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Arbeitsrecht
02.11.2012
Arbeitsrecht
ArbG Duisburg: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung auf Facebook

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 26.9.2012 – 5 Ca 949/12 – wie folgt: Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, hat das ArbG nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet. Der Kläger, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Das ArbG hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des ArbG nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des ArbG unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. Das ArbG hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des ArbG im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem Facebook- Eintrag heraus nicht ohne Weiteres identifizierbar waren.
(PM ArbG Duisburg vom 23.10.2012)

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