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Arbeitsrecht
25.11.2015
Arbeitsrecht
BAG: Zurückweisung der Kündigung bei früher vorgelegter Vollmacht - Anerkennung des Verfahrens nach Chapter 11 B.C. - Befugnisse des „debtor in possession“ bei in Deutschland erklärter Kündigung - Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO

Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2015 – 6 AZR 492/14 – wie folgt entschieden:

1. Bei einseitigen Rechtsgeschäften genügt es - im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften - für den Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht, dass für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft eine Vollmacht vorgelegt war.

2. Ein Inkenntnissetzen iSv. § 174 Satz 2 BGB liegt auch vor, wenn einem früheren einseitigen Rechtsgeschäft eine Vollmacht beigefügt war, wenn daraus für den Empfänger deutlich wird, dass sie sich auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, und wenn sie nicht zwischenzeitlich widerrufen ist. § 174 BGB schützt den Empfänger nicht davor, dass er der Mitteilung über die Vertretungsverhältnisse keinen Glauben schenkt, sondern will ihm nur die Nachforschung darüber ersparen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht kann er gemäß § 180 BGB deren Fehlen rügen.

3. Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuerkennen.

4. In einem anerkannten ausländischen Insolvenzverfahren kann der für den ausländischen insolventen Schuldner Handelnde grundsätzlich in Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm sein Heimatrecht verleiht, im Inland die Masse sichern, sammeln und verwerten.

5. Der „debtor in possession“ im Verfahren nach Chapter 11 B.C. kann die Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO erklären, wenn diese Bestimmung über die Sonderanknüpfung in § 337 InsO auf die Kündigung Anwendung findet. Insoweit ist im Wege der Substitution das Tatbestandsmerkmal des Insolvenzverwalters

in § 113 InsO zu ersetzen.

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