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Arbeitsrecht
21.07.2014
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenz – Zurückbehaltungsrecht bei Masseverbindlichkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 8.5.2014 – 6 AZR 246/12 – entschieden:

1. Altmasseverbindlichkeiten können kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB begründen.
2. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung des Arbeitnehmers i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO „in Anspruch“, wenn er den Arbeitnehmer zur Arbeit heranzieht.
3. Für die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auffordert. Grundsätzlich muss die Gegenleistung der Masse auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht nachkommt.
4. Eine Nachtragsverteilung kann auch für bekannte Gegenstände aus der Zeit vor der Verfahrenseinstellung wirksam angeordnet werden. § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO beschränkt die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens ermittelt werden, sondern verweist auf sämtliche Fälle des § 203 Abs. 1 InsO. 5. Wird das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt, nachdem Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet worden ist, besteht der Insolvenzbeschlag im Umfang der angeordneten Nachtragsverteilung fort. Der Insolvenzverwalter bleibt insoweit prozessführungsbefugt.

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