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Arbeitsrecht
25.11.2013
Arbeitsrecht
LG Freiburg: Haftung des Arbeitgebers für private Äußerungen eines Mitarbeiters auf Facebook

Das LG Freiburg hat mit Urteil vom 31.7.2013 – 12 O 83/13 - entschieden: Gem. § 8 Absatz 2 UWG haftet das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen. Folglich sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Die Bestimmung begründe eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er hafte auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, sei vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht an, dass es sich bei dem Posting des Mitarbeiters eben nicht um eine private Tätigkeit gehandelt habe. Der Account des Mitarbeiters sei zwar nicht jedermann zugänglich gewesen – im Ergebnis bedeutet dies aber nicht, dass es um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters gehe, für die die Beklagte von vornherein nicht einzustehen hätte. Letztlich geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei und für welches er mit der streitigen Anzeige werbe. Der Mitarbeiter hat nicht im eigenen Namen oder aber für andere Dritte Neuwagen veräußern wollen. Vielmehr weise er unter Verwendung eines Fotos, welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt, auf vielfältige Angebote der Beklagten hin und teilte mit, „bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer …. zur Verfügung“, wobei diese Telefonnummer die Nummer ist, unter der er bei der Beklagten im Neuwagenverkauf erreichbar ist. Das Gericht sah hier im Ergebnis keinen bloßen Hinweis in einem sozialen Netzwerk, sondern beurteilte das Posting als Werbung – welches zudem mehrere Rechtsverstöße beinhaltete (u. a. gegen das TMG, UWG).

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