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Arbeitsrecht
23.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Freizeitausgleich für an gesetzlichen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit – Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan - Zulässigkeit des Freizeitausgleichs durch Sollstundenreduzierung?

Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2016 – 6 AZR 465/15 – wie folgt entschieden:

1. Leistet ein Beschäftigter, der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, tatsächlich Arbeit, hat er nach § 6 Abs. 3 Satz 4 idF des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 4 TVUKN) grundsätzlich Anspruch auf Freistellung an einem anderen Werktag (konkreter Freizeitausgleich). Ein institutionalisierter (automatischer) Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung ist dagegen durch die tarifliche Regelung nicht eröffnet. Ein solcher Freizeitausgleich ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 idF des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-UKN) nur zulässig, wenn der Beschäftigte an dem Feiertag dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war.

2. Wird einem Beschäftigten, der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, und der tatsächlich Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, geleistet hat, kein konkreter Freizeitausgleich gewährt, steht ihm für die geleistete Arbeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 idF des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-UKN) für die geleistete Arbeit 100 % seines individuellen Stundenentgelts zu. Daneben steht ihm gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Alt. 1 idF des § 43 Nr. 5 TV-L (inhaltsgleich § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN) ein Zuschlag von 135 % zu, wobei dieser auf die Stufe 3 seiner individuellen Entgeltgruppe gedeckelt ist. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L (inhaltsgleich Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN) stellt klar, dass höchstens ein Entgelt von 235 % gezahlt wird.

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