –ausdrücklich nicht verworfen, weil auch bei dieser Methode Wertkorrekturen mit Rücksicht auf die Personenbindung sowie regionale, unternehmensspezifische und marktmäßige Besonderheiten möglich seien (juris Rn. 25). Insoweit hat er für die Wahl der Bewertungsmethode festgehalten, dass es sachgerecht sei, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen werde, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewandt werde (a. a. O. juris Rn. 26).

(c)

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erachtet der Senat die vom Sachverständigen X vorgenommene Wertermittlungsmethode für zutreffend.

Der Sachverständige X hat sich in seinem Gutachten vom 09.10.2014 (Bl. 374 ff.) eingehend mit der Bewertungsmethode für den Kanzleiwert beschäftigt (Bl. 377 ff.). Die Auswahl habe den geltenden gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Anwaltsberufs Rechnung zu tragen. Anders als beim gewerblich tätigen Unternehmen beruhe der wirtschaftliche Erfolg einer Rechtsanwaltskanzlei im Wesentlichen auf der gesetzlich geschützten besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt bearbeite überwiegend im Einzelfall übertragene Mandate. Zudem sei eine zuverlässige Ertragsbewertung wegen der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht möglich. Das Abstellen auf den Umsatz gewährleistet im Fortführungsinteresse eine schnelle Bewertung der Kanzlei. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten vertritt der Sachverständige – unter Bezugnahme auf den Ausschuss Kanzleibewertung der BRAK, dessen Mitglied er zumindest lange Jahre war, die Auffassung, dass die Umsatzmethode für die Ermittlung des Kanzleiwertes allein sachgerecht sei. Der Umsatz sei sicherer festzustellen als der für die Ertragswertberechnung zu ermittelnde Gewinn, und die Umsatzentwicklung gebe auch einen wesentlichen Hinweis auf die zukünftigen Chancen der Anwaltskanzlei. Die Berechnungsmethode entspreche auch nach wie vor der Praxis. Der Ertragskraft der Kanzlei werde bei der Ermittlung des Berechnungsfaktors Rechnung getragen. Ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sei hingegen grundsätzlich nicht abzuziehen.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung ihre Grundlage in den „Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien“ hat, die in den BRAK-Mitteilungen 2009, 268 ff. veröffentlicht sind und nach wie vor Geltung beanspruchen. Soweit die Antragstellerin diese Richtlinien für überaltert hält, ist dies nach der Darstellung des Sachverständigen gerade nicht der Fall, weil sie in der Praxis weiterhin angewendet wird. Soweit in anderen Bereichen die modifizierte Ertragswertmethode angewendet wird, hat der Sachverständige auf die strukturellen Besonderheiten des Anwaltsberufs hingewiesen, der auf die Übertragung von Mandaten im Einzelfall gerichtet ist und ihn dadurch von anderen Freiberufler unterscheidet, bei denen häufig eine dauerhafte Beziehung zum Auftraggeber besteht.

(d)

Auch die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen das Sachverständigengutachten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

(aa)

Die vom Sachverständigen vorgenommene Vorgehensweise bei der Bewertung entspricht den Richtlinien.

Bemessungsgrundlage ist nach den Richtlinien – unter Berufung auf die Praxis – der auf der Grundlage der letzten drei vollen Kalenderjahre (bei doppelter Wertung des letzten Kalenderjahres) ermittelte Durchschnittsumsatz der Kanzlei, gegebenenfalls bereinigt um außerordentliche personen- oder anwaltsbezogene Einnahmen (D. I. und II.). Dieser Umsatz ist mit einem Berechnungsfaktor zwischen 0,3 und 1,0 zu multiplizieren, der von den Umständen des Einzelfalls abhängt (D. III.). Der Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohns sei nicht erforderlich (a. a. O.). Die im Rahmen des Bewertungsverfahrens zu beachtenden materiellen, wertbestimmenden Faktoren berücksichtigten diesen Umstand bereits (a. a. O.). Der so ermittelte ideelle Wert sei abschließend und bedürfe über die in den Richtlinien selbst enthaltenen Korrekturen keiner weiteren Änderung (a. a. O.).

Der Sachverständige errechnet entsprechend diesen Vorgaben zunächst einen Durchschnittsumsatz von 106.142,16 €. Über den Bewertungsfaktor von 0,5 gelangt er zu einem Kanzleiwert von 53.071,08 €. Der Berechnungsfaktor liege in der Regel zwischen 0,3 und 1,0, in Ausnahmefällen zwischen null bzw. 1,3. Die fehlende Berücksichtigung eines Unternehmerlohns habe zu der erheblichen Herabsetzung gegenüber dem früher angenommenen weiteren Rahmen geführt. In dem Umstand, dass ein erheblicher Anteil des Umsatzes durch Betreuungen, Pflegschaften und Verwaltungen erzielt werde, sieht der Sachverständige für einen Nachfolger einen erheblichen Unsicherheitsfaktor, weshalb er einen Bewertungsfaktor unterhalb des Mittelwertes von 0,65 als angemessen erachtet. Andererseits lägen die Kanzleiunkosten deutlich unter 50% und seien damit geringer als im Durchschnitt. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass die Antragstellerin viele Arbeiten selbst ausführe, was aber erfahrungsgemäß heute gerade in Einzelkanzleien nicht ungewöhnlich sei. Durch die Anhebung der Stundensätze verbessere sich zukünftig die wirtschaftliche Grundlage der Kanzlei. Insgesamt halte er einen Bewertungsfaktor von 0,5, der deutlich unter dem Mittelwert, aber auch oberhalb des Mindestwertes liege, für angemessen.

(bb)

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die konkrete Ausrichtung ihrer Kanzlei durch die Anwendung der Umsatzmethode unzutreffend berücksichtigt werde, entspricht das Gutachten in diesem Punkt zunächst den BRAK-Richtlinien (D. II. 2). Danach sind außerordentliche anwaltsbezogene Einnahmen beispielsweise als Vormund, Pfleger oder Betreuer nur abzuziehen, soweit diese Einnahmen nur gelegentlich erzielt werden und nicht aus der Haupttätigkeit des Rechtsanwalts resultieren. Dies ist nicht der Fall, da die Antragstellerin unstreitig 60% ihrer Einnahmen aus diesem Bereich erzielt. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich um länger andauernde Tätigkeiten handele, die bei einer Kanzleiveräußerung in erheblichem Umfang nicht abgeschlossen seien. Insofern bestehe regelmäßig im Interesse einer reibungslosen und kostengünstigen Fortführung die Neigung der Gerichte, diese Tätigkeiten auf den Nachfolger zu übertragen. Erfahrungsgemäß sei eine gefestigte „Geschäftsbeziehung“ zum Amtsgericht auch für einen Nachfolger vorteilhaft. Soweit der Sachverständige in dieser Konstellation auch einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für einen Nachfolger gesehen hat, hat er diesem bei der Bemessung des Bewertungsfaktors Rechnung getragen.

Insgesamt ist die besondere Kanzleisituation damit nach Auffassung des Senats angemessen bewertet. Es ist nicht einsichtig, warum der Umsatz aus den Tätigkeiten, die die Kanzlei der Antragstellerin ausmachen, bei deren Bewertung außer Betracht bleiben sollte. Auch ist die Argumentation des Sachverständigen bezüglich einer Übertragung der Tätigkeiten auf den Nachfolger gut nachvollziehbar. Betreuungen und auch Nachlasspflegschaften stellen durchaus länger andauernde Tätigkeiten dar, und es ist schon in gewissem Maße wahrscheinlich, dass dem Nachfolger der Antragstellerin zunächst einmal von den beteiligten Institutionen das Vertrauen in eine reibungslose Fortführung entgegengebracht wird. Insbesondere bei entsprechender Empfehlung durch die Antragstellerin dürfte der Kanzleinachfolger auch als Nachfolger in der konkreten Tätigkeit bestellt werden, zumal die Antragstellerin offenbar unstreitig über gute Kontakte zum Amtsgericht Lemgo verfügt. Dies gilt umso mehr, als die beteiligten Institutionen erwarten können, dass die erfahrene Antragstellerin dem Nachfolger in der Anfangsphase beratend oder jedenfalls bei Rückfragen eher zur Verfügung steht als einem anderen übernahmebereiten Dritten. Zudem hat der Sachverständige mit Rücksicht auf diesen Unsicherheitsfaktor einen unterdurchschnittlichen Wert angesetzt.

(cc)

Die Außerachtlassung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten entspricht den BRAK-Richtlinien; maßgeblich sei der Ist-Umsatz (D. I.).

Der Sachverständige rechtfertigt die Außerachtlassung der Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung der Einkommenssteuerschuld in Höhe von insgesamt 11.434,23 € nachvollziehbar damit, dass es sich um eine persönliche Schuld der Antragstellerin handelt (Bl. 376). Diese Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Passiva bei der Ermittlung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich berücksichtigt worden. Soweit in dem Schriftsatz (Bl. 441) von Verbindlichkeiten i.H.v. 14.413,83 € die Rede ist, entsprechen die 11.434,23 € dem Stand dieses Darlehens am Stichtag (Bl.482).

(e)

Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, ist der vom Amtsgericht vorgenommene Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht vereinbar. Dieser hat auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH zu unterbleiben. Im Rahmen der vom Sachverständigen gewählten Methode wird, wie bereits ausgeführt, statt eines Abzugs der Rahmen für den Berechnungsfaktor eingeschränkt. Dem Gesichtspunkt der Inhaberbezogenheit der Kanzlei ist damit vom Sachverständigen Rechnung getragen worden, nur in anderer Form als durch Abzug vom ermittelten Wert.

bb)

Von dem so ermittelten Wert der Rechtsanwaltskanzlei von 68.000 € ist die latente Ertragssteuer i.H.v. 4.913 € abzuziehen.

(1)

Da die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich eine Verwertbarkeit voraussetzt und eine Verwertung unvermeidbar eine Ertragsteuer auslöst, sind nach der Rechtsprechung des BGH bereits bei der Bewertung latente Ertragsteuern unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht in Abzug zu bringen; weiteres Argument ist, dass dem Verkäufer wirtschaftlich wegen der mit einer Veräußerung verbundenen Auflösung der stillen Reserven nur der um die Steuern geschmälerte Erlös verbleibt (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, und Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, jeweils juris Rn. 47 und 49). Maßgebend ist die bei unterstellter Veräußerung zum Stichtag entstehende Steuerlast, was eine Berücksichtigung der steuerrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezogen auf diesen Zeitpunkt erfordert (a. a. O.en jeweils juris Rn. 52). Zu ermitteln ist die individuelle latente Ertragssteuer auf der Grundlage des § 34 EStG (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 43).

(2)

Auf der Grundlage von § 34 EStG schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO die latente Ertragssteuer in Gestalt von Einkommen- und Zuschlagsteuern auf 4.913 €.

(a)

§ 34 EStG behandelt außerordentliche Einkünfte, zu denen Veräußerungsgewinne aus einem Vermögen gehören, das der selbstständigen Arbeit dient (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 1 EStG). Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt grundsätzlich das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte (§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG). Auf Antrag kann die auf den Teil der außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG), wobei der ermäßigte Steuersatz 56% des durchschnittlichen Steuersatzes beträgt, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14% (§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG).

(b)

Die Berechnung der Ertragssteuer auf dieser Grundlage ist eine Rechtsfrage, zu der die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt.

(c)

Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

(aa)

Von dem angenommenen Veräußerungsgewinn i.H.v. 68.000 € sind nur 23.000 € im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Am Stichtag 29.03.2012 waren unstreitig die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 2 EStG erfüllt. Danach wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(bb)

Ferner kommt der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG zum Tragen.

56% des durchschnittlichen Steuersatzes belaufen sich auf 18,6572%.

Zur Berechnung des ermäßigten Steuersatzes ist das gesamte zu versteuernde Einkommen einschließlich der begünstigten Einkünfte heranzuziehen und der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln (Lindberg, in: Blümich, EStG, 130. Aufl. 2015, § 34 EStG, Rn. 80). Maßgebend ist das nach § 32a Abs. 2 EStG gerundete gesamte zu versteuernde Einkommen (a. a. O.). Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrages zu dem gerundeten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist (a. a. O.).

Im Einzelnen:

Neben dem Veräußerungsgewinn sind nach der Vereinbarung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 die Parameter aus dem Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2012 zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 71.121 €. Einschließlich der begünstigten Einkünfte i. H. v. 23.000 € errechnen sich 94.121 €. Die Einkommensteuer nach der Tabelle beläuft sich auf 31.358 €. Der Durchschnittssteuersatz beträgt danach 33,3166% (31.358/94.121). 56% hiervon sind 18,6572%.

(cc)

Bezogen auf den zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 23.000 € beläuft sich bei einem Steuersatz von 18,6572%, der über dem Mindeststeuersatz von 14% liegt, die Ertragssteuer auf 4.291,16 €, gerundet 4.291 €.

(dd)

Die auf dieser Grundlage zu ermittelnden Zuschlagsteuern betragen insgesamt 622,20 €, wovon auf die Kirchensteuer 386,19 € (9% der Einkommensteuer) und auf den Solidaritätszuschlag 236,01 € (5,5% der Einkommensteuer) entfallen.

(ee)

In der Summe ergibt sich eine latente Ertragssteuer i.H.v. 4.913,20 €, gerundet 4.913 €.

cc)

Nach Abzug der latenten Ertragssteuer vom mit 68.000 € ermittelten Wert der Rechtsanwaltskanzlei verbleiben 63.087 €. Das Endvermögen beträgt damit für die Antragstellerin 151.561,42 € (111.154,42-22.680+63.087). Als Zugewinn sind folglich 8.851,42 € in die Berechnung einzustellen (151.561,42-142.710).

c)

Der beiderseitige Zugewinn differiert um 79.248,79 € zugunsten des Antragsgegners (88.100,21-8.851,42), so dass der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin 39.624,40 € beträgt.

2.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2 i. V. mit S. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde ist nicht geboten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 FamFG. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

 

 

 

 

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