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Arbeitsrecht
08.01.2018
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.8.2017 – 1 ABR 24/16 – wie folgt entschieden: 

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch wird weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert. 

2. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung darin genannten Vorschriften sowie auf Möglichkeit, Abhilfe zu verlangen, begrenzt. Es trägt aber keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, ein entsprechendes Verhalten zu unterlassen. 

3. Unterlässt das Beschwerdegericht eine Entscheidung über einen eigenständigen Streitgegenstand, entfällt dessen Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ein Ergänzungsbeschluss gemäß § 321 Abs. 1 ZPO beantragt wird. 

(Orientierungssätze)

Volltext unter BBL2018-51-3

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