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Arbeitsrecht
29.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Laborspülkraft

Das BAG hat in seinem Urteil vom 30.1.2013 - 4 AZR 272/11 - entschieden: Eine als „Laborspülkraft“ bei einem Unternehmen des Gebäudereiniger- Handwerks beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Labor benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einzusammeln, mit einer Industriespülmaschine zu reinigen und diese Arbeitsmittel im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurück zu stellen hat, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal „Unterhaltsreinigungsarbeiten“ der Lohngruppe 1 des § 7 Nr. 3.2 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Es bleibt unentschieden, ob der Lohngruppe 1 des § 7 Nr. 3.2 RTV die Funktion einer „Auffanglohngruppe“ für alle diejenigen Tätigkeiten zukommt, die nicht von anderen Lohngruppen des Rahmentarifvertrages erfasst werden.

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