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Arbeitsrecht
17.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Das BAG hat mit Urteil vom 14.5.2013 – 9 AZR 844/11 - entschieden: Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 S 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Die Beklagte kündigte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.6.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29.6.2010 in einem Vergleich u. a., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.6.2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11 500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.6.2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.
(PM BAG vom 14.5.2013)

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