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Arbeitsrecht
07.12.2012
Arbeitsrecht
BAG: Tilgungsbestimmung für Mindest- und Mehrurlaub

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 760/10 – wie folgt: Beruht der Anspruch auf Erholungsurlaub auf verschiedenen Grundlagen, so handelt es sich um eine einheitliche Forderung, auf die § 366 BGB keine Anwendung findet. Auch wenn eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen. Verlängert eine betriebliche Übung einen tariflichen Übertragungszeitraum, so geht der nur aufgrund der betrieblichen Übung aufrechterhaltende Mehrurlaubsanspruch grundsätzlich am Ende des verlängerten Übertragungszeitraums auch dann unter, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank ist.

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