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Arbeitsrecht
04.09.2015
Arbeitsrecht
BAG: Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts - hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei

Mit Beschluss vom 17.8.2015 – 10 AZB 27/15 – hat das BAG wie folgt entschieden:

1. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht.

2. Erscheint die Partei nicht selbst zum Termin, sondern entsendet sie erstinstanzlich einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig.

3. Hypothetische Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. Maßgeblich ist, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

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