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Arbeitsrecht
30.07.2015
Arbeitsrecht
BAG: Umfang der Arbeitszeit bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung - Auslegung der Klausel „in Vollzeit beschäftigt“ - Überstundenvergütung - Schätzung des Mindestumfangs geleisteter Überstunden

Das BAG hat mit Urteil vom 25.3.2015 – 5 AZR 602/13 – wie folgt entschieden:

1. Soll mit der Klausel, der Arbeitnehmer werde „in Vollzeit“ beschäftigt, die nach geltendem Recht zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, muss dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich eröffneten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

2. Durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers kann der Umfang einer betriebsüblichen Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich bestimmt werden.

3. Steht aufgrund unstreitigen Parteivorbringens, eigenem Sachvortrag des Arbeitgebers oder dem vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrag des Arbeitnehmers fest, dass Überstunden geleistet wurden, weil die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit generell oder zumindest im Streitzeitraum nicht ohne die Leistung von Überstunden zu erbringen war, kann aber der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde belegen, kann und muss der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen das Mindestmaß geleisteter Überstunden schätzen, sofern dafür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen.

4. Die für eine solche Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss im Regelfall der Arbeitnehmer darlegen und beweisen.

5. Ob das Tatsachengericht das Mindestmaß geleisteter Überstunden „richtig“ geschätzt hat, unterliegt nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

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