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Arbeitsrecht
02.05.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Faktisches Arbeitsverhältnis bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.11.2013 – 21 Sa 866/13 - entschieden: 1. Widerspricht ein Arbeitnehmer zeitlich nach einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, finden auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses Anwendung. 2. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses bestehen gegen den Betriebserwerber keine Ansprüche auf Leistungen, die allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfen, da der Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer steht und insofern nicht schutzbedürftig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt des Widerspruchs die Leistungen noch nicht erbracht waren und deshalb auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen können. 3. Eine vertragliche Ausschlussfrist, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dem Arbeitnehmer ab der Fälligkeit der Ansprüche nach den allgemeinen Regeln gegebenenfalls weniger als drei Monate für die Geltendmachung verbleiben. 4. Eine Aufrechnung seitens des Berufungsbeklagten bedarf – anders als eine Klageerweiterung oder Widerklage – keiner Anschlussberufung, da es sich lediglich um ein Verteidigungsmittel handelt und kein „Mehr“ angestrebt wird (im Anschluss an Brandenburgisches OLG vom 9.5.2007 – 13 U 103/03). 5. Die Aufrechnung gegen Bruttovergütungsansprüche ist wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Dies gilt auch im Fall der Aufrechnung mit einem überzahlten Bruttobetrag.

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