R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BB-Standpunkte
21.11.2016
BB-Standpunkte
Stefan Skulesch, RA/StB: Steuerfalle Markenrecht

Im internationalen Geschäft kommt es auf die richtige Lizenz-Gestaltung an

Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Gründet ein Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft oder übernimmt es ein anderes Unternehmen, tritt diese ausländische Einheit in der Regel unter dem Namen der Muttergesellschaft im Markt auf. Diese – oft nur faktische - Übertragung des Markennamens kann allerdings eine Steuerpflicht auslösen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 21.1.2016 – I R 22/14 jedoch klargestellt, dass nur dann – fiktive -steuerpflichtige Lizenzgebühren angenommen werden können, wenn eine Marke im Vertrieb der ausländischen Tochter eingesetzt wird.

Das Urteil hat große Bedeutung für die internationalen Verrechnungspreise. Denn die grenzüberschreitende Lizenzierung von Markenrechten und Konzernnamen zwischen verbundenen Unternehmen wird regelmäßig durch die deutsche Betriebsprüfung genau untersucht. Lizenzgebührenregelungen, die nicht dem Fremdvergleich standhalten, können zu einer höheren Steuerfestsetzung in Deutschland führen.

Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Outbound-Fall, in dem eine deutsche Konzerngesellschaft Markenrechte und Konzernnamen an ausländische Gesellschaften überlässt, und dem Inbound-Fall, in dem die Marken- und Namensrechte einer deutschen Konzerngesellschaft überlassen werden.

Outbound: Lizenzgebühren erhöhen die Steuerlast

Im Outbound-Fall kann der Vorgang nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG) zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der deutschen Konzerngesellschaft führen. Dies gilt auch in dem Fall, dass keine Liquiditätszuflüsse erfolgen, also fiktive Einkünfte versteuert werden. Im Inbound-Fall könnten tatsächliche Betriebsausgaben der deutschen Konzerngesellschaft nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Dem von den Münchener Richtern entschiedenen Sachverhalt lag eine Outbound-Konstellation zugrunde. Dabei hatte eine deutsche Muttergesellschaft einer polnischen Tochtergesellschaft unentgeltlich ein – auch in Polen geschütztes – Markenzeichen überlassen, welches seitens der polnischen Tochtergesellschaft im Geschäftsverkehr genutzt wurde. Bei dem Markenzeichen handelte es sich um die abgekürzte graphische Fassung des Firmennamens der Muttergesellschaft. An der Werthaltigkeit des Markenzeichens bestanden keine Zweifel.

Da dem Markenzeichen ein eigenständiger Wert zugeordnet werden könne, nahmen die Betriebsprüfer gemäß Fremdvergleichsgrundsatz an, dass ein ordentlicher Geschäftsleiter von fremden Dritten eine Vergütung in Form eines entsprechenden Lizenzentgelts verlangt hätte. Damit sahen sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG als erfüllt an. Entsprechend gingen sie von einem höheren zu versteuernden Einkommen der deutschen Muttergesellschaft aus. Die Rechtsauffassung der Prüfer wurde vom FG Münster mit Urteil vom 14.2.2014 – 4 K 1053/11E noch bestätigt.

Bloße Nutzung des Firmennamens im Ausland erfordert keine Lizensierung

Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf. Aus Sicht des höchsten deutschen Finanzgerichts lag keine Einkommenserhöhung nach dem AStG vor. Die Nutzung des Markenzeichens habe im zu entscheidenden Fall lediglich die Erlaubnis der Nutzung des Firmennamens durch die Tochtergesellschaft dargestellt. Dafür seien aber Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar, es fehle an einer „Geschäftsbeziehung“, wie von § 1 Abs. 4 AStG gefordert. Eine Ausnahme könnte nur dann angenommen werden, wenn zwischen der Nutzung des Markenzeichens und den produktbezogenen Markenrechten der vertriebenen Produkte ein untrennbarer Zusammenhang bestünde. In einem solchen Fall könne die Überlassung des Markenrechts im Vordergrund stehen, so dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für Markenzeichen und Markenrecht ein einheitliches Entgelt fordern würde.

Es scheint, dass der BFH im Outbound-Fall damit die Anforderungen an die Verrechenbarkeit des Firmennamens denen des Inbound-Falles angeglichen hat. Für den Inbound-Fall, in dem ein deutscher Steuerpflichtiger Lizenzentgelte für die Überlassung eines Konzernnamens bezahlt, hatten die Finanzrichter bereits im Jahr 2000 entschieden, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lizenzentgelte einen markenrechtlichen Schutz des Konzernnamens und die Werthaltigkeit der Marke voraussetzt (Az. I R 12/99). Gleichzeitig stellten sie für den Inbound-Fall klar, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann zur Zahlung eines Lizenzentgelts bereit wäre, wenn die Nutzung nicht nur den Firmennamen umfasst, sondern die überlassene Marke geeignet ist, zu einer konkreten Absatzförderung beizutragen. Hier spielen u.a. die erzielbaren Preise der unter den Markennamen vertriebenen Güter eine Rolle, ebenso wie die geografische Präsenz der Marke und deren Bekanntheitsgrad.

Reine Überlassung des Firmennamens nicht verrechenbar

Gerade diese Marktgängigkeit des Markenzeichens hat der BFH in seinem aktuellen Urteil verneint. Der reine markenrechtliche Schutz ist demnach nicht ausreichend, solange das Firmenzeichen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit einem produktbezogenen Markenrecht steht. Die Frage der Werthaltigkeit haben die Finanzrichter nicht mehr gesondert überprüft. Dadurch, dass der BFH die reine Nutzung des Konzernnamens als nicht entgeltfähig ansah, übernahm er die Grundsätze des sog. „Rückhalts im Konzern“, die bereits in Bezug auf die Inbound-Fälle angewendet wurden. Demnach können bloße Vorteile eines Konzernunternehmens, die sich allein aus rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben, nicht entgeltlich vergütet werden. Die reine Überlassung des Firmennamens, auch wenn dieser durch ein Markenzeichen geschützt ist, stellt demnach einen derartigen nicht verrechenbaren Rückhalt im Konzern dar.

Fazit

Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit gegenüber der Betriebsprüfung. Die Finanzrichter eröffnen den Unternehmen mehr Spielraum für die Strukturierung von grenzüberschreitenden Lizenzverträgen. Während im Inbound-Fall dafür Sorge getragen werden sollte, dass die überlassene Marke geeignet ist, zur Absatzförderung beizutragen, sollte sich im Outbound-Fall eine unentgeltliche Überlassung auf reine Namensrechte beschränken.


Stefan Skulesch
ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Counsel im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Bryan Cave. Sein Tätigkeitsspektrum umfasst die dauerhafte steuerrechtliche Begleitung von Unternehmen bei komplexen nationalen und grenzüberschreitenden Sachverhalten, die neben dem Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht auch das Umsatzsteuer-, Grunderwerbsteuer- sowie Außensteuerrecht und das Transfer Pricing beinhalten. Im Vordergrund stehen multinationale M&A-Transaktionen sowie gestaltende Fragestellungen bei geplanten Umstrukturierungen.

 

stats