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Arbeitsrecht
04.04.2018
Arbeitsrecht
BAG: Bezugnahme im Dienstvertrag auf einen kirchlichen Tarifvertrag - Geltung des KTD als an den KAT „anschließender Tarifvertrag“

Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2018 – 6 AZR 687/16 – wie folgt entschieden:

1. Ist in einem Dienstvertrag mit einem diakonischen Anstellungsträger auf den KAT-NEK und die sich an diesen „anschließenden Tarifverträge“ Bezug genommen worden, so gilt aufgrund dieser Bezugnahme für das Dienstverhältnis seit dem 1. April 2007 der KAT. Dieser ersetzt den KAT-NEK und ist darum ein an den KAT-NEK anschließender Tarifvertrag.

2. Wird der nach § 1 Abs. 3 KAT erforderliche Tarifvertrag zur Einführung des KTD geschlossen, gilt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den KAT mit Inkrafttreten des EinführungsTV KTD am 1. Januar 2015 im Dienstverhältnis der KTD. In diesem Fall ersetzt der KTD den KAT und ist darum ein „anschließender Tarifvertrag“ iSd. Bezugnahmeklausel. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. Danach wird der KAT durch den KTD ersetzt, soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien der KTD vereinbart wird.

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