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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.07.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IASB: Geänderte Version von IFRS 9

Am 24.7.2014 hat der International Accounting Standards Board (IASB) eine neue Version von IFRS 9 „Finanzinstrumente“veröffentlicht. Diese Version enthält erstmals Vorschriften zur Wertminderung (Impairment) von Finanzinstrumenten sowie geänderte Regelungen zu Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte. Zudem wird nun wieder ein Erstanwendungsdatum für IFRS 9 festgelegt, der 1.1.2018.

Die Vorschriften zur Wertminderung stellen erstmals auf erwartete Ausfälle ab. Dabei ist zweistufig vorzugehen: Ab Erstansatz sollen grundsätzlich Zwölf-Monats-Verlusterwartungen erfasst werden. Bei signifikanter Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten überzugehen.

Die Vorschriften zur Kategorisierung und Bewertung wurden dahingehend geändert, dass nun zusätzlich eine ergebnisneutrale Fair Value-Bewertung (d. h. FV-OCI) für bestimmte Fremdkapitalinstrumente der Aktivseite vorgesehen ist. Somit wurde eine „dritte Kategorie“ geschaffen. Bedingungen sind, dass (a) die betreffenden Instrumente das Cashflow-Kriterium erfüllen, das identisch auch für die Amortised-Cost-Bewertungskategorie erfüllt sein muss, und (b) das zugrunde liegende Geschäftsmodell sowohl Halten als auch Verkaufen vorsieht.

IFRS 9 ist ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Der Text dieser IFRS 9-Version ist wie immer nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich (http://www.ifrs.org).

Mit dieser Version wird IFRS 9 als vollständig und endgültig erachtet; somit wird IAS 39 mit Wirkung vom Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 ersetzt. Allerdings ist IAS 39 damit nicht vollständig aufgehoben; jene Regelungen in IAS 39 zur Bilanzierung von Portfolio-Fair Value Hedges für Zinsrisiken gelten bis auf Weiteres fort. (Pressemitteilung des IASB/Zusammenfassung)

(www.drsc.de)

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