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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
07.07.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
EFRAG: Stellungnahme zum Anwendungszeitpunkt von IFRS 15

-tb- Am 28.5.2014 hatte der International Accounting Standards Board (IASB) die endgültige Version des IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ veröffentlicht (http://www.ifrs.org/Alerts/ProjectUpdate/Pages/IASB-and-FASB-issue-converged-Standard-on-revenue-recognition-May-2014.aspx). Mit dem Projekt zur Neuregelung der Umsatzerfassung sollten die bis dahin bestehenden Inkonsistenzen und Schwächen beseitigt, ein einziges, branchenübergreifendes Modell zur Umsatzerfassung entwickelt und die Vereinfachung der Rechnungslegung vorangetrieben werden. Die pflichtmäßige Anwendung des neuen Standards, der die bisherigen Regelungen des IAS 11 „Fertigungsaufträge“ sowie des IAS 18 „Umsatzerlöse“ vollständig ersetzt, wurde zunächst auf den 1.1.2017 festgelegt. Da der IASB beabsichtigt, IFRS 15 um einige Klarstellungen und Beispiele zu ergänzen, hatte er eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts auf den 1.1.2018 vorgeschlagen (http://www.ifrs.org/Alerts/PressRelease/Pages/IASB-calls-for-feedback-on-proposal-May-2015.aspx). In ihrer nun veröffentlichten Stellungnahme spricht sich auch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) für eine entsprechende Verschiebung des Anwendungszeitpunkts aus (http://www.efrag.org/Front/n1-1493/EFRAG-comment-letter-on-the-IASB-s-ED-Effective-Date-of-IFRS-15.aspx), über den der IASB voraussichtlich im Rahmen seines nächsten Treffens entscheiden wird.

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