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BB-Standpunkte
05.12.2016
BB-Standpunkte
Dr. Rupert Felder: Jetzt wird‘s teuer

Neu: Pauschalierter Schadensersatz, wenn sich die Abrechnung verspätet

Auf leisen Sohlen wurde zum 1. Juli 2016 eine kleine, aber feine Regelung wirksam. Praktiker haben das nicht erwartet, aber jetzt hat das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16) die Anwendbarkeit bestätigt: wenn der Arbeitgeber das Monatsentgelt verspätet zahlt, wird ein pauschalierter Schadensersatz fällig. Das regelt § 288 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bislang schon konnten durch Zahlungsverzug des Arbeitgebers entstandene Schäden (z.B. Rücklastgebühr, Verzugszinsen bei Darlehen) geltend gemacht werden. Der neu geregelte Schuldnerverzug führt jetzt zu einem pauschalen Schadensersatz von 40 Euro.

Hatte zuvor das Arbeitsgerichtes Düsseldorf (2 Ca 5416/15) befunden, dass § 288 Absatz 5 BGB keine Anwendung im Arbeitsverhältnis findet so verneint nun das Landesarbeitsgericht hingegen ein Privileg in der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei, so die Kölner Richter. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Jetzt ist das Bundesarbeitsgericht dran. Das LAG hat die Revision zugelassen, der Weg ist geebnet. Immerhin hatte der Gesetzgeber die Schadenspauschale im Schuldrecht eingeführt, weil die Zahlungsmoral unter (Geschäfts-) Vertragspartner in einer Welt der seltener werdenden ehrenwerten Kaufleute nicht die beste ist. Das ist im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis natürlich ganz anders (…).Erst die Arbeit dann das Geld. Synallagma, Austauschverhältnis nennen das die Juristen. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist doch nicht nur auf den Zahlungslauf zu reduzieren und Arbeitgeber zahlen nicht nach „Kassenlage“.

Bleibt es bei der LAG-Meinung, sind Konflikte und Streit vorprogrammiert. 40 Euro für den Einzelnen sind nicht viel, in Summe ist das bei großen Unternehmen ein gigantischer Aufwand, denn der Anspruch muss erfasst, bearbeitet und beschieden werden. Diese Forderung kann auch nicht durch Vereinbarung (etwa im Arbeitsvertrag) ausgeschlossen werden. Aber sie muss geltend gemacht werden, der Arbeitgeber muss also nicht „automatisch“ bei einem Verzug zahlen, immerhin. Die Forderung kommt in der Praxis nicht unbedingt vom einzelnen Arbeitnehmer. Gewerkschaften und Betriebsräte werden hier sicher schnell einen Weg finden, um „Massenforderungen“ zu mobilisieren – wenn‘s denn sein muss und die aktuelle Gefechtslage es hergibt. Ein administrativer Super-Gau.

Liebes BAG: Millionen an Abrechnungen laufen pünktlich und präzise, Monat für Monat. Die Entgeltabrechnung ist die verborgene Königsdisziplin des Personalbereiches, präzise und pünktlich. Nicht so prominent wie etwa „Talent Management“, aber am Ende des Monats gerne genommen. Aber es kann auch mal was daneben gehen, das passiert auch den besten Adressen, dass Zahlungsläufe des Unternehmens oder die Verteilkreise der Banken und nachgelagerter Dienstleister irgendeine (technische) Unwucht haben und der Zahlungslauf der Entgeltabrechnung einen Tag verspätet auf dem Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben wird.

Richterrecht ist in der Lage, Gesetze im Licht des Arbeitsrechtes zu interpretieren und das gemeine Schuldrecht von der Besonderheit des auf Dauer und auf gegenseitigem Vertrauen angelegten arbeitsrechtlichen Verhältnisses zu unterscheiden. Die Besonderheit der arbeitsvertraglichen Beziehung braucht keine 40-Euro-Keule, die Zahlungsmoral der Arbeitgeber ist nicht mit der eines Mietnomaden in einen Topf zu werfen. Bis zur Entscheidung des BAG hilft nur, das Entstehen der 40-Euro-Forderung in die Verträge mit den nachgelagerten Dienstleistern einfließen zu lassen. Es gilt also (weiterhin): Augen auf im Zahlungsverkehr

Dr. Rupert Felder ist Personalleiter der Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräsident des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen (bvau.de)

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