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Arbeitsrecht
09.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Beschäftigungsverbot gemäß § 4 MuSchG nach Urlaubsfestlegung - Erfüllung des Urlaubsanspruchs - nachträgliche Unmöglichkeit - Risiko der Leistungsstörung

Das BAG hat mit Urteil vom 9.8.2016 – 9 AZR 575/15 – wie folgt entschieden:

Angewandte Bestimmungen:

1. Besteht für die schwangere Arbeitnehmerin infolge eines generellen tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbots nach § 4 MuSchG und der Nichtzuweisung einer anderweitigen zumutbaren Tätigkeit keine Arbeitspflicht, kann auch bei vorheriger Festlegung des Urlaubszeitraums nicht der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderliche Leistungserfolg eintreten.

2. § 17 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird.

3. Die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote des § 4 MuSchG unterfallen dem Anwendungsbereich des § 17 Satz 2 MuSchG.

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