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Arbeitsrecht
24.08.2016
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

Das BAG hat mit Urteil vom 19.5.2016 – 3 AZR 1/14 – wie folgt entschieden:

1. Besteht eine zugesagte betriebliche Altersversorgung aus mehreren Komponenten, hängt es von der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile für die zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers einheitlich oder getrennt zu betrachten sind.

2. Wird eine Versorgungsordnung abgelöst, ist der zum Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zu ermittelnde erdiente Besitzstand auch dann nach § 2 BetrAVG als Mindestbetrag geschützt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies gilt jedenfalls insoweit als sich die in der ablösenden Versorgungsordnung vorgesehene Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war.

3. Durch Auslegung der maßgeblichen Versorgungsordnung ist zu ermitteln, ob bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ eine zuvor gewährte Invaliditätsrente weiter zu leisten ist oder in eine Altersrente umgestellt wird. Eine Umstellung kommt in Betracht, wenn für die Gewährung der Invaliditätsversorgung ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich ist und die Invaliditätsversorgung nur so lange geleistet wird, wie ein entsprechender Bescheid vorgelegt werden kann.

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