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Arbeitsrecht
29.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Massenentlassungsanzeige - Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats - Interessenausgleich ohne Namensliste - Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 6 AZR 596/10 - wie folgt: Ein Interessenausgleich ohne Namensliste kann im Unterschied zu einem Interessenausgleich mit Namensliste mangels gesetzlicher Anordnung die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht ersetzen. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangt jedoch keine Stellungnahme des Betriebsrats in einem eigenständigen Dokument. Darum genügt auch eine in den Interessenausgleich ohne Namensliste integrierte Stellungnahme den gesetzlichen Anforderungen. Die von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangte Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Anzeige soll gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Sie soll zugleich belegen, dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Schließlich soll das Beifügungserfordernis verhindern, dass der Arbeitgeber eine für ihn ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber der Agentur für Arbeit verschweigt. Diesen Zwecken genügt eine in den Interessenausgleich integrierte abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, die erkennen lässt, dass sie sich auf die angezeigten Kündigungen bezieht. Das Verfahren der Agentur für Arbeit zur Entscheidung über die Massenentlassungsanzeige unterliegt neben den Verfahrensregelungen des § 20 KSchG den allgemeinen sozialverfahrens- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Bestimmungen des SGB X. Die Agentur für Arbeit hat deshalb von Amts wegen festzustellen, ob die formellen Voraussetzungen der Anzeige erfüllt sind.

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