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Arbeitsrecht
22.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Streit über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs

Das BAG entschied in seinemUrteil vom12.5.2010 – 2 AZR 544/08 – wie folgt: Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in demder Vergleich geschlossenworden ist. Handelt es sich umeinen sog. Gesamtvergleich, soll also durch den Vergleich die Erledigung mehrerer Verfahrenherbeigeführtwerden,kann dieUnwirksamkeit des Vergleichs in jedem der einbezogenen Verfahren geltend gemacht werden. Dabei steht es den Parteien frei, die Wirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage klären zu lassen, sie demnach in dem gewählten Verfahren zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. Eine zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigende Drohung muss nicht unmittelbar vondemGeschäftspartner ausgehen. Sie kann auch von einem Dritten herrühren. Dritter in diesem Sinne kann das Gericht oder eines seiner Mitglieder sein. DasGesetzweist denGerichten für Arbeitssachen mit der Vorgabe, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung anzustreben, im Hinblick auf Vergleichsbemühungen eine aktive Rolle zu, die sich auch in Vergleichsvorschlägen äußern kann. Legt das Gericht in diesem Zusammenhang seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen und/oder etwaige Beweisrisiken offen, ist darin grundsätzlich ein sachlicher Hinweis auf die rechtlichen Folgen des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu sehen. Die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken kann regelmäßig nicht als Drohung gewertetwerden.

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