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Arbeitsrecht
22.09.2014
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zeit der Auszahlung der Arbeitsentgelte - Gesetzesvorbehalt

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.7.2014 - 1 ABR 96/12 - entschieden:
Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG hat der Betriebsrat ua. nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit die betreffende Angelegenheit gesetzlich geregelt ist. Daher sperrt in der Pflegebranche die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Zeit der Auszahlung der Arbeitsentgelte nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG für das den Pflegekräften iSv. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV nach § 2 PflegeArbbV zu zahlende Mindestentgelt. § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV ist wirksam. Die Regelung ist von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Regelungen zur Fälligkeit von Mindestentgelt gehören zu den von § 5 Nr. 1 AEntG erfassten Arbeitsbedingungen, die der Verordnungsgeber gem. § 11 Abs. 1, § 12 AEntG für Arbeitnehmer der Pflegebranche (§ 10 AEntG) bestimmen kann. Die PflegeArbbV gilt in Pflegebetrieben iSd. § 1 Abs. 2 PflegeArbbV unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Pflegekräften § 1 Abs. 3 PflegeArbbV) ein das Mindestentgelt iSd. § 2 PflegeArbbV übersteigendes Entgelt zahlt.

 

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