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Arbeitsrecht
23.04.2015
Arbeitsrecht
BAG: Vergütungsabrede - Sittenwidrigkeit - Berufsordnung für Rechtsanwälte - Ausforschungsbeweis - Mindestlöhne - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz - Sachverständigengutachten

Das BAG hat mit Urteil vom 17.12.2014 — 5 AZR 663/13 — wie folgt entschieden:

1. § 26 BORA begründet keinen Vergütungsanspruch des angestellten Rechtsanwalts.

2. Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird.

3. Die Höhe des üblicherweise angestellten Rechtsanwälten gezahlten Entgelts wird von personen- und marktbezogenen Determinanten beeinflusst. Als Vergleichsentgelt für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der vereinbarten Vergütungshöhe ist die übliche Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort oder an einem Ort vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung des OLG-Bezirks heranzuziehen.

4. Für einen Beweisantritt kann es zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei eine bestimmte Vergütungshöhe als üblich behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird.

5. Eine gerichtliche Schätzung erfordert - unbeschadet ihrer sonstigen Voraussetzungen - die Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung nach bloßer Billigkeit lässt § 287 ZPO nicht zu.

6. Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht. Der Eintritt der Sperrwirkung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG entzieht landesrechtlichen Regelungen die Kompetenzgrundlage.

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