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Arbeitsrecht
28.09.2012
Arbeitsrecht
BAG: Versorgungsvertrag – betriebliche Übung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.5.2012 – 3 AZR 610/11 – wie folgt: Nimmt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Klagewege auf Abgabe eines auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichteten Angebots in Anspruch, so besteht für diese Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Versorgungsvereinbarung nicht schon mit der Rechtkraft des Urteils zustande kommt. Andernfalls ist die Klage auf Annahme eines entsprechenden Vertragsangebots des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu richten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage kann nach § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte. Es ist deshalb unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen wurde. Demzufolge kann ein Arbeitnehmer bereits mit Beginn seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung erfasst werden. Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären.

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