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Arbeitsrecht
16.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Härtefallregelung nach dem TV UmBw - kein Anspruch auf Abschluss gegen den Willen einer der beiden Vertragsparteien - Wegfall des Arbeitsplatzes – übertarifliche Zusage einer Härtefallregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2016 – 6 AZR 462/15 – wie folgt entschieden:

1. Der Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw steht nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Die tarifliche Bestimmung verlangt für den Abschluss einer Härtefallregelung „gegenseitiges Einvernehmen“. Vertragsvoraussetzung ist darum die Übereinstimmung der Parteien. Das Einverständnis der anderen Partei kann grundsätzlich nicht erzwungen werden. Das gilt auch für die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er einem Arbeitnehmer, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw vorliegen, den Abschluss einer Härtefallregelung anbietet oder das Vertragsangebot eines solchen Arbeitnehmers annimmt.

2. Der Arbeitgeber muss bei dieser Entscheidung allerdings die stets geltenden allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür-, Maßregelungs- und Diskriminierungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben beachten.

3. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus, der zudem auf den in § 1 Abs. 1 TV UmBw genannten Umständen beruhen muss. Der Arbeitsplatzverlust muss daher durch die Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Organisationsänderung verursacht sein. Voraussetzung für die Möglichkeit, eine Härtefallregelung zu vereinbaren, ist deshalb die Änderung von Art und/oder Ort der Tätigkeit und/oder des Platzes des Beschäftigten in der betrieblichen Organisation.

4. Im Hinblick darauf, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen, ist von einem Willen des Arbeitgebers, sich übertariflich durch eine verbindliche Zusage oder einen Vorvertrag zum Abschluss einer Härtefallregelung zu verpflichten, nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind vom Arbeitnehmer darzulegen.

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