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Arbeitsrecht
23.01.2013
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitsverhältnis beim Entleiher

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 AÜG der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten. Die Kammer 15 des LAG Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall jüngst entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer dabei hat angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Demgegenüber hatte die Kammer 7 des LAG Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint (vgl. dazu den BB-Kom. von Ludwig im kommenden BB 5/2013).
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2013 – 15 Sa 1635/12
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2013)
Vgl. zur Gesamtproblematik die kommende Erste Seite von Lambrich in BB 6/2013.

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