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Arbeitsrecht
09.09.2010
Arbeitsrecht
BAG: Fristgebundene Klage bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1.9.2010 – 5 AZR 700/09 – wie folgt: Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 S. 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist. Daneben hat das BAG darauf abgestellt, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht angewendetwerden darf, da eine derartige Regelung gegen EURecht verstößt (EuGH vom 19.1.2010 – C-555/10 – Kücükdeveci, BB 2010, 510 m. Komm. Wellhöner/Höveler).
(PM BAG vom 1.9.2010)

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