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Arbeitsrecht
24.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden - keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Das BAG hat mit Urteil vom 23.7.2014 - 6 AZR 993/12 - entschieden:
Gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich wird Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer aus einem Arbeits-verhältnis erzielt, nur durch Überbrückungsbeihilfe ergänzt, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Festlegung einer Mindestbeschäftigungsdauer ist wirksam. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die mehr als 21 Stunden arbeiten und solchen, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 21 Stunden oder weniger beträgt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sowie Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls gerechtfertigt. Darum kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 1 TzBfG Fälle der vorliegenden Art erfasst. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten genügen bloße Haushaltserwägungen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. Die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten muss unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpfen. Wird ein Schaden erst durch eine auf dem freien Willensentschluss des Arbeitnehmers beruhende Entscheidung ausgelöst, ist der erforderliche Zurechnungszu-sammenhang nur gegeben, wenn für das schädigende Verhalten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder der Ent-schluss des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf die Schädigung darstellt.

 

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