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Arbeitsrecht
22.08.2017
Arbeitsrecht
BAG: Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 759/16 – wie folgt entschieden:

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist - vorbehaltlich eines Immunitätsverzichts – ausgeschlossen für Klagen gegen einen ausländischen Staat oder seine Organe, in denen deren hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht. Das ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Fall, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten in funktionalem Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben stehen.

2. Der beklagte ausländische Staat darf nicht schon im Rahmen einer ihn möglicherweise treffenden primären Darlegungslast gezwungen werden, das ihm eingeräumte Vorrecht aufzugeben, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen – Tätigkeit preisgeben müsste. Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, ist es zunächst an dem klagenden Arbeitnehmer, seine Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach so umfassend darzustellen, dass eine abschließende qualitative und quantitative Beurteilung der ihm übertragenen Aufgaben möglich ist.

3. Die Annahme, der ausländische Staat habe allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit auf seine Immunität verzichtet, unterliegt strengen Anforderungen. Die Umstände des Falles dürfen insoweit keinen Zweifel lassen.

4. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Immunitätsverzicht in einer Regelung „miterklärt“ zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit betrifft. Ein solch konkludenter Immunitätsverzicht lässt sich jedoch dann nicht eindeutig feststellen, wenn die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates keine ausschließliche sein soll und die Zuständigkeitsregelung nicht lediglich solche Arbeitsverhältnisse betrifft, aufgrund derer typischerweise konsularische oder sonst wie hoheitliche Tätigkeiten verrichtet werden.

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; ZPO § 138; Dekret des Präsidenten der Republik Italien vom 5. Januar 1967 Nr. 18 (DPR) Art. 154, 166

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