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Arbeitsrecht
13.09.2017
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Geltung einer neuen Versorgungsordnung – Stichtagsregelung

Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 14.7.2017 – 6 Sa 132/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, im Wege einer Stichtagsregelung zu vereinbaren, dass eine neue Versorgungsordnung nur für Mitarbeiter gilt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Stichtag mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung übereinstimmt und den zuvor eingestellten Arbeitnehmern ein Anspruch aus einer älteren Versorgungsordnung zusteht. Bei einer solchen Konstellation liegt auch dann kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die neue Versorgungsordnung für einen betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall deutlich günstiger wäre.

2. Es ist nicht treuwidrig, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer statt einer Erhöhung des für das Ruhegeld relevanten Grundgehalts eine nicht ruhegeldfähige Zulage zum Ausgleich für den Wegfall eines anderen - ebenfalls nicht ruhegeldfähigen - Entgeltbestandteils gewährt. Ebenso wenig verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn Grundgehalt und Zulage im Verlauf des Arbeitsverhältnisses in unterschiedlichem Umfang erhöht werden. Dies gilt jedenfalls dann, sofern keine Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass bewusst eine Verschiebung in nicht ruhegeldfähige Entgeltbestandteile erfolgt ist.

(Amtliche Leitsätze)

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