LArbG Berlin: Prüfung der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung – Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tatbegehung
Das LArbG Berlin hat mit Urteil vom 17.05.2017 – 4 Sa 30/17 wie folgt entschieden:
Im Rahmen einer bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung kann auch auf das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tatbegehung abgestellt werden. Dabei kann beispielsweise berücksichtigt werden, ob er die Tat einräumt und bei einer Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt, oder aber bei den Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers weitere Täuschungshandlungen begeht.
Art. 2 RL § 626 BGB, § 1 KSchG