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BB-Standpunkte
26.02.2015
BB-Standpunkte
Professor Dr. Hansrudi Lenz: Eckpunktepapier zur Novellierung der WPO – Stärkung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Anfang Februar ein Eckpunktepapier zur Novellierung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorgelegt und die Verbände bis zum 20.2. zu Stellungnahmen eingeladen. Damit sind zumindest in groben Umrissen die Vorstellungen des Ministerium zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU (RL) über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie der neuen EU-Verordnung 537/2014 (VO) über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse bekannt. Die Regelungswerke unterscheiden auch mit Bezug auf die Berufsaufsicht klar zwischen Anforderungen an Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen, sog. Public Interest Entities – PIE) und sonstigen Abschlussprüfungen. Es ist begrüßenswert, dass das BMWi beabsichtigt, mögliche Erleichterungen für kleine und mittlere Abschlussprüferpraxen im Gesetzgebungsprozess umzusetzen, z. B. Wegfall der Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB), Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeits- und Risikogesichtspunkte bei ggf. erforderlichen Qualitätskontrollen und Inspektionen. In diesem Zusammenhang sollte man das mit der 4. WPO-Novelle 2001 eingeführte Verfahren der Qualitätskontrolle (monitored peer-review) auf den Prüfstand stellen, um Abschlussprüfer von Nicht-PIE-Unternehmen zu entlasten.

Ein zentrales Element der europarechtlichen Anforderungen ist eine von den Mitgliedstaaten zu benennende zuständige Aufsichtsbehörde, die von Nichtberufsausübenden mit Fachkenntnissen im Bereich der Abschlussprüfung geleitet wird. Diese Personen sollen in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt werden (Art. 32 RL). Das Eckpunktepapier ist hier wenig präzise und spricht nur von einer Fortentwicklung der bisherigen Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), deren Rechtsform eindeutig festgelegt werden sollte. Die in RL und VO enthaltenen Delegationsmöglichkeiten sollen genutzt werden, d. h. soweit wie möglich sollen Aufsichtsaufgaben bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verbleiben, wobei die Letztverantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt. Nicht delegierbar sind die Regelungen zur Organisation des Qualitätssicherungssystem einschließlich der Qualitätssicherungsprüfungen (Inspektionen) sowie die damit verbundenen Aufsichts-,  Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse (Art. 23, 24 und 26 VO) bei Abschlussprüfern mit Mandanten von öffentlichem Interesse.

Es bietet sich an, die APAK in eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen und auf der Leitungsebene mit hauptamtlichen und berufsstandunabhängigen Personen zu besetzen, die in einen transparenten und unabhängigen Verfahren ausgewählt werden. Sie sollte über eigene Beschäftigte und ein Budgetrecht verfügen. Die bisherigen personellen, finanziellen und operativen Verbindungen zwischen Abschlussprüferaufsicht und WPK sind aufzulösen (vgl. im Detail Lenz, WP Praxis 1/2015, 1-7). Dem Abschlussprüferaufsichtsamt obliegt die Aufsicht über die an die WPK delegierten Aufgaben; für die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern mit PIE-Mandaten wäre es operativ zuständig.

Das BMWi beabsichtigt die Aufhebung des in § 57e Abs. 4,5 WPO enthaltenen Verwertungsverbots (sog. firewall) von berufsrechtlichen Verfehlungen, die bei Qualitätskontrollen festgestellt wurden, für die Berufsaufsicht. Dem ist zuzustimmen, wie auch der beabsichtigten Einführung von Sanktionen gegenüber Prüfungsgesellschaften. Diese Maßnahmen sollten auch gegen den Widerspruch von WPK und IDW durchgesetzt werden, da sie abschreckend wirken und damit die Qualität der Abschlussprüfung erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 16 RL).

Professor Dr. Hansrudi Lenz ist Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre,Wirtschaftsprüfungs- und Beratungswesen an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

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