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Arbeitsrecht
24.04.2015
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines qualifizierten Instandhalters mit Freigabeberechtigung

Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2014 — 4 AZR 261/13 — wie folgt entschieden:

1. Den Tarifvertragsparteien steht es bei der Eingruppierung grundsätzlich frei, von dem tariflichen Erfordernis einer überwiegend ausgeübten Tätigkeit bei Übertragung von Tätigkeiten, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, abzusehen. Für die Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe ist es dann ausreichend, dass dem Arbeitnehmer solche Tätigkeiten in rechtserheblichen Ausmaß übertragen worden sind.

2. Eine „nicht nur vorübergehende übertragene Tätigkeit“ liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer übertragen werden soll. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die zeitliche Lage und der Umfang der Tätigkeit bereits im Einzelnen feststeht.

3. Wird einem Arbeitnehmer die Vertretung anderer Arbeitnehmer übertragen, ist es für eine nicht nur vorübergehende Übertragung ausreichend, dass er nach dem Willen des Arbeitgebers auch bei weiteren Vertretungsfällen eingesetzt werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob bereits im Einzelnen vorhersehbar ist, wann solche Vertretungsfälle eintreten.

4. Die tarifliche Anforderung der Übertragung einer Tätigkeit durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn ihm die entsprechende Aufgabenzuweisung nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurechenbar ist. Ein „formaler“ Übertragungsakt ist - vorbehaltlich besonderer tariflicher Regelungen - nicht erforderlich.

 

 

 

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