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Arbeitsrecht
29.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde - Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren – Zinsschaden

Das BAG hat mit Beschluss vom 12.11.2014 – 7 ABR 86/12 – wie folgt entschieden:

1. Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht.

2. Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, nach Aufhebung oder Abänderung des Urteils zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung entstanden ist. Diese Regelung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. Das folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen steht dem nicht entgegen. Sie gebietet nicht die analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der für die einstweilige Verfügung in Beschlussverfahren Ansprüche auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausschließt. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenlose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern einen Dritten richtet.

3. Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch ein Zinsverlust. Für die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden.

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